Rechtsprechung
| BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18 |
Volltextveröffentlichungen (16)
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§ 548 Abs. 1 BGB
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Büroraummietvertrag: Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 548 Abs 1 BGB
- IWW
- Wolters Kluwer
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache; Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 548 Abs. 1
Beginn der (kurzen) Verjährungsfrist für Schadensersatz bei Verschlechterung der Mietsache ab Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters - Wolters Kluwer
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache; Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 548 Abs. 1
Beginn der Verjährung, Änderung der Besitzverhältnisse, vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache; Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
§ 548 BGB: Wann erhält der Vermieter die Mietsache zurück?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verjährung beginnt erst mit vollständiger Rückgabe der Mietsache
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rückgabe der Mietsache
- haufe.de (Kurzinformation)
Erst mit vollständiger Rückgabe der Mietsache beginnt Verjährung von Vermieteransprüchen
- haufe.de (Kurzinformation)
Erst vollständige Rückgabe der Mietsache setzt Verjährung in Gang
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
§ 548 BGB: Wann erhält der Vermieter die Mietsache zurück? (IMR 2019, 237)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 12.05.2017 - 4 O 260/13
- OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
- BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 645
- MDR 2019, 600
- NZM 2019, 408
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00
Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, NZM 2004, 98).Dass der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nicht (Senatsurteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98, 99 mwN; BGHZ 98, 59, 62 ff. = NJW 1986, 2103, 2104 und BGH Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NJW 2014, 684 mwN).
- BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen …
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Rn. 19 Die Beantwortung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NJW 2012, 144 Rn. 17) und es bedarf auch hier keiner Entscheidung. - BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 402/12
Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Dass der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nicht (Senatsurteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98, 99 mwN; BGHZ 98, 59, 62 ff. = NJW 1986, 2103, 2104 und BGH Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NJW 2014, 684 mwN).
- OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen …
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Rn. 6 Das Oberlandesgericht hat seine in ZfIR 2018, 736 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache gemäß § 548 BGB verjährt seien. - BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85
Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder …
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Dass der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nicht (Senatsurteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98, 99 mwN; BGHZ 98, 59, 62 ff. = NJW 1986, 2103, 2104 und BGH Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NJW 2014, 684 mwN). - KG, 21.05.2001 - 12 U 9284/99
Wohnraummiete: Beginn der kurzen Verjährung für Schadenersatzansprüche trotz …
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Rn. 16 Nach einer Auffassung sind die Bestimmungen über den Annahmeverzug heranzuziehen mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ausgelöst werde, sobald der Mieter die erfüllungstaugliche Rückgabe der geräumten Mietsache anbiete (so etwa KG ZMR 2005, 455 f., Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Fuerst Geschäftsraummiete 4. Aufl. Kap. 17 Rn. 51).
- BGH, 29.01.2025 - XII ZR 96/23
Gewerberaummiete: Rückgabe einer Lagerhalle mit Büro und Kfz-Stellflächen bei …
Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18, NZM 2019, 408).Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Rückerhalt der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - NZM 2019, 408 Rn. 12 mwN;… vgl. auch Guhling/Günter/Guhling Gewerberaummiete 3. Aufl. § 548 BGB Rn. 21 mwN) und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2006, 866;… Blank/Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus Miete 7. Aufl. § 548 BGB Rn. 17 mwN).
Dagegen reicht es nicht aus, dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - NZM 2019, 408 Rn. 12 mwN;… Guhling/Günter/Guhling Gewerberaummiete 3. Aufl. § 548 BGB Rn. 21 mwN).
Rn. 17 Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. etwa KG ZMR 2005, 455 f.;… Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Oprée Geschäftsraummiete 5. Aufl. § 17 Rn. 51; Witt NZM 2012, 545, 548;… Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 16. Aufl. § 548 BGB Rn. 42;… Guhling/Günter/Guhling Gewerberaummiete 3. Aufl. § 548 BGB Rn. 22), unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter anbietet, die Mietsache zurückzuerhalten, dieser sie jedoch nicht zurücknimmt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - NZM 2019, 408 Rn. 19 mwN;… vgl. auch BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 17).
- OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 195/22
Rückgabe des Mietobjekts; Verjährungsbeginn
Entscheidend ist, dass der Vermieter die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen ungestört untersuchen kann und der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz vollständig und unzweifelhaft aufgibt (BGH, Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18 -, juris Rn. 11 mwN.).Rn. 76 Der Bundesgerichtshof hat die Beantwortung dieser Frage bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18 -, juris Rn. 19;… Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 -, juris Rn. 17).
- OLG Dresden, 11.10.2024 - 5 W 647/24
Zulässigkeit von Leistungsklagen zur Verfolgung fälliger Ansprüche ohne Darlegung …
Die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, im Rahmen derer der Mieter seinen Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019, XII ZR 63/18, NZM 2019, 408 Rn. 12).Die Erfüllung der darin enthaltenen Rückgabeverpflichtung des Mieters setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, im Rahmen derer der Mieter seinen Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019, XII ZR 63/18, NZM 2019, 408 Rn. 12).
- OLG Stuttgart, 19.12.2023 - 6 U 9/23
Schadensersatzanspruch des Kfz-Leasinggebers bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne die …
Für eine lediglich teilweise Erfüllung der Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB spricht zudem, dass die Rückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB durch einen Besitzwechsel und damit die vollständige Besitzaufgabe durch den Mieter oder Leasingnehmer gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 -, juris; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 -, juris). - OLG Dresden, 05.06.2025 - 12 U 403/25
Schriftformerfordernis bei vorübergehenden Regelungen
Rn. 51 Auch davon kann im vorliegenden Falle ausgegangen werden, denn die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, im Rahmen derer der Mieter seinen Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019, XII ZR 63/18, NZM 2019, 408, Rn. 12; OLG Dresden…, Beschluss vom 11.10.2024, 5 W 647/24, BeckRS 2024, 38571, Rn. 19). - AG Hamburg, 04.07.2025 - 49 C 483/24
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis
Rn. 17 Insofern setzt ein Rückerhalt der Mietsache nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Vermieterseite voraus, da dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu machen (BGH NZM 2025, 349 im Anschluss an BGH NZM 2019, 408).
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