Rechtsprechung
| BGH, 23.06.2021 - XII ZB 42/21 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringungssache: Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 319 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
- Wolters Kluwer
Eneute persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 319 Abs. 1
Eneute persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren - rechtsportal.de
FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 319 Abs. 1
Eneute persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die persönliche Anhörung in Unterbringungssachen - und das neue Gutachten im Beschwerdeverfahren
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterbringungssache: Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2021, 1023
- FamRZ 2021, 1414
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.11.2020 - XII ZB 179/20
Betreuungssache: Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 42/21
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20, FamRZ 2021, 303).Dies ist jedoch dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303 Rn. 9 mwN).
- BGH, 13.04.2016 - XII ZB 95/16
Betreuung: Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 42/21
Rn. 8 Soweit das Landgericht die - für eine zivilrechtliche Unterbringung notwendige (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16 - FamRZ 2016, 1068 Rn. 11) - Aufhebung der freien Willensbildung der Betroffenen aus den ergänzenden telefonischen Ausführung des Sachverständigen entnommen hat, hätte der Betroffenen im Rahmen einer persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dem Inhalt des den Beschluss tragenden Telefonats Stellung zu nehmen. - BGH, 16.09.2015 - XII ZB 250/15
Gutachten im Unterbringungsverfahren für einen Betreuten zwecks Heilbehandlung: …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 42/21
Rn. 10 Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, sich darüber zu vergewissern, ob der behandelnde Arzt, der zum Gutachter bestellt worden ist, der Betroffenen vor der durchgeführten Untersuchung deren Zweck eröffnet hat, so dass diese ihr Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 12 mwN).
- BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19
Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon …
Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist aber zwingend, wenn das Beschwerdevorbringen eine weitere Sachaufklärung erwarten lässt (BGH…, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 7), sich nach Erlass der Haftanordnung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben haben oder sich das Beschwerdegericht auf Tatsachen stützen will, zu denen der Betroffene noch nicht gehört worden ist (…BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, NVwZ 2011, 317 Rn. 8 f. [Freiheitsentziehungsrecht], vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16, NJW 2017, 668 Rn. 7 und vom 23. Juni 2021 - XII ZB 42/21, MDR 2021, 1023 Rn. 5 [beide Betreuungsrecht]).
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