Rechtsprechung
| BGH, 09.06.2004 - XII ZB 256/03 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 1587 b Abs. 2; ; BeamtVG § ... 14 Abs. 1 Satz 1; ; BeamtVG § 55; ; BeamtVG § 14; ; BeamtVG § 69 e; ; ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halb; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; SGB VI § 255 e; ; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung im Wege des sogenannten Quasi-Splitting; Anrechnung erworbener Rentenanwartschaften während des Bestehens einer Ehe; Ausgleich eines Ruhegehalts aus einem Beamtenverhältnis eines Ehegatten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03
Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZB 256/03
Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.).Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).
- BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02
Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZB 256/03
Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). - BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98
Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden; …
Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZB 256/03
Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5, 33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
- LG Berlin, 26.05.2014 - 65 T 109/14 An diese Rechtsprechung hat der 12. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. September 2005 (XII ZB 256/03, NJW-RR 2006, 16 ff. = NZM 2005, 944 ff. = Grundeigentum 2006, 320 ff., zitiert nach juris) ausdrücklich angeknüpft und befunden, dass der "Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur.
- LG Berlin, 20.06.2011 - 65 T 83/11
Im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des …
An dieser Rechtsprechung hat der 12. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. September 2005 (XII ZB 256/03, NJW-RR 2006, 16 ff. = NZM 2005, 944 ff. = Grundeigentum 2006, 320 ff., zitiert nach [...]) ausdrücklich angeknüpft und befunden, dass der "Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG , § 9 ZPO zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/05 - NJW-RR 2005, 938 )". - LG Berlin, 25.04.2014 - 65 T 64/14
Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss?
An diese Rechtsprechung hat der 12. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. September 2005 (XII ZB 256/03, NJW-RR 2006, 16 ff. = NZM 2005, 944 ff. = Grundeigentum 2006, 320 ff.) ausdrücklich angeknüpft und befunden, dass der "Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/05 - NJW-RR 2005, 938).".
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