Rechtsprechung
| BFH, 10.12.1992 - XI R 13/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einkünfte aus Gewerbebetrie - Vorliegen von Verfahrensmängeln
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BFH, 31.07.1990 - I R 173/83
An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit
Auszug aus BFH, 10.12.1992 - XI R 13/91
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise erfordert folgende Aufgaben: Bezeichnung des Beweisthemas, Angabe des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl, in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, Ausführungen darüber, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, weshalb das angefochtene Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und daß der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66). - BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88
Revision - Übergangener Beweisantrag
Auszug aus BFH, 10.12.1992 - XI R 13/91
Es geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
- BFH, 30.10.2003 - III R 4/03
Schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen
Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darzulegen, welche konkrete Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche bestimmten Beweismittel das FG zu welchen Beweisthemen nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminsprotokoll), in denen die Beweismittel und -themen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483, und vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 483; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c, und in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).
- BFH, 02.12.2009 - VI B 124/08
Lebensmittelpunkt bei doppelter Haushaltsführung
Für die schlüssige Rüge des Verfahrensverstoßes kann auf Darlegungen zum Gebrauch des Rügerechts verzichtet werden, wenn das FG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483). - BFH, 28.06.2006 - XI R 78/03
Stuntman: Abgrenzung gewerbliche-künstlerische Tätigkeit
Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483, und vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).
- BFH, 27.02.2006 - IV B 106/04
Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 EStG a.F.
Da das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und die Verfahrensfehler zuvor nicht erkennbar waren, war dem Kläger eine solche Rüge nicht möglich gewesen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483). - BFH, 27.05.2009 - VI B 119/08
Unvollständige Auswertung der Akten als Verfahrensfehler - Die dem materiellen …
Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem FG (§ 90 Abs. 2 FGO) zugleich auf die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet hat (verneinend BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103). - BFH, 15.11.2002 - VIII B 119/02
Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises - Verzicht auf Durchführung einer …
Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) steht der erklärte Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht der rügelosen mündlichen Verhandlung gleich (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483).
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