Rechtsprechung
| BGH, 12.06.1991 - XII ZR 65/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Streitwert - Goldbarren - Börsenkurs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3, 6
Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe von Goldbarren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 1210
- MDR 1992, 83
- WM 1991, 1656
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 173/80
Revisionsgericht - Beschwer - Tatsachen
Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 65/91
Ein solcher Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IV a ZR 173/80 - NJW 1981, 579). - BGH, 25.04.1989 - XI ZR 18/89
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Beschwer
Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 65/91
Maßgebender Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755).
- LG Karlsruhe, 20.05.2026 - 8 O 266/25
Überweisung auf ein Fremdkonto nach Manipulation einer Rechnung; Anforderungen an …
Maßgebend dafür ist der Ankaufskurs, da er den Preis wiedergibt, den ein Käufer bei einem Kauf des Goldes zu zahlen bereit ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91 -, Rn. 5, juris). - BGH, 09.02.2017 - IX ZR 142/16
Drittwiderspruchsklage: Bemessung des Gebührenstreitwerts
Es kommt auf den objektiven Verkehrswert an (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, BGH WM 1991, 1656, 1657;… MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). - BGH, 30.03.2023 - V ZR 171/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewertes bei einer …
Die Beschwer des Beklagten wird deshalb durch den Wert der herauszugebenden Sache bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518; Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210).
- OLG Schleswig, 29.07.2026 - 10 U 130/25
Auch zu niedrige Preise sind sittenwidrig!
Maßgebend für die Bemessung der Widerklageforderung war der objektive Verkehrswert des Grundstücks (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91 -, NJW-RR 1991, 1210), den der Senat entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen mit 250.000,00 EUR angesetzt hat. - BGH, 23.10.2013 - V ZR 60/13
Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 20.000 Euro als Voraussetzung für …
Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Eigentumsherausgabe gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der Schalen und Gefäße (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210) und hinsichtlich der beantragten Unterlassungsverurteilung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, NJW-RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß). - BGH, 08.12.1993 - VIII ZR 97/93
Bestimmung des Wertes der Beschwer
Der unrichtige Ausgangspunkt ist indessen unschädlich, weil das Berufungsgericht in der Sache zutreffend auf den Wert des streitgegenständlichen Gemäldes, nämlich auf den Verkehrswert (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91 = BGHR ZPO § 6 - Herausgabeklage 1), abgehoben hat.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 a.a.O.).
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 - 9 W 42/23 Dabei bezieht er sich auf einen Beschluss des BGH vom 12.06.1991 (XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210), in dem es um die Herausgabe zweier Goldbarren ging, deren Ankaufskurs den Wert der Sache im Sinne des § 6 ZPO bestimmte.
- BGH, 10.12.2020 - V ZB 54/20
Festsetzung des Wertes der Beschwer i.R.d. Schätzung
Dass das Klavier für die Beklagte einen hohen ideellen Wert besitzt, hat das Berufungsgericht zu Recht außer Betracht gelassen, da für die Beschwer nach § 6 Satz 1 ZPO der Verkehrswert der herauszugebenden Sache maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210 f.; Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518).
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