Rechtsprechung
| BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entscheidung über die Zulassung der Revision nach Berufungsinstanz einer Familiensache - Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - Abgrenzung von vermögensrechtlicher und familienrechtlicher Streitigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 1063
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82
Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Damit kann auch nicht angenommen werden, der Ehefrau sei die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Prüfung der Revisionswürdigkeit aufgrund eines Irrtums des Berufungsgerichts versagt geblieben (vgl. dazu BGHZ 90, 1 [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]). - BGH, 20.03.1991 - XII ZR 202/90
Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Familienrecht">234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages und dem danach anwendbaren § 39 Abs. 1 DDR-FGB eine Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien nach ihrer Scheidung durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - FamRZ 1991, 794, 795). - BVerfG, 05.03.1990 - 1 BvR 232/89
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ohne Rechtswegerschöpfung - Verletzung …
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Verfassungsverstöße können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden; die Fachgerichte können ihnen nur nachgehen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 - NJW-RR 1986, 1263 [BGH 16.04.1986 - IVb ZB 14/86]; BVerfG NJW 1991, 417 [BVerfG 05.03.1990 - 1 BvR 232/89]).
- BGH, 09.05.1990 - XII ZB 45/90
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Bei der Neuregelung des Revisionsrechts im Jahre 1975 hat der Gesetzgeber die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber davon abgesehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1 = FamRZ 1990, 1228 m.w.N.). - BGH, 16.04.1986 - IVb ZB 14/86
Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde - Umgangsrecht mit nichtehelichem Kind - …
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Verfassungsverstöße können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden; die Fachgerichte können ihnen nur nachgehen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 - NJW-RR 1986, 1263 [BGH 16.04.1986 - IVb ZB 14/86]; BVerfG NJW 1991, 417 [BVerfG 05.03.1990 - 1 BvR 232/89]). - BVerfG, 28.09.1990 - 1 BvR 52/90
Zulassung der Revision und Recht auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 142/91
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG käme ohnehin nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung in Betracht, sondern nur bei Willkür des Gerichts (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295).
- BGH, 20.09.1999 - II ZB 12/99
Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Revision
Gründe der Rechtssicherheit sprechen dagegen, daß das Revisionsgericht ausnahmsweise zur Beurteilung dieser Fragen in eine ihm allgemein verschlossene Prüfung eintritt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 1992 - XII ZR 142/91, FamRZ 1992, 1063, 1064 m.N.). - BGH, 04.04.2000 - VI ZB 9/00
Nichtzulassung der Revision
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist von Gesetzes wegen allein dem Oberlandesgericht vorbehalten; hat dieses die Revision nicht zugelassen, ist das für das Revisionsgericht bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 - NJW 1980, 344; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228; vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 und vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290). - BGH, 18.02.1998 - IV ZB 16/97
Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung der Revision; Voraussetzungen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 unter 2).
- OLG Celle, 19.07.2007 - 22 W 33/07
Nichtzulassung der weiteren sofortigen Beschwerde als bindende Entscheidung für …
Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Landgericht übertragen und nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH FamRZ 1990, 1228; 1992, 1063; … - OLG München, 19.06.2006 - 34 Wx 75/06
Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde durch …
Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Landgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1990, 1228; 1992, 1063; … - BGH, 15.04.1998 - IV ZA 3/98
Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung der Revision; Voraussetzungen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 unter 11 2). - BayObLG, 26.02.1998 - 3Z BR 242/97
Anfechtung der Nichtzulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde
Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist ausschließlich dem Landgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1990, 1228 ; 1992, 1063; …
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