Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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BGB § 1603
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Elternunterhalt: Bemessung des einzusetzenden Taschengeldanspruchs und des Taschengeldselbstbehalts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1603 BGB
Elternunterhalt: Bemessung des einzusetzenden Taschengeldanspruchs und des Taschengeldselbstbehalts - IWW
BGB § 1603
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berechnung der Höhe des für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruchs durch den Tatrichter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603
Berechnung der Höhe des für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruchs durch den Tatrichter - datenbank.nwb.de
Berechnung der Höhe des für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruchs durch den Tatrichter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Elternunterhalt - Taschengeldanspruch und Taschengeldselbstbehalt
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Taschengeldanspruch - 5 Prozent des bereinigten Familieneinkommens
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berechnung der Höhe des Taschengeldanspruchs
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Elternunterhalt: Berechnung bei einkommenslosem Kind
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung der Höhe des Taschengeldanspruchs
- anwalt.de (Kurzinformation)
Höhe des Taschengeldanspruchs und des Taschengeldselbstbehalts beim Elternunterhalt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zur Leistungspflicht eines Kindes beim Elternunterhalt: Taschengeld eines Ehegatten ist unterhaltspflichtiges Einkommen - Keine Berücksichtigung des Taschengelds in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts und in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2014, 3514
- MDR 2014, 1395
- FamRZ 2014, 1990
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11
Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum …
Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).Das auf die Berufung der Beklagten ergangene Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem dieses der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 894 EUR nebst Zinsen stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Rn. 11 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363), mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist.
Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 27 mwN).
Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26).
Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 49).
- BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf …
Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 20).
Rn. 16 Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % abgezogen hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 38).
- OLG Braunschweig, 16.07.2013 - 2 UF 161/09
Berechnung des Elternunterhalts eines nicht erwerbstätigen verheirateten Kindes …
Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13
Rn. 6 Das Berufungsgericht hat sein in FamRZ 2014, 481 veröffentlichtes Urteil wie folgt begründet:.
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3734/15
Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell …
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt (vgl. auch zum Folgenden z.B. Urteil vom 1. Oktober 2014 - XII ZR 133/13 - juris Rdnr. 11 ff.; Urteil vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 - Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - BGHZ 196, 21 - jeweils m.w.N.; ferner zusammenfassend Born, MDR 2015, 554/558 f.) ist der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht bereits deshalb leistungsunfähig, weil er nicht über eigene Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigen. - AG Landau/Pfalz, 13.02.2025 - 3 F 331/24
Antragsgegner, Mindestunterhalt, Taschengeldanspruch, Rückständiger …
Rn. 14 Der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt aufgrund des verfügbaren Familieneinkommens und der innerfamiliären Leistungen gewahrt wird (BGH FamRZ 2014, 1990; FamRZ 2014, 1543). - OLG Karlsruhe, 23.06.2015 - 16 WF 109/15 Soweit das AG eine Quote von 5 % zur Berechnung des Anspruchs herangezogen hat, ist dies indessen nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 1.10.2014, XII ZR 133/13, Rdn. 14, juris).
- AG Flensburg, 06.02.2015 - 93 F 29/14
Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung von Versicherungskosten für ein nicht …
ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten (vgl. BGH v. 01.10.2014, XII ZR 133/13 = FamRZ 2014, 1990; BGH v. 12.12.2012, XII ZR 43/11 = FamRZ 2013, 363; BGH v. 29.10.2003, XII ZR 115/01 = FamRZ 2004, 24;… OLG Karlsruhe v. 30.09.2009, 2 WF 96/09 - juris Rn. 24, 25 = FamRZ 2010, 737;… Seiler in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. [2013], 6. Kapitel, Rn. 319 m.w.N.;… Viefhues, aaO., Rn 124; ders. in FuR 2014, 678) - jetzigen Ehemannes. - AG Landau/Isar, 13.02.2025 - 3 F 331/24
Einsatz des Taschengeldes für Kindesunterhalt
Rn. 18 Der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt aufgrund des verfügbaren Familieneinkommens und der innerfamiliären Leistungen gewahrt wird (BGH FamRZ 2014, 1990; FamRZ 2014, 1543).
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