Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2278
BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16 (https://dejure.org/2017,2278)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 (https://dejure.org/2017,2278)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16 (https://dejure.org/2017,2278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Widerrufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwirkung des Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Verwirkung des Widerrufsrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16
    Die für sich tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand.

    Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, aaO Rn. 40), hat es im Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung differenziert und wesentlich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zueinander abgestellt hat.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16
    Die für sich tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand.
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16
    Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

    Auszug aus BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16
    Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
  • BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2419/03

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2017 - XI ZR 82/16
    Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

    Im Anschluss an die beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 (bestätigt durch das Urteil vom 14.03.2017 aaO.) ist - soweit ersichtlich - überwiegend Verwirkung des Widerrufsrechts nach Ablösung des Darlehens angenommen worden (OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2016 - 5 U 188/15, bestätigt von BGH, NAB vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16 -: 1 ½ Jahre nach Ablösung; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.01.2016 - 5 U 111/15, bestätigt von BGH, NAB vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 - juris: 3 ½ Jahre nach Ablösung; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - juris: 7 Monate nach Ablösung; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15 - juris: 4 Jahre nach Ablösung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - I-3 U 26/16 - juris: mehr als 3 Jahre nach Ablösung; keine Verwirkung haben angenommen : Senat, Urteil vom 07.02.2017 - 17 U 8/16 -: 5 Jahre nach Ablösung; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 78/15 - juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.17 - 6 U 36/16 - juris: jeweils 2 Jahre nach Ablösung).
  • OLG Hamm, 12.04.2017 - 31 U 52/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Unter Abwägung aller Umstände ist im vorliegenden Fall das Vertrauen der Beklagten im Zeitpunkt des Widerrufs schutzwürdig gewesen, dass die Kläger ihr eventuell noch bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16: nach 6 Monaten; OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2016, 5 U 111/15 (nicht veröffentlicht), bestätigt durch BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, 6 U 96/16).

    Es ist anhand der konkreten Fallgestaltung sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zueinander (BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16).

  • LG Dortmund, 24.03.2017 - 3 O 78/16

    Feststellungklage betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Da es, wie oben ausgeführt, bei der Frage, ob Verwirkung anzunehmen ist, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (so zuletzt ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 - BecKRS 2017, 101350), verbietet sich eine schematische Betrachtung.
  • OLG Köln, 27.11.2017 - 12 U 179/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

    Inwieweit der Einwand bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich durchgreift, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O.; s. außerdem Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, sowie Urteile vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16 Rn. 11 und XI ZR 456/16 Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, Ziff. II.2.b, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig vom 18.01.2016 in dieser Sache vom BGH durch Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16, zurückgewiesen wurde; vgl. im Übrigen auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 03.07.2017 - 12 U 4/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Inwieweit der Einwand bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich durchgreift, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O., sowie Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, zitiert nach juris; zur Nichtzulassung der Revision in einem solchen Fall OLG Bremen, NJW-RR 2016, 875 ff., juris Rn. 35), weshalb es auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, in anderen, nicht gleich gelagerten Fällen, nicht maßgeblich ankommen kann.

    Damit konnte die Beklagte schutzwürdig darauf vertrauen, dass es zu einer Weiterverfolgung der mit Schreiben vom 30.07.2013 geäußerten Ansicht nicht kommen, sondern bei der vollständigen Abwicklung des Darlehnsvertrages verbleiben werde und kein Widerruf mehr erklärt werden würde (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 61/16

    Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Darlehensgebers nach Widerruf eines

    Inwieweit bei Anwendung dieser Grundsätze tatsächlich Verwirkung anzunehmen ist, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, mwN, sowie Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, zitiert nach juris).

    Dabei geht es nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16, zitiert nach juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, zitiert nach juris; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, zitiert nach juris Rn. 30; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105-123, zitiert nach juris Rn. 18), die der Senat hier vorgenommen hat (zur Nichtzulassung der Revision in einem solchen Fall vgl. überzeugend OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 - 2 U 92/15, NJW-RR 2016, 875-877, zitiert nach juris Rn. 35).

  • OLG Köln, 13.07.2017 - 12 U 183/16
    Inwieweit der Einwand bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich durchgreift, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O., sowie Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, zitiert nach juris; zur Nichtzulassung der Revision in einem solchen Fall OLG Bremen, NJW-RR 2016, 875 ff., juris Rn. 35), weshalb es auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, in anderen, nicht gleich gelagerten Fällen, nicht maßgeblich ankommen kann.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Köln, 20.07.2017 - 12 U 41/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

    Inwieweit bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich Verwirkung anzunehmen ist, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bejahung des Zeitmoments bereits in einem Fall unbeanstandet gelassen, in dem zwischen Vertragsschluss und Widerruf zehneinhalb Jahre lagen (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015/18.01.2016 - 5 U 111/15); in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden verbreitet bereits Zeiträume jedenfalls ab 7 Jahren für ausreichend gehalten (OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2016 - 13 U 135/16, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16, zitiert nach juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2016 - 19 U 23/16, zitiert nach juris Rn. 21).

    Diese Auffassung liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig zurückgewiesen hat, in der jegliche weiter gehenden Feststellungen zu von der Bank getroffenen Dispositionen ebenso fehlten wie solche zu einer Kenntnis der Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015/18.1.2016 - 5 U 111/15, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 26/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Denn es handelt sich bei der Frage der Verwirkung um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2017 - XI ZR 82/16, juris), die der tatrichterlichen Würdigung unterliegt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 - betont, dass es sich bei der Annahme der Verwirkung unter Beachtung der in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 und 564/15 - herausgearbeiteten Grundsätze, von denen der Senat hier ausgegangen ist, um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls handelt.

  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 41/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Ob Verwirkung vorliegt, ist vom Tatrichter anhand der konkreten Fallgestaltung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zueinander zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16); es handelt sich insoweit um eine Prüfung im Einzelfall.
  • OLG Köln, 27.03.2017 - 12 U 39/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Köln, 18.05.2017 - 12 U 88/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 31 U 26/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • LG Dortmund, 10.02.2017 - 3 O 89/16

    Rückabwicklung eines abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags aufgrund

  • OLG Köln, 11.10.2017 - 13 U 96/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem

  • OLG Köln, 14.02.2019 - 12 U 205/17

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages

  • OLG Köln, 08.05.2017 - 12 U 183/16
  • OLG Köln, 20.03.2017 - 12 U 187/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 10.01.2019 - 12 U 90/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Musterschutz; Verwirkung

  • OLG Frankfurt, 11.06.2018 - 17 U 37/18

    Darlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts wegen illoyaler Verspätung

  • OLG Köln, 24.04.2017 - 12 U 187/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 508/16

    Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 13 U 422/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 15.02.2017 - 12 U 39/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines

  • LG Essen, 17.09.2020 - 6 O 216/20

    PKW-Leasing

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 584/16

    Rückzahlungsanspruch eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und

  • OLG Köln, 03.03.2017 - 13 U 241/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 12.10.2017 - 12 U 174/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 31 U 288/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 10 O 383/19
  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 31 U 288/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss

  • LG München II, 01.03.2019 - 11 O 4716/17

    Zahlung der Leasingraten für ein Segelboot

  • LG Köln, 21.06.2018 - 15 O 364/17

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts i.R.d. Rückabwicklung von fünf

  • OLG Köln, 20.01.2022 - 12 U 45/21
  • OLG Köln, 11.05.2017 - 13 U 416/16

    Verwirkung des Rechts des Verbrauchers auf Widerruf seiner zum Abschluss eines

  • OLG Köln, 28.03.2017 - 13 U 137/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht