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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49286
BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20 (https://dejure.org/2021,49286)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20 (https://dejure.org/2021,49286)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20 (https://dejure.org/2021,49286)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Grundstücksmiete: Fortbestand des Mietverhältnisses nach Veräußerung des vermieteten Grundstücks bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 566 Abs. 1
    Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei Personenverschiedenheit von Vermieter und Veräußerer

  • Wolters Kluwer

    Herausgabeanspruch der neuen Grundstückseigentümerin einer verpachteten Grundstücksfläche gegen den Pächter; Feststellung des Fehlens eines Nutzungsverhältnisses zwischen der neuen EIgentümerin der streitgegenständlichen Fläche ggü dem Pächter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kauf bricht Miete nicht - Gilt dieser Grundsatz auch, wenn Eigentümer und Vermieter nicht personenidentisch sind? - § 566 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 566 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 1
    Zum Fall des Nicht-Eintritts des Erwerbers in bestehenden Gewerbemietvertrag bei fehlender Identität von Vermieter und Veräußerer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1
    Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 578 Abs. 2 S. 1
    A) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer und Vermieter nicht identisch: § 566 Abs. 1 BGB greift nicht immer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Mieterschutz bei fehlender Identität von Vermieter und Verkäufer - Mieterschutz bei fehlender Identität von Vermieter und Verkäufer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Grundstücksveräußerer bei Vermietung im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Eigentümers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Eintritt in einen Mietvertrag bei fehlender Identität zwischen Eigentümer und Vermieter

Besprechungen u.ä. (5)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Analogie zum Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer (§ 566 BGB)

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kann auch ohne (analoge) Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB ein Mietvertrag zwischen dem Erwerber und dem Mieter gegeben sein?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer und Vermieter nicht identisch: Kauf kann Miete brechen! (IMR 2022, 67)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformverstoß bei konkludentem Mietvertrag zwischen Erwerber und Mieter (IMR 2022, 68)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer und Vermieter nicht identisch: Kauf bricht Miete! (IBR 2022, 95)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 231, 338
  • NJW-RR 2022, 233
  • ZIP 2022, 135
  • MDR 2022, 420
  • DNotZ 2022, 611
  • NZM 2022, 58
  • WM 2023, 293
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16

    Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16, BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).

    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ist § 566 Abs. 1 BGB deshalb grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und Veräußerer unmittelbar anwendbar (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 15 mwN).

    Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht jedoch hinsichtlich einer Erweiterung des Veräußerungsbegriffs oder der anderen Tatbestandsmerkmale der Norm einer Analogie nicht generell entgegen (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 33).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 34 mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, sondern der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist auch mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber geregelt hat (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 26).

    Unter diesen Umständen war es ausnahmsweise gerechtfertigt, den Mietvertrag in entsprechender Anwendung der §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 1 BGB so zu behandeln, als habe die veräußernde Grundstücksgesellschaft die Mietverträge abgeschlossen (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 42).

    Das Interesse des Mieters, nach einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse unbeeinträchtigt die angemieteten Wohn- oder Geschäftsräume weiter nutzen zu können, besteht unabhängig davon, ob er den Mietvertrag mit dem Eigentümer selbst oder einer anderen Person abgeschlossen hat, die hierbei für den Eigentümer mit dessen Wissen und Einverständnis tätig geworden ist (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 36 f.).

    Dadurch wird auch verhindert, dass der Eigentümer, um den von § 566 Abs. 1 BGB gewährten Mieterschutz zu umgehen, nicht selbst den Mietvertrag abschließt, sondern eine dritte Person einschaltet, die formal als Vermieter auftritt, letztlich aber allein im Interesse des Eigentümers handelt (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 37).

    Der Abschluss des Untermietvertrags erfolgt jedoch nicht im Interesse des Eigentümers, sondern stellt eine besondere Art der Nutzung der Mietsache durch den Hauptmieter dar (Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 40).

