Rechtsprechung
| BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6b Abs 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 2, GG Art 3 Abs 1
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
- rechtsinformationen.bund.de
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
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§ 6b Abs 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 4 Abs 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs - IWW
§ 6b A... bs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6b Abs. 3 EStG, § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, § 164 Abs. 2 AO, § 6b EStG, § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG, § 6b Abs. 7 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 7g EStG 2002, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002, § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 7g EStG, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6b Abs. 3
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs - rechtsportal.de
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
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Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Korrektur einer bei Übertragung stiller Reserven gebildeten Rücklage
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16
- BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (22)
- BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16
In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.1990 - X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044, unter 2.b; vom 19.07.2011 - IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017, Rz 13; vom 17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31.01.2013 - GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 77).Rn. 23 bb) Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auf den Streitfall anzuwenden, steht auch nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 17.06.2019 - IV R 19/16 (BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614).
Rn. 24 (1) Nach dieser Entscheidung können Einlagen, die bilanziell versehentlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Wege des formellen Bilanzenzusammenhangs in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz 22).
Entscheidend hierfür war, dass die unterlassene Berücksichtigung der Einlage zwar bilanziell fehlerhaft gewesen sein mag, aber sich dies zum Ende des maßgeblichen Wirtschaftsjahres nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen hat (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz 27).
Inhaltlich wurde dieses Urteil, das den hier dargestellten Rechtsgrundsätzen entspricht, jedoch bestätigt, weil sich die im dortigen Verfahren geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen hatten (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz 27 f.).
- BFH, 02.02.2012 - IV R 16/09
Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
und 5.; s.a. BFH-Urteil vom 02.02.2012 - IV R 16/09, BFHE 236, 389, BStBl II 2012, 766, Rz 24), lässt sich daraus --anders als das FG und die Klägerin offenbar meinen-- kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke ableiten, der im Sinne einer Spezialregelung auch dem Rücklagensystem des § 6b Abs. 3 EStG zugrunde läge und so den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs verdrängte.Rn. 22 (2) Einen bilanzierenden Steuerpflichtigen hatte zwar das BFH-Urteil vom 02.02.2012 - IV R 16/09 (BFHE 236, 389, BStBl II 2012, 766) zum Gegenstand, doch lässt sich auch daraus nichts ableiten, was der Anwendung der Regeln über den formellen Bilanzenzusammenhang im Streitfall entgegenstünde.
Denn der IV. Senat hat dort lediglich ausgeführt, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage "spätestens" innerhalb der von § 7g EStG a.F. genannten Fristen aufzulösen sei, was dem dortigen Streitjahr entsprach (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.2012 - IV R 16/09, BFHE 236, 389, BStBl II 2012, 766, Rz 24).
Das Urteil lässt offen, ob die Rücklage überhaupt rechtswidrig gebildet worden war; denn selbst wenn die Voraussetzungen der Rücklage nach § 7g EStG a.F. im Zeitpunkt ihres erstmaligen Ansatzes vorgelegen hätten, wäre sie im dort zu entscheidenden Fall aufzulösen gewesen, weil die für § 7g EStG a.F. maßgebliche Höchstfrist abgelaufen war (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.2012 - IV R 16/09, BFHE 236, 389, BStBl II 2012, 766, Rz 25).
- BFH, 30.04.2013 - I B 151/12
Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet (…Rn. 32), begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist (…Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.1992 - VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461; BFH-Beschluss vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572).Ist eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu Unrecht gebildet worden, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der unter Beachtung der Zweischneidigkeit der Bilanz in die Folgejahre zu transportieren und dort unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572, Rz 8 zu § 7g EStG; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.08.2024 - 10 K 255/21, EFG 2025, 892, Rz 156, Aktenzeichen des BFH: I R 21/24; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.07.2024 - 2 K 14/23, EFG 2025, 180, Rz 56, rechtskräftig;… ebenso Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 6b Rz 58; Briese, Deutsches Steuerrecht 2023, 801, 808).
Da dieser Art der Gewinnermittlung kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die bestandskräftig gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs gewinnwirksam aufzulösen; insoweit ist vielmehr die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.3.;… BFH-Beschlüsse vom 31.03.2008 - VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322, unter II.b; vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572, Rz 8).
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen wie der Klägerin hingegen kann eine Korrektur über die Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572, Rz 8).
- BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Rn. 20 aa) Soweit der IV. Senat entschieden hat, dass eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage im Sinne des § 7g EStG 2002 a.F. dann, wenn eine Änderung der Steuerfestsetzung im Jahr der fehlerhaften Behandlung nicht mehr möglich ist, nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.3.Rn. 21 (1) Das BFH-Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04 (BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) betraf einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nicht --wie die Klägerin-- durch Vergleich seines Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.
