Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.12.1968

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   BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67   

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BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67 (https://dejure.org/1968,692)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1968 - II C 41.67 (https://dejure.org/1968,692)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1968 - II C 41.67 (https://dejure.org/1968,692)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZBR 1969, 243
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Es kann zwar im Einzelfall dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) zuwiderlaufen, wenn die Behörde eine Rückforderung ausspricht, obwohl sie den Beamten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht (mehr) zu rechnen brauche - venire contra factum proprium - (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5.12.1968 - BVerwG 2 C 41.67 -, ZBR 1969, 243, 244); läge ein solcher Fall widersprüchlichen Verhaltens vor, so hätte dies zur Folge, dass die verschärfte Haftung des Beamten entfiele (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2014 - 5 LA 210/13 -).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, daß die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rubensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwGE 21, 119 [122]; 25, 291 [293 ff.];Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [Buchholz 232 158 Nr. 16] undvom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 158 Nr. 31]).

    Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Rubensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295];Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Der Senat hat sogar in seinem Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16) ausdrücklich die gegenteilige Meinung vertreten mit dem Hinweis, daß die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 Abs. 1 BGB anders als die an die Kenntnis des Empfängers von dem Mangel des rechtlichen Grundes anknüpfende Regelung des § 819 BGS ausschließlich die gesetzliche Folge eines wirksamen gesetzlichen Vorbehalts sei.
  • BVerwG, 13.09.1982 - 2 B 5.82

    Rechtsmittel

    Selbst wenn die Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -auf die Anrechnung einer Rente gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 LBG = § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) - wie bei einer Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt späterer Anwendung von Ruhensvorschriften (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16], vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2]) - nicht anwendbar sind, änderte sich an dem Ausgang des Rechtsstreits nichts.

    Im Hinblick darauf, daß die Ruhensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde anheimgegeben ist, kann allerdings hiervon nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschriften den Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid, "Negativbescheid", die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295], vgl. Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [a.a.O.] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [a.a.O.]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2008 - 1 A 4629/06

    Höchstgrenze für den Erhalt von Versorgungsbezügen im öffentlichen Dienst;

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwG 25, 291, 293 ff., vom 5. Dezember 1968 - II C 41.67 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16, und vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, a.a.O.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81

    Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge - Spezialgesetze - Rücknahme eines

    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
  • BVerwG, 24.07.1971 - II B 4.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Art des § 158 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16] und vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der hier streitigen Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 [Buchholz 232 § 160 BEG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16], vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19] und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Art des § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bad.Württ.LBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16] und vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [noch nicht veröffentlicht]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - 4 B 30.10

    Übergangsgeld; Stipendium für Forschungstätigkeit; Erwerbseinkommen; (kein)

    Der Festsetzungsbescheid bedarf also dann keiner Rücknahme, wenn sich die für die Rechtslage erheblichen Tatsachen ändern und daher nachträglich Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 -, ZBR 1969, 243, 245; Stadler, in: GKÖD I, Stand Juni 2003, O § 53 Rn. 83).
  • VG Kassel, 15.07.2003 - 7 E 1141/00
  • BVerwG, 21.06.1972 - II B 58.71

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ausschluss der Anwendung der

  • VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Aufrechnung

  • VG Göttingen, 24.06.2004 - 3 A 3449/02

    Anrechnungsvorschrift; Dienstunfähigkeit; Entreicherung; Erwerbseinkommen;

  • VG Lüneburg, 11.01.2006 - 1 A 38/05

    Abrechnungsfehler; Auflockerung der formalen Strenge; Beamter; Bereicherung;

  • VG Köln, 25.05.2000 - 15 K 11998/98
  • VG Ansbach, 26.01.2011 - AN 11 K 10.00336

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Zusammentreffen von Erwerbseinkommen

  • VG Lüneburg, 18.01.2006 - 1 A 44/05

    Altersrente; Anrechnung; Beamtenbezüge; Beamtenversorgung; Beamter;

  • VG Lüneburg, 24.11.2004 - 1 A 106/03

    Entreicherung; Rückforderung; Soldatenversorgung; Versorgungsbezüge

  • VG Lüneburg, 29.01.2003 - 1 A 121/01

    Bereicherung; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Billigkeitsmaßnahme;

  • VG Hannover, 15.09.2011 - 2 A 5520/10

    Rückforderung von Versorgungsbezügen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge - Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Berichtigung der Ruhensberechnung - Verschärfte Bereicherungshaftung wegen eines gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1969, 243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Ruhensregelungen zwingenden Rechts sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsuehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativbescheides" beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295]).

    Damit war über den Umfang, in welchem das Übergangsgehalt ruhte und mithin nicht zur Auszahlung kam, nichts gesagt; denn das Ruhen der Versorgungsbezüge stellt sich nicht als Verlust oder Teilverlust des Versorgungsanspruchs, sondern nur als Auszahlungshindernis dar (vgl. BVerwGE 25, 291 [293]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Angesichts dieses der Ruhensberechnung immanenten Vorbehalts (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [295]) kommt es nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - darauf an, ob der Vorbehalt nachträglicher Überprüfung der Ruhensberechnung durch die Kenntlichmachung der Berechnungsmethode in das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien "eingeführt" oder vereinbart worden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

    Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

    Der Zeitablauf allein könnte die Rückforderung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Teils des Übergangsgehalts zudem nur bei Vorliegen von solchen äußeren Umständen treuwidrig machen, welche die verzögerte Geltendmachung der Rückforderung anstößig erscheinen lassen könnten (BVerwGE 25, 291 [299]).

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung.

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Auffassung, daß der Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit begünstigender Verwaltungsakte sich grundsätzlich nicht auf Ruhensanordnungen erstreckt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden (u.a. BVerwGE 21, 119 [122]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die in den Zahlungsanordnungen nicht enthaltene Ermessensentscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 des Beamtengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 54 - und vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 62 - sei durch Bewilligung einer Einbehaltung der Überzahlung in monatlichen Raten von je 100 DM in der Auszahlungsanordnung vom 17. August 1961 zulässigerweise nachgeholt worden (Hinweis auf BVerwGE 13, 248 [253]).

    Die Revision weist ferner zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 9.61 - (BVerwGE 13, 248) hin.

    Die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG 54 und 62 gebotene Ermessensentscheidung darüber, ob von der Rückforderung der Überzahlung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist, hat der Beklagte in den Auszahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 17. August 1961 durch die Gewährung der Erstattungsmöglichkeit in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM rechtsfehlerfrei getroffen (BVerwGE 13, 248 [253]).

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung.

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Der damit zusammenhängende Hinweis der Revision auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht übersieht schließlich, daß aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Nachweisen), und daß deshalb die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine Generalklausel des Beamtenrechts darstellt, kraft deren einem Beamten oder Versorgungsberechtigten trotz Fehlens spezieller gesetzlicher Grundlagen etwa aus Billigkeitserwägungen Leistungen gewährt oder belassen werden könnten.

    Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]).

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).
  • BVerwG, 15.12.1961 - VII P 3.61
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

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