Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.09.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88   

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BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88 (https://dejure.org/1989,1961)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1989 - 6 P 2.88 (https://dejure.org/1989,1961)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1989 - 6 P 2.88 (https://dejure.org/1989,1961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl - Wahlanfechtung - Wahlvorstand - Wahlvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1990, 183
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83

    Nachverbesserung von Wahlvorschlägen - Vorschlagsberechtigte Beschäftigte -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 69, 67 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, der Wahlvorstand erfülle seine Pflicht, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gebe, einen Wahlvorschlag "nachzubessern" und dürfe deshalb bei erneuten Doppelunterschriften den Vorschlag ohne weitere Prüfung als ungültig zurückgeben, überzeuge nicht.

    Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83

    Wahl eines öffentlichen Personalrates - Verbot von Mehrfachunterschriften auf

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).

    Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 17.83

    Leistung einer Unterschrift für einen Wahlvorschlag - Unterzeichnung zweier

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).

    Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Der nunmehr von der Antragstellerin mit Rücksicht auf die eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestellte Antrag auf Feststellung, daß bei der angefochtenen Wahl der Jugendvertretung wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden seien, ist keine Antragsänderung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen wäre (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 - , vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <PersV 1988, 353> und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 -).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 20/82

    Personalvertretungswahlen - Verfassungsmäßigkeit - Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Die Beteiligten zu 1. und 2. würden durch eine stattgebende Entscheidung nicht mehr belastet als durch eine Entscheidung, die dem ursprünglichen Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl entsprochen hätte (vgl. BAG, Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87

    Personalrat - Antrag auf Ausschluss - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Eine solche Entscheidung hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Bedeutung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - und vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50>).
  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Der nunmehr von der Antragstellerin mit Rücksicht auf die eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestellte Antrag auf Feststellung, daß bei der angefochtenen Wahl der Jugendvertretung wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden seien, ist keine Antragsänderung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen wäre (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 - , vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <PersV 1988, 353> und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 -).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
    Eine solche Entscheidung hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Bedeutung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - und vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50>).
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86

    Personalvertretung - Wahlvorschlag - Unterschriftenquorum - Gleichbehandlung

  • BVerwG, 12.02.1986 - 6 P 25.84

    Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses - Mitbestimmungsrecht eines öffentlichen

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 P 24.80

    Anforderungen an das Vorliegen einer Beschwer - Zulässigkeit einer

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

    aa) Zwar erledigt sich das im Wahlanfechtungsverfahren verfolgte Begehren, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, mit dem Ablauf der Wahl-periode des betreffenden Gremiums, da eine erfolgreiche Wahlanfechtung keine Rückwirkung hat, sondern nur für die Zukunft wirkt (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112f Rn. 51).

    Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens, wenn anzunehmen ist, dass sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten wiederholen kann, so dass sich ihnen die streitige Rechtsfrage erneut in gleicher Weise stellen kann (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184; Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2/97, juris Rn. 38 [insoweit in BVerwGE 106, 64, 70 nicht vollständig abgedruckt] und vom 23. September 2004 - 6 P 2/04, ZfPR 2004, 297, 298; BVerwGE 140, 134 Rn. 11; anders BAGE 67, 316, 319; Beschluss vom9. September 2015 - 7 ABR 47/13, juris Rn. 12 f. mwN speziell für die Wahl von Personalvertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz).

    In diesem Fall kann das zunächst auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Anfechtungsverfahren mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl wegen des behaupteten Wahlfehlers fortgesetzt werden (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Eine solche Modifizierung stellt einen Fall des § 246 Nr. 2 ZPO dar und bedeutet deshalb keine Antragsänderung; sie ist auch im zweiten Rechtszug noch ohne weiteres möglich (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5; zum Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/83 - NJW 1985, 1784).

    Unter diesen Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein schutzwürdiges Interesse für einen entsprechenden Feststellungsantrag auch dann gegeben, wenn z.B. die Amtszeit der Personalvertretung, deren Wahl ursprünglich angefochten wurde, inzwischen abgelaufen ist (Beschluß vom 5. Oktober 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2010 - 18 LP 14/06

    Einräumung eines online-Zugangs gegenüber dem Personalrat samt

    Zwar ist anerkannt, dass auch nach einer Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen kann, wenn sich der Vorgang nach allgemeiner Lebenserfahrung wiederholen oder die ihm zugrundeliegende Rechtsfrage in anderem Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 6 P 14/88, juris-Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 05.10.1989 - 6 P 2/88, juris-Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 18 LP 2/06, juris-Rn. 22).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in derartigen Erledigungssituationen eine Modifikation des ursprünglichen Antrags dahingehend erforderlich, dass fortan die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 6 P 14/88, juris-Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 05.10.1989 - 6 P 2/88, juris-Rn. 13).

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2.88 - (AP Nr. 1 zu § 10 WahlO z. BPersVG) für den Bereich des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst entschieden, daß nach Beendigung der Amtszeit einer Jugendvertretung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl dieser Jugendvertretung fortbestehe, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der die Wahlanfechtung auslösende Vorgang sich wiederholen wird und die damit verbundenen Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden.
  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 2624/04

    Personalrat; Mitbestimmung; Auswahl von Überhangpersonal

    Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach endgültiger Erledigung der konkreten Maßnahme die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage zum Gegenstand eines von dem strittigen Vorgang losgelösten abstrakten Feststellungsbegehrens gemacht werden kann, wenn sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten dieselben personalvertretungsrechtlichen Streitfragen in künftigen vergleichbaren Fällen jederzeit, d.h. mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen können (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2/88 - PersR 1989 S. 362 ff. = juris Rdnr. 14, vom 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92 S. 295 ff. = PersR 1993 S. 450 ff. = NVwZ 