Da dieser Art der Gewinnermittlung kein steuerbilanzieller Vermögensvergleich zugrunde liegt, ist es ausgeschlossen, die bestandskräftig gebildete Ansparrücklage nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs gewinnwirksam aufzulösen; insoweit ist vielmehr die Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 a.F. zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2005 - IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.3.;… BFH-Beschlüsse vom 31.03.2008 - VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322, unter II.b;… vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572, Rz 8).
- BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09
Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 2.; vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 2.; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35; Brandis/Heuermann/Stutzmann, § 6b EStG Rz 275; Heger in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 6b Rz D 15).Die bilanzielle Selbständigkeit einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG hat der BFH stillschweigend auch dadurch anerkannt, dass ihr Ansatz bis zur Bestandskraft des maßgeblichen Bescheids nur im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II.B.1.; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313,Rz 38).
- BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/91
Änderung des Rubrums bei einer atypischen stillen Gesellschaft - Verfahren und …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet (…Rn. 32), begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.1992 - VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461;… BFH-Beschluss vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572).Rn. 15 b) Eine Geltung dieser Grundsätze für die bilanziell fehlerhafte Behandlung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG hat der BFH bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1992 - VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461, unter 5.).
- BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00
Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Rn. 30 (2) Allerdings ist eine frühere Gewinnrealisierung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen --insoweit wie an zahlreichen anderen Stellen-- nicht verfassungswidrig; entscheidend ist allein der identische Totalgewinn (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802, Rz 38;… vom 04.09.2024 - XI R 25/21, BFH/NV 2025, 417, Rz 71; ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 29 ff.). - BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19
Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Rn. 30 (2) Allerdings ist eine frühere Gewinnrealisierung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen --insoweit wie an zahlreichen anderen Stellen-- nicht verfassungswidrig; entscheidend ist allein der identische Totalgewinn (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802, Rz 38;… vom 04.09.2024 - XI R 25/21, BFH/NV 2025, 417, Rz 71; ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 29 ff.). - BFH, 08.02.2017 - X B 138/16
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer gewinnerhöhenden Korrektur des …
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Rn. 26 (3) Weil die Rücklage nach § 6b EStG demnach einen eigenständigen Bilanzposten darstellt, ist es für den Streitfall von vornherein unbeachtlich, dass der X. Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung hinsichtlich der Frage geäußert hat, ob die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs eine erfolgswirksame Korrektur eines früheren Bilanzierungsfehlers im ersten offenen Jahr auch dann zulassen, wenn der Fehler sich nicht in einer Bilanzposition, sondern lediglich im Kapitalkonto auswirkt (BFH-Beschluss vom 08.02.2017 - X B 138/16, BFH/NV 2017, 579, Rz 33). - BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99
Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage
Auszug aus BFH, 02.07.2025 - XI R 27/22
Die bilanzielle Selbständigkeit einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG hat der BFH stillschweigend auch dadurch anerkannt, dass ihr Ansatz bis zur Bestandskraft des maßgeblichen Bescheids nur im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II.B.1.; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313,Rz 38). - BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83
Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage - …
- BFH, 04.09.2024 - XI R 25/21
Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte …
- BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf …
- FG Köln, 01.03.2016 - 15 K 317/12
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten einer Kanzlei als …
- BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10
Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen - …
- BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 - …
- FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16
Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von …
- BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07
Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des …
- BFH, 16.05.1990 - X R 72/87
Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch …
- FG Schleswig-Holstein, 10.07.2024 - 2 K 14/23
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer …
- FG Niedersachsen, 15.08.2024 - 10 K 255/21
Verdeckte Gewinnausschüttung für die Vermietung einer Eigentumswohnung an die …
- BFH - I R 21/24 (anhängig)
Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermietung, Kostenmiete
- BFH, 25.06.2026 - III R 35/23
Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des …
Liegt hierfür bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, ist der unrichtige Bilanzansatz nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2024 - III R 7/22, BFHE 285, 16, BStBl II 2024, 740, Rz 29; BFH-Urteil vom 02.07.2025 - XI R 27/22, BFHE 290, 435, BStBl II 2025, 970, Rz 14, jeweils m.w.N.). - FG Niedersachsen, 15.08.2024 - 10 K 255/21
Verdeckte Gewinnausschüttung für die Vermietung einer Eigentumswohnung an die …
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 27/22 anhängig.
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