Rechtsprechung
| BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen in Sorgerechtssachen: Abgrenzung zwischen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen; fehlerhafte Würdigung von Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern durch das Beschwerdegericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1671 BGB, § 1684 BGB, § 1696 BGB, § 286 ZPO
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen in Sorgerechtssachen: Abgrenzung zwischen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen; fehlerhafte Würdigung von Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern durch das Beschwerdegericht - IWW
§ 1696 Abs. 1 BGB, § 1671 Abs. 1 BGB, § 1696 BGB, § 1671 BGB, § 1697 a BGB, § 68 Abs. 4 Satz 2 und 3 FamFG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
BGB § 1671 ; BGB § 1684 ; BGB § 1696
Sorgerecht und Umgang als unterschiedliche Verfahrensgegenstände; Fehlerhafte Würdigung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sorgerecht und Umgang sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände!
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Sorgerecht und Umgang sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände und in eigenständigen Verfahren zu behandeln
- famrz.de (Kurzinformation)
Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgang
Verfahrensgang
- AG Dillenburg, 24.11.2023 - 2 F 702/23
- OLG Frankfurt, 12.02.2024 - 1 UF 270/23
- BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 1654
- MDR 2025, 813
- FamRZ 2025, 1017
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Die Berücksichtigung von Kontinuitätsgesichtspunkten, die sich aus der abzuändernden Entscheidung ergeben können, ist Bestandteil der vom Familiengericht anzustellenden Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Kindeswohlkriterien (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 25 mwN).Während die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20).
Denn dies ändert nichts am unterschiedlichen Rechtscharakter der beiden Gegenstände (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20 …und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).
Vorrangiger Maßstab der jeweiligen Entscheidung zum Sorgerecht wie zum Umgangsrecht ist das im konkreten Fall und bezogen auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand festzustellende Kindeswohl (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 24).
Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21 …und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 mwN).
- BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und …
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. …und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).Rn. 13 aa) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen, dass Sorgerecht und Umgang unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. …und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).
Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 mwN).
- BGH, 19.01.2022 - XII ZA 12/21
Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (…Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).Rn. 13 aa) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen, dass Sorgerecht und Umgang unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).
Denn dies ändert nichts am unterschiedlichen Rechtscharakter der beiden Gegenstände (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20 und vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN).
- BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09
Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der …
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Rn. 24 Neben der Ergänzung bzw. Erläuterung der Sachverständigengutachten wird erforderlich sein, dass das Beschwerdegericht das Kind nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 Satz 2 und 3 FamFG erneut anhört (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 40). - BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16
Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des …
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Aus der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsfrage folgt mithin keine Beschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Teil des Verfahrensgegenstands (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN). - BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15
Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer …
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 15 mwN). - BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23
Voraussetzungen eines Kontaktverbots für die übrigen Zeiten bei einer …
Auszug aus BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Während die Sorgerechtsentscheidung rechtsgestaltend wirkt und einer Durchsetzung nicht bedarf, ist eine Umgangsregelung vollstreckbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 316 = FamRZ 2024, 950).
- BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Gerichtliche Umgangsregelung - und die Betreuungsanteile der Eltern
Eine Beschränkung der Zulassung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese Frage das gesamte Umgangsverfahren, also nicht nur einen bestimmten Teil des Verfahrensgegenstands, betrifft und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 4 …und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN).Während eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge (Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Statusrecht als solches einzugreifen.
Vorrangiger Maßstab der jeweiligen Entscheidung zum Sorge- wie zum Umgangsrecht ist das im konkreten Fall und bezogen auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand festzustellende Kindeswohl (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 14 mwN).
Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 15;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 14;… vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
- BGH, 13.05.2026 - XII ZB 404/25
Kein Sorgerechtsstreit nötig: Streit um Betreuungsanteile gehört ins …
Während die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 17 mwN; vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 12 mwN;… vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 mwN und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20).Während die Sorgerechtsentscheidung rechtsgestaltend wirkt und keiner Durchsetzung bedarf, ist eine Umgangsregelung vollstreckbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN und BGHZ 239, 316 = FamRZ 2024, 950).
- OLG Frankfurt, 05.01.2026 - 2 UF 13/25
Anordnung paritätischer Betreuung
In den weiteren Entscheidungen vom 19.1.2022, Az. XII ZA 12/21, juris Rdnr. 13, und vom 5.3.2025, Az. XII ZB 88/24, juris Rdnrn. 12 ff., hat der BGH ausgeführt, dass die Abänderung einer im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Wechselmodellvereinbarung nur in einem weiteren Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden könne und ferner, dass Sorgerecht und Umgang unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, wobei die Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1671 BGB zu einer Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile führe, während die gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betreffe.Die Entscheidung des BGH vom 5.3.2025 (Az. XII ZB 88/24), versteht der Senat mit Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 260a.1 a. E. dahin, dass sich der BGH bisher weiterhin nicht festgelegt hat, ob für eine sorgerechtliche Regelung kein Raum ist, wenn ausschließlich über den Umfang der beiderseitigen Betreuungsteile Streit herrscht.
(5) Der BGH betont regelmäßig, dass Sorge- und Umgangsrecht verschiedene Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (BGH, Beschluss vom 5.3.2025, Az. XII ZB 88/24, Rdnr. 13, mit Verweis auf BGH…, Beschluss vom 27.11 2019, Az. XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255, Rdnr. 14 ff., BGH…, Beschluss vom 19.1.2022, Az. XII ZA 12/21, FamRZ 2022, 601 Rdnr. 13 mwN).
- OLG München, 06.06.2025 - 16 UF 108/25
Antragsgegner, Umgangspfleger, Einstweilige Anordnung, Umgangspflegschaft, …
Sorgerecht und Umgang sind verschiedene Verfahrensgegenstände, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und entscheiden sind (BGH Beschluss vom 05.03.2025 - XII ZB 88/24 - juris Rn. 13). - BGH, 03.12.2025 - XII ZB 169/25
Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung in Deutschland trotz …
Hintergrund dieser Regelung ist, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen - anders als nach deutschem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) - zum Teil nicht nur rechtsgestaltende Wirkungen haben, sondern auch vollstreckbare Titel auf Herausgabe des Kindes sein können, ohne dass dies in der Entscheidung notwendigerweise mit derselben Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird wie nach deutschem Recht. - OLG Celle, 29.06.2026 - 17 UF 46/26
Aufenthaltsbestimmungsrecht; Umgangsregelung; Übertragung des …
Sorge- und umgangsrechtliche Verfahren haben unterschiedliche Verfahrensgegenstände und beeinflussen sich nicht wechselseitig (BGH FamRZ 2025, 1017 Rn. 13;… FamRZ 2020, 255 Rn. 20). - OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 20 WF 38/26
Befangenheit; Terminsverlegung; Petition
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Regelung des Sorgerechts und die des Umgangs unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (BGH, Beschluss vom 05.03.2025 - XII ZB 88/24 -, juris Rn. 13).
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