Rechtsprechung
| BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 242; BSHG § 89
Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sozialhilfe - Rückforderung eines Darlehns - Unzulässige Rechtsausübung
- archive.org
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; BSHG § 89
Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Rückforderung von Sozialhilfedarlehen
Papierfundstellen
- NJW 1996, 1277
- MDR 1996, 646
- NVwZ 1996, 725
- NVwZ 1996, 726 (Ls.)
- FamRZ 1996, 484
- WM 1996, 640
- DVBl 1996, 855
- DVBl 1996, 856
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
Der Umstand, daß Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Lüneburg FEVS 44, 403, 406 f.). - BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73
Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines …
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
Da der Hilfeempfänger einen Anspruch auf die reguläre, als Zuschuß zu gewährende Sozialhilfe hat, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat, muß die Gewährung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Vermögen - etwa durch Belastung in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger - wirtschaftlich verwertet ist (vgl. BVerwGE 47, 103, 113). - OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92
Träger der Sozialhilfe; Darlehen; Hilfeempfänger; Widerspruchsverfahren; Tod; …
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
Der Umstand, daß Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Lüneburg FEVS 44, 403, 406 f.).
- BGH, 11.06.1987 - III ZR 131/86
Rechtsweg für Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückgewähr ohne Rechtsgrund …
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
An der Prüfung der hier problematischen Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - III ZR 131/86, WM 1987, 1377 f. und OLG Schleswig, NVwZ 1988, 761 f., jeweils m.w.Nachw.) ist der Senat gehindert (§ 17 a Abs. 5 GVG). - OVG Bremen, 18.02.1986 - 2 BA 42/85
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
Der Sozialhilfeträger darf deshalb, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, die Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners verlangen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1987, 250 f.;… Schellhorn, BSHG 14. Aufl., § 30 Rdn. 18; ferner in diesem Zusammenhang auch Aschermann ZfF 1989, 121, 123). - OVG Bremen, 21.01.1994 - 2 BA 19/93
Sozialhilfe; Tod des Hilfeempfängers; Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Zuschuß …
Auszug aus BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95
Der Umstand, daß Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Lüneburg FEVS 44, 403, 406 f.).
- OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen …
Auch hier besteht die Gefahr, dass einem betroffenen Hilfeempfänger eine finanzielle Last auferlegt wird, die dem sozialhilferechtlichen Ziel, ihn zu einem Leben ohne Sozialhilfeleistungen zu befähigen (§ 1 Abs. 2 BSHG), zuwider läuft (ebenso für die Rückforderung eines nach § 89 BSHG gewährten Darlehens, das den Wert des einzusetzenden Vermögens übersteigt: BGH, Urt. v. 23.1.1996 - XI ZR 155/95 -, NJW 1996, 1277 f). - VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers
Soweit der Beklagte darüber hinausgehende Beträge geltend macht ist dies nicht mehr durch den Darlehensrückgewähranspruch gedeckt (vgl. Urteil des BGH vom 23.1.1996, XI ZR 155/95). - OVG Niedersachsen, 29.08.2003 - 12 LA 93/03
Abtretung; Darlehen; Schonvermögen; Sicherheit
Ob der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den der Bundesgerichtshof im Falle der Leistungsgewährung durch einen Darlehensvertrag aus § 242 BGB abgeleitet hat und der der Rückforderung eines Darlehens entgegenstehen soll, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens übersteigt (vgl. BGH, Urteil v. 23.1.1996 - XI ZR 155/95 - , NVwZ 1996, 726), auch bei der hier vorliegenden Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt erhoben werden kann, wenn es noch nicht um die Rückforderung des Darlehens, sondern nur um die Freigabe von Sicherheiten geht, ist zweifelhaft. - VG Gelsenkirchen, 17.09.2003 - 3 K 1094/01
Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens; …
, Beschluss vom 06. September 2000 - 16 B 941/00 - Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 1996 - XI ZR 155/95 -, NJW 1996, Seite 1277.
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