Rechtsprechung
| BFH, 04.05.1994 - XI R 79/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,13366) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einzelposten der Umsatzsteuerfestsetzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.10.1986 - V B 64/86
Umsatzsteuer - Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist
Auszug aus BFH, 04.05.1994 - XI R 79/90
Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 vier Jahre (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95).
- BFH, 29.03.2001 - III R 1/99
Anlaufhemmung bei Investitionszulage
Es besteht nämlich keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bzw. eines Antrags auf Investitionszulage (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977;… allgemein dazu BFH-Beschlüsse vom 27. April 1994 VIII B 119/93, BFH/NV 1995, 82, 83, m.w.N. zur Einkommensteuer; vom 4. Mai 1994 XI R 79/90, BFH/NV 1995, 83, zur Umsatzsteuer). - FG Hessen, 26.09.2005 - 2 V 4602/03
Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Fehlersaldierung; Änderungsvorschrift …
Der Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist erfasst auch und uneingeschränkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide, was § 164 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung , wonach der Vorbehalt der Nachprüfung - und damit die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bzw. des Feststellungsbescheides - mit Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist entfällt, klarstellt (vgl. BFH; Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 79/90, BFH/NV 1995, 83).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.