Rechtsprechung
BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 ZPO, § 767 ZPO
Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bedeutung des Umfangs der erstrebten Ausschließung einer Zwangsvollstreckung bei Bestimmung des Streitwerts einer Vollstreckungsabwehrklage
- rewis.io
Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bedeutung des Umfangs der erstrebten Ausschließung einer Zwangsvollstreckung bei Bestimmung des Streitwerts einer Vollstreckungsabwehrklage
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 26.07.2010 - 32 O 23433/09
- OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4252/10
- BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.02.2006 - IX ZB 310/04
Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage
Auszug aus BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11
Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147). - BGH, 02.02.1962 - V ZR 70/60
Auszug aus BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11
Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
- OLG München, 28.04.2015 - 5 U 3710/14
Vollstreckung gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Der Streitwertfestsetzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird, also der Betrag der Verurteilung des Klägers im Vorprozess (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011, VII ZB 21/09, juris, vom 6. Dezember 2011, II ZR 64/10, juris und vom 26. März 2012, XI ZR 227/11, juris) mithin der als Schadensersatz titulierte Betrag von EUR 11.952,42. - OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
Streitwert einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer …
Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3). - OLG Köln, 11.11.2016 - 19 W 22/16
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage
Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrundezulegen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - XI ZR 227/11 -, juris), hier also 15.000,00 EUR. - OLG Hamm, 26.06.2012 - 5 W 41/12
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen einer Teilforderung
Ergibt sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (so zuletzt: Beschluss des BGH v. 26.03.2012, Az.: XI ZR 227/11, BeckRS 2012, 08779).