Rechtsprechung
| BFH, 05.07.2002 - XI B 165/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
- Wolters Kluwer
Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozeßbevollmächtigter - Krankheit - Erkrankung - Nachholung - Rechtshandlung - Begründungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56
Wiedereinsetzung; NZB-Begründungsfrist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85
Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf …
Auszug aus BFH, 05.07.2002 - XI B 165/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht; die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BStBl II 1987, 264).
- BFH, 17.01.2025 - X B 89/24
Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender …
NV: Für einen versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO handelt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480).Denn bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.).
- BFH, 13.05.2011 - VIII B 120/10
Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung
Rn. 3 1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kommt nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480). - BFH, 29.12.2010 - IV B 50/10
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Nachprüfung des Ablaufs der …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.).
- BFH, 01.12.2009 - VI B 75/09
Wiedereinsetzung bei Problemen mit der EDV- und Telekommunkationsanlage
Auch eine Wiedereinsetzung wegen des versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, …und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251); denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.). - BFH, 21.08.2009 - IX B 69/09
Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit jedoch nicht in Betracht; denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.). - BFH, 10.10.2003 - VII B 236/03
NZB: Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung
Es reicht daher nicht, wenn der Beschwerdeführer --wie im Streitfall der Kläger-- innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Frist die Wiedereinsetzungsgründe vorträgt und den bisher versäumten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316). - BFH, 16.10.2003 - VIII B 161/03
Wiedereinsetzung bei Erkrankung eines Angehörigen der rechts- und …
Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch voraussetzen, dass die versäumte Rechtshandlung --hier: die Einreichung der Beschwerdebegründung-- nachgeholt worden wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".