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   BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94   

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BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94 (https://dejure.org/1995,562)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1995 - 2 C 7.94 (https://dejure.org/1995,562)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 (https://dejure.org/1995,562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beihilfeleistungen für eine Heilbehandlung - Unterbringung eines Kindes in einem Pflegeheim - Fürsorgepflichten eines Dienstherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 79; BhV § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Beihilfefähigkeit bei Unterbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 279 (Ls.)
  • ZBR 1996, 46
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann danach allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - [BVerwGE 60, 212, 220]; vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [BVerwGE 64, 333, 343 = Buchholz 237.1 Art. 86 Nr. 7]).

    Im übrigen gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der berücksichtigungsfähige körperlich oder geistig kranke Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [BVerwGE 80, 328, 333 f.]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 2 B 145.94 -, nicht veröffentlicht).

    Insoweit handelt es sich nicht um "mindere" Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36. und 37.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [aaO.]).

  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 C 62.86

    Unterricht - Erfüllung der Schulpflicht - Heilpädagogische Behandlung - Beihilfe

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Zutreffend ist das Berufungsgericht aber dann davon ausgegangen, daß daneben gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 BhV die Unterbringung in bestimmten Einrichtungen erforderlich ist, nämlich in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen, die der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen haben (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [Buchholz 271 Nr. 5, zu § 5 BV Baden-Württemberg]).

    Im übrigen gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der berücksichtigungsfähige körperlich oder geistig kranke Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [BVerwGE 80, 328, 333 f.]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 2 B 145.94 -, nicht veröffentlicht).

    Insoweit handelt es sich nicht um "mindere" Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36. und 37.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [aaO.]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann danach allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - [BVerwGE 60, 212, 220]; vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [BVerwGE 64, 333, 343 = Buchholz 237.1 Art. 86 Nr. 7]).
  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 58.85

    Bundesbahnbeamter - Dienstherr - Kostenbeihilfe - Alkoholentwöhnungsbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Dabei unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang wie revisible Rechtsnormen (vgl. u.a. Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - [BVerwGE 72, 119, 121] m.w.N. und vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - [BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 Nr. 1]).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Dabei unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang wie revisible Rechtsnormen (vgl. u.a. Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - [BVerwGE 72, 119, 121] m.w.N. und vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - [BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 Nr. 1]).
  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Sie beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [166] = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 7 = ZBR 1966, 123 [124]).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 2 B 145.94

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94
    Im übrigen gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der berücksichtigungsfähige körperlich oder geistig kranke Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [BVerwGE 80, 328, 333 f.]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 2 B 145.94 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 22/05

    Anspruch eines Vaters auf Kostenübernahme für die Unterkunft und Verpflegung

    In seinem Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - habe das Bundesverwaltungsgericht zu den hier maßgeblichen Fragen unter anderem ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 BhV a. F. nicht nur solche Einrichtungen erfasse, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dienten.

    Nach dieser Judikatur (insbesondere Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, Buchholz 270, § 9 BhV Nr. 3, zitiert nach Juris, RdNr. 22 f.) kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV a. F. [und damit auch im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und 1994] vorliegt, die der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen hat, im Wesentlichen auf den Zweck und Charakter der Einrichtung an.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Februar 1997 - BVerwG 2 B 133.96 - (Seiten 4 und 5 des Beschlussabdrucks) keineswegs klargestellt, dass Einrichtungen, in denen - ihrem Zweck entsprechend - schon bezogen auf die Betreuung jedes einzelnen Patienten die Rehabilitation und nicht die Pflege "im Vordergrund" stehe, keine gemischten Einrichtungen im Sinne seines Urteils vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - seien.

    Vielmehr sind mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.08.1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, a. a. O., zitiert nach Juris, RdNr. 21 des Langtextes) die für die Einordnung von Grenzfällen - auch nach den RiHU 1993 und 1994 - maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 BhV a. F. zu entnehmen.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in seiner Entscheidung vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - (a. a. O., zitiert nach Juris, RdNr. 20 des Langtextes) von einem abschließenden und nicht lediglich beispielhaften Charakter der Aufzählung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV a. F. aus.

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

    Deshalb läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen (z.B. BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - ).

    Unmittelbar auf den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 45, 172 ; BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 - gebiete es die Fürsorgepflicht auch nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei.

    - BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 = juris, Rn. 26 - meint, auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII) verwiesen werden.

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