Rechtsprechung
| BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 n.F.
- Wolters Kluwer
Revisionszulassung - Tochtergesellschaft - Konzernmutter - Einkommensteuer - Einheitliches Arbeitsverhältnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG
Auszug aus BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01
Ob ein neues Dienstverhältnis begründet oder das alte --wirtschaftlich betrachtet-- lediglich fortgesetzt wird, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.). - BFH, 21.06.1990 - X R 48/86
Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht …
Auszug aus BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01
Entscheidend ist, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).
- FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 55/23
Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …
Nach dem BFH-Beschluss vom 22.06.2001 - XI B 27/01 (BFH/NV 2001, 1551, m.w.N.) wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn die oder der Beschäftigte nach der Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet.Da nach der Rechtsprechung des BFH alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551), fallen vorliegend etwaige Veränderungen im Arbeitsbereich, welche bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Y-GmbH eingetreten wären, wegen ausgeschlossener Veränderungen zulasten des Klägers bei den Kriterien "Entlohnung" und "Wahrung des sozialen Besitzstandes" (insbesondere betriebliche Altersvorsorge) nicht bedeutend ins Gewicht.
Ein Einnahmeverlust seitens des Klägers ist vorliegend deshalb nicht eingetreten, weil die Beteiligten - einschließlich der T-GmbH - die Rückkehrmöglichkeit zur Y-GmbH bzw. die Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet hatten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551) und der Einkünfteerzielungstatbestand daher mit der Kündigung nicht beendet worden ist.
Nach dem BFH-Beschluss vom 22.06.2001 - XI B 27/01 (BFH/NV 2001, 1551, m.w.N.) wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn die oder der Beschäftigte nach der Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet.
Da nach der Rechtsprechung des BFH alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551), fallen vorliegend etwaige Veränderungen im Arbeitsbereich, welche bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Y-GmbH eingetreten wären, wegen ausgeschlossener Veränderungen zulasten des Klägers bei den Kriterien "Entlohnung" und "Wahrung des sozialen Besitzstandes" (insbesondere betriebliche Altersvorsorge) nicht bedeutend ins Gewicht.
Ein Einnahmeverlust seitens des Klägers ist vorliegend deshalb nicht eingetreten, weil die Beteiligten - einschließlich der T-GmbH - die Rückkehrmöglichkeit zur Y-GmbH bzw. die Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet hatten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551) und der Einkünfteerzielungstatbestand daher mit der Kündigung nicht beendet worden ist.
- FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 71/23
Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …
Nach dem BFH-Beschluss vom 22.06.2001 - XI B 27/01 (BFH/NV 2001, 1551, m.w.N.) wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn die oder der Beschäftigte nach der Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet.Da nach der Rechtsprechung des BFH alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551), fallen vorliegend etwaige Veränderungen im Arbeitsbereich, welche bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Y-GmbH eingetreten wären, wegen ausgeschlossener Veränderungen zulasten des Klägers bei den Kriterien "Entlohnung" und "Wahrung des sozialen Besitzstandes" (insbesondere betriebliche Altersvorsorge) nicht bedeutend ins Gewicht.
Ein Einnahmeverlust seitens des Klägers ist vorliegend deshalb nicht eingetreten, weil die Beteiligten - einschließlich der T-GmbH - die Rückkehrmöglichkeit zur Y-GmbH bzw. die Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet hatten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551) und der Einkünfteerzielungstatbestand daher mit der Kündigung nicht beendet worden ist.
- FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 72/23
Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …
Nach dem BFH-Beschluss vom 22.06.2001 - XI B 27/01 (BFH/NV 2001, 1551, m.w.N.) wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn die oder der Beschäftigte nach der Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet.Da nach der Rechtsprechung des BFH alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551), fallen vorliegend etwaige Veränderungen im Arbeitsbereich, welche bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Y-GmbH eingetreten sind, wegen ausgeschlossener Veränderungen zulasten der Klägerin bei den Kriterien "Entlohnung" und "Wahrung des sozialen Besitzstandes" (insbesondere betriebliche Altersvorsorge) nicht bedeutend ins Gewicht.
Ein Einnahmeverlust seitens der Klägerin ist vorliegend deshalb nicht eingetreten, weil die Beteiligten - einschließlich der T-GmbH (vormals AB-Holding-GmbH) - die Rückkehrmöglichkeit zur Y-GmbH als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet hatten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1551) und der Einkünfteerzielungstatbestand daher mit der Kündigung nicht beendet worden ist.
- BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
NZB: Entschädigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit neuem Arbeitgeber
Der Kläger hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Entschädigungen im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinandergesetzt (…vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551). - FG Niedersachsen, 04.10.2005 - 13 K 482/04
Annahme der Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses bei einem …
Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns ist es nach Auffassung des BFH entscheidend, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BStBl II 1990, 1021; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl II 1997, 666;… BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551). - FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 186/02
Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine …
Denn nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Angebot des Arbeitgebers an, tritt eine - von beiden Beteiligten gewollte - Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen ein, ohne dass das Arbeitsverhältnis sich zwischenzeitlich aufgelöst hat (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BStBl II 1987, 186 ;… Urteil vom 12. April 2000 IX R 1/99, BFH/NV 2000, 1195 ; Beschluss vom 22. Juni 2001 VK O 27/01 [richtig: XI B 27/01 - d. Red.] , BFH/NV 2001, 1551). - FG Baden-Württemberg, 08.10.2004 - 13 K 156/03
Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Verzicht auf …
Entscheidend ist insoweit, ob sich die Weiterbeschäftigung des Klägers als neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen oder - wirtschaftlich betrachtet - nach seiner Ausgestaltung lediglich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551; für den Fall des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs vgl. auch BFH-Urteil BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181).
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