Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
FGG § 45 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 2; ; BGB § 1618 Abs. 4 Satz 4; ; BGB § 1618
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Vorlage bei geplanter Abweichung der Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts von der eines anderen Oberlandesgerichts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 282
- FamRZ 2004, 1868
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 02.05.1990 - XII ZB 63/89
Amtspflegschaft des Jugendamtes für nichteheliche Kinder ausländischer …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Dabei ist es gleichgültig, ob jeweils derselbe Senat des anderen Oberlandesgerichts entschieden hat oder nicht; denn jeder Senat repräsentiert das Oberlandesgericht (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). - OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99
Einbenennung nach dem Tod des leiblichen Vaters; Notwendigkeit der Ersetzung der …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Es sieht sich daran durch den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 1999 (FamRZ 1999, 1372 = StAZ 1999, 241) gehindert. - BayObLG, 05.09.2002 - 1Z BR 91/02
Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils - …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1734 = StAZ 2003, 12 veröffentlicht ist, möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben.
- OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 13. April 2000 (FamRZ 2000, 1182 = StAZ 2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken vertretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist, wie das Oberlandesgericht Hamm selbst betont und auch das Bayerische Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend. - OLG Zweibrücken, 01.07.1999 - 5 WF 46/99
Soll dem Kind der Ehename der verwitweten und wiederverheirateten Mutter erteilt …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Das Bayerische Oberste Landesgericht weist selbst mit Recht darauf hin, daß der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken in einem Beschluß vom 1. Juli 1999 (FamRZ 2000, 696) die in der Vorlage aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht für richtig erachteten Rechtsauffassung beantwortet hat. - BGH, 24.10.1958 - V ZB 23/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02
Für die Frage, ob ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will und damit eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs eröffnet ist, kommt es, wenn das andere Gericht seine Rechtsansicht gewechselt und seine Rechtsprechung entsprechend geändert hat, allein auf die letzte Entscheidung dieses anderen Gerichts an (vgl. BGH Beschluß vom 24. Oktober 1958 - V ZB 23/58 - WM 1959, 62, 64).
- OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07
Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des …
Denn der XII. Zivilsenat des BGH, der auch über eine Vorlage des Senats zu entscheiden hätte, hat in einer jüngeren Entscheidung (FGPrax 2004, 282) den Standpunkt vertreten, in Ansehung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG sei eine jüngere Entscheidung eines anderen Senats desselben OLG auch dann maßgeblich, wenn diese nicht in einem Rechtsbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist. - BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 67/04
Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil
Der Senat, der das Rechtsmittel zunächst dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt hatte (Beschluss vom 5.9.2002 - 1Z BR 91/02, BayObLGZ 2002, 288 = FamRZ 2002, 1734 = StAZ 2003, 12 = Rpfleger 2003, 26), ist gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.5.2004 (XII ZB 155/02) selbst zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig (vgl. BGHZ 111, 119/201).
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