Rechtsprechung
| BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge eines übergangenen Zeugenbeweises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.04.2002 - 16 K 12594/99
- BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83
Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im …
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, …und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). - BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99
Beweisantrag; Rügeverlust
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil zutreffend Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung bestimmter Personen dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). - BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88
Revision - Übergangener Beweisantrag
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Die "nächste" mündliche Verhandlung kann auch die sich unmittelbar an die Beweisaufnahme bzw. den Verfahrensfehler anschließende Verhandlung sein (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 103, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372;… Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 194).
- BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97
Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). - BFH, 13.03.1996 - II R 39/94
Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des …
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757). - BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Berücksichtigung von …
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Gleiches hat für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gelten, die mit der Rüge der unterlassenen Beweiserhebung in engem Zusammenhang steht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2002 VII B 137/01 Haufe-Index, 892720 juris STRE 200251276;… Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 100 f.). - BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02
Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).
- BFH, 05.03.2013 - X B 179/11
Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der …
Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung;… vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, n.v., juris, m.w.N.). - BFH, 21.04.2006 - VIII B 55/05
NZB: Kapitaleinkünfte - Zufluss von Zinsen
Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin es unterlassen hat, innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 FGO darzulegen, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aus welchen Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 XI B 114/02, juris, m.w.N.;… zu den weiteren Anforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69). - BFH, 24.02.2005 - X B 183/03
Gewerblicher Grundstückshandel
Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung;… vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, juris, m.w.N.). - BFH, 02.06.2005 - X B 126/04
Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens bei mehrfacher Einlegung eines …
Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 12. März 2004 XI B 114/02, juris Nr.: STRE200450507, m.w.N.).
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