Rechtsprechung
| BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers; Einordnung einer Unerkunft als ambulant betreutes Wohnen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers; Einordnung einer Unerkunft als ambulant betreutes Wohnen
- rechtsportal.de
Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers; Einordnung einer Unerkunft als ambulant betreutes Wohnen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Sonstiges
- Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)
VBVG § 5 Abs 3
Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Der Betreute bewohnt eine eigene Zweiraumwohnung. Die auch im Haus befindliche Betreuerwohnung gewährleistet Führung und Kontrolle, ...
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 29.04.2020 - 534 XVII 840/19
- LG Leipzig, 07.12.2020 - 2 T 534/20
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19
Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten …
Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20
Rn. 12 Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und dies eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale rechtfertigt.Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (…vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).
- BGH, 17.05.2017 - XII ZB 621/15
Rechtspflegererinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung: Zulassung der …
Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20
Denn dem Richter fiel in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15 - FamRZ 2017, 1318 Rn. 7).
- LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
Stationäre Einrichtung, ambulant betreute Wohnform
Rn. 115 Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).
- LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24
Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform
Rn. 143 Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).
- LG Lüneburg, 19.02.2025 - 8 T 4/25
Festsetzung einer niedrigeren Vergütung für den Betreuer
Für die Auslegung ist entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, wobei nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung ist, ob dem Betreuten Verpflegung zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - XII ZB 581/20).
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