Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 25/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einordnung einer Sache als Familiensache - Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sachliche Zuständigkeit in Pflegschaftssachen - Gerichtsstandsbestimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 1101
- FamRZ 1990, 1224
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78
Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; …
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 25/90
Dem Verweisungsbeschluß kommt deshalb keine Bindungswirkung zu (BGH, Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - BGHZ 71, 69, 72). - BGH, 14.07.1956 - IV ZB 64/56
Interzonale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 25/90
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts Freiburg handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 64/56 - BGHZ 21, 306, 315; BayObLG DAVorm 1979, 768, 771;… MünchKomm/Hinz, 2. Aufl. § 1696 Rdn. 22 m.w.N.).
- BGH, 14.10.1992 - XII ARZ 23/92
Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung
a) Es handelt sich bei dem Änderungsverfahren gemäß § 1696 Abs. 1 BGB um ein selbständiges Verfahren, in dem die örtliche Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist, so daß es nicht darauf ankommt, welches Gericht die gegenwärtig noch bestehende Sorgerechtsregelung getroffen hat(Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 m.w.N.). - BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
Wegen der im bisherigen Verfahren hervorgetretenen gegensätzlichen Standpunkte weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, in dem die örtliche Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist(Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 9 AR 9/17
Bindungswirkung einer Verweisung an ein anderes Familiengericht nach …
Das Überprüfungs- und Änderungsverfahren stellt eine selbstständige Angelegenheit dar, weshalb die örtliche Zuständigkeit eine andere als bei der zu überprüfenden Entscheidung sein kann; der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FamFG gilt insoweit nicht (vergleiche BGH FamRZ 1993, 49 und FamRZ 1990, 1101;… Engelhardt in Keidel, FamFG, § 166 Rn. 3).
- BGH, 25.01.1995 - XII ARZ 1/95
Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen der freiwilligen …
Maßgeblich ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG der Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 - XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 und vom 25. September 1991 - XII ARZ 23/91 - FamRZ 1992, 170). - OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 UF 136/19
Antrag auf Verkürzung des Umgangsausschlusses als Anregung für Einleitung von …
Vielmehr ist eine solche Abänderung einem selbständigen Abänderungsverfahren vorbehalten, für welches das örtlich zuständige Familiengericht sachlich zuständig ist und welches den für Kindschaftssachen geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 151 ff. FamFG unterliegt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 1101; Keidel/Engelhardt, FamFG;… 19. Aufl. 2017, § 166, Rdnr. 2 f. m.w.N.). - OLG Schleswig, 29.04.2025 - 15 WF 47/25
Einleitung eines Verfahrens zur Umgangsänderung; Besorgnis der Befangenheit
Die Abänderung erfolgt in einem selbständigen Verfahren; sie ist nicht bloß eine Fortsetzung des früheren Verfahrens (BGH FamRZ 1990, 1101). - BGH, 25.09.1991 - XII ARZ 23/91
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren
Wie der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 1990 (XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 m.w.N.) entschieden hat, handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren. - BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer …
Daher sind auch Änderungen in der Zuständigkeit, die seit dem Erstverfahren eingetreten sind, zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1990, 1101/1102, BayObLG FamRZ 1990, 1132/1134). - OLG Hamm, 29.10.1998 - 2 Sdb (Zust) (FamS) 10/98
Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht
Unabhängig von irgendwelchen Anträgen stellt bereits die im Sinne des § 1696 Abs. 3 BGB geforderte Prüfung eine Tätigkeit dar, die ein Verfahren in Gang setzt, für welches seit dem 01.07.1998 das Familiengericht zuständig ist (so BGH FamRZ 1990, 1101). - BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 4/94
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei fehlender Bekanntmachung die …
Die örtliche Zuständigkeit für das Überprüfungsverfahren nach §§ 1696 Abs. 3, 1671 Abs. 5 BGB bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (§§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG; vgl. Senatsbeschlüssevom 11. Juli 1990 - XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 undvom 25. September 1991 - XII ARZ 23/91 - FamRZ 1992, 170). - BGH, 12.01.1994 - XII ARZ 25/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Familiensache
- BGH, 22.12.1993 - XII ARZ 32/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen; Voraussetzungen eines …
- BayObLG, 25.07.1997 - 1Z AR 57/97
Entscheidung über Abgabe einer vormundschaftsgerichtlichen Verrichtung an anderes …
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