  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Zwar ist es möglich, dass ein Vermieter in einem Grundstückskaufvertrag mit dem Erwerber eine Vereinbarung zugunsten seines Mieters trifft, die rechtlich als ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGH Urteil vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18 - NZM 2019, 209 Rn. 26).
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13

    Büroraummietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei mündlicher bzw. …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Er wahrte auch nicht etwa deswegen die Schriftform der §§ 578, 550 BGB, weil er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen konkludent abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Dabei kann die Vertragsübernahme als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 09.04.2008 - XII ZR 89/06

    Wahrung der Schriftform in einem Nachtragsvertrag zum Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181, 2183 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2010 - 24 U 170/09

    Fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Pachtvertrages wegen …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Zudem ist auch das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet (vgl. OLG Celle BB 1978, 576; OLG Düsseldorf ZMR 2011, 282 f.).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZR 9/15

    Erwerb eines gewerblich vermieteten Grundstücks: Eintritt des Erwerbers in das …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - NJW 2017, 254 Rn. 24; vgl. auch BGH Urteile vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88 - NJW 1989, 2053 und BGHZ 141, 239 = NJW 1999, 2177, 2178 mwN).
  • BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98

    Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird alleiniger Vermieter, auch …

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (…Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - NJW 2017, 254 Rn. 24; vgl. auch BGH Urteile vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88 - NJW 1989, 2053 und BGHZ 141, 239 = NJW 1999, 2177, 2178 mwN).
  • BGH, 22.05.1989 - VIII ZR 192/88

    Wechsel des Hauptmieters

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
    Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (…Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - NJW 2017, 254 Rn. 24; vgl. auch BGH Urteile vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88 - NJW 1989, 2053 und BGHZ 141, 239 = NJW 1999, 2177, 2178 mwN).
  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: …

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20, NZM 2022, 58 Rn. 29).
  • BFH, 05.12.2024 - V R 16/22

    Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in …

    Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (BGH-Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20, BGHZ 231, 338, Rz 28).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 5 Sa 241/21

    Urlaub, Covid 19, Ansteckungsverdacht, Absonderungsanordnung, Urlaubbstage, …

    aa) Die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urt. v. 27.10.2021 - XII ZR 84/20 -, Rn. 29, juris).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - Verg 2/22

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren gegen die beabsichtigte Vergabe …

    Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen voraus (BGH, Urt. v. 27.10.2021 - XII ZR 84/20).
  • OLG München, 08.07.2025 - 32 U 3124/24

    Berufung, Mietvertrag, Eintragung, Kaufvertrag, Zustimmung, Mietobjekt, Frist, …

    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn sich der Eigentümer nur aus steuerlichen Gründen einer OHG als Vermieterin bedient, die Vermietung also mit seiner Zustimmung und in seinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und er auch kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20).

    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine entsprechende Anwendung in Betracht, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung des Eigentümers und in dessen alleinigem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20 -, Rn. 30, juris).

    Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung des Eigentümers und in dessen alleinigem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20 -, Rn. 30, juris).

  • VG Mainz, 22.02.2024 - 1 K 50/23

    Klage auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Veranstaltung und …

    Rn. 44 Auch in Bezug auf Ausnahmevorschriften ist eine Analogie nicht schlechthin unzulässig, sondern immer dann möglich, wenn dem betreffenden Rechtssatz ein Grundgedanke entnommen werden kann, der auf ähnliche Fälle anwendbar ist und eine planwidrige Lücke im Gesetz besteht, die im Rahmen des ermittelten Grundgedankens behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20 -, NJW-RR 2022, 233, Rn. 28; Urteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16 -, NZM 2017, 847, Rn. 33; BAG, Beschluss vom 23. März 1999 - 1 ABR 28/98 -, NZA 1999, 1347 [1349]; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1961 - BVerwG …
  • AG Hamburg, 19.04.2024 - 49 C 373/23

    Zwangsvollstreckung bei zwischenzeitlichem Auszug für letztendlich nicht …

    Letztere Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalte in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil v. 27.10.2021, XII ZR 84/20, Rn. 29).
  • OLG Frankfurt, 23.12.2024 - 18 U 21/23

    Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (hier: Rechte aus …

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 12.07.2017 - XII ZR 26/16 - BGH, Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20 -).
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