Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2020 - XII ZB 143/19 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Betreuervergütung: Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse bei Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 1 S 2 VBVG vom 21.04.2005
- IWW
- Wolters Kluwer
Vermittlung von Fachkenntnissen durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger als besondere und für die Betreuung von psychisch Kranken und Behinderten nutzbare Kenntnisse; Festsetzung einer Betreuervergütung eines Berufsbetreuers mit einem höheren ...
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- rechtsportal.de
Vermittlung von Fachkenntnissen durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger als besondere und für die Betreuung von psychisch Kranken und Behinderten nutzbare Kenntnisse; Festsetzung einer Betreuervergütung eines Berufsbetreuers mit einem höheren ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Heilerziehungspfleger als Berufsbetreuer - und seine Vergütung
- famrz.de (Kurzinformation)
Vergütung bei Ausbildung zum Heilerziehungspfleger
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen einer Erhöhung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers wegen bestimmter Kenntnisse
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2021, 262
- FamRZ 2021, 305
- Rpfleger 2021, 220
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.08.2012 - XII ZB 319/11
Erhöhte Berufsbetreuervergütung: Vorliegen besonderer, für die Betreuung nutzbare …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 143/19
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind auch solche Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, wie sie etwa durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11, NJW-RR 2012, 1475).Darüber hinaus sind angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2, Abs. 3 BGB), auch Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17 mwN).
Ebenso sind Fachkenntnisse, die die Betreuung für einen Aufgabenbereich erleichtern, wie medizinische Kenntnisse für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge und wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge, für die Betreuung nutzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17 mwN).
- BGH, 29.01.2020 - XII ZB 530/19
Rechtfertigung einer erhöhten Vergütung einer Betreuung wegen einer in einem …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 143/19
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungsgesetze verletzt und die allgemeinen Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 13 mwN).Rn. 14 aa) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG a.F. sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 10 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.).
Wissen, das durch Lebenserfahrungen, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG a.F. wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 11 mwN).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 461/10
Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 143/19
Rn. 16 Dabei ist nicht notwendig, dass diese Fachkenntnisse für die Führung der Betreuung erforderlich sind und vom Betreuer konkret genutzt werden; vielmehr ist die potentielle Nützlichkeit der Fachkenntnisse ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - juris Rn. 10 mwN).
- BGH, 10.02.2021 - XII ZB 158/20
Zur Frage, ob die Ausbildung zur "Kauffrau im Einzelhandel" die Betreuervergütung …
Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, richtet sich die Betreuervergütung nach der Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG; zu der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Gesetzesfassung vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 143/19 - juris Rn. 13). - BGH, 03.03.2021 - XII ZB 118/20
Festsetzung der Betreuervergütung eines Berufsbetreuers aufgrund Erwerbs der für …
Denn hierzu zählen auch Fachkenntnisse, die die Betreuung nur für einen Aufgabenbereich erleichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 143/19 - juris Rn. 15 …und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17), wie hier medizinische Kenntnisse für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge. - BGH, 23.10.2024 - XII ZB 249/24
Vergütung für Betreuung mit Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und …
Zwar sind angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB aF; jetzt § 1821 Abs. 2 und 3 BGB), auch Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 143/19 - FamRZ 2021, 305 Rn. 15 mwN).Solche Kenntnisse werden etwa bei der Ausbildung zur Heilerziehungspflege vermittelt, die ein umfangreiches Wissen speziell über Behinderung, Pflege, Erziehung, Förderung und Begleitung solcher Personengruppen vermittelt, die von Behinderung bedroht oder (mehrfach) behindert sind (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 143/19 - FamRZ 2021, 305 Rn. 20 mwN).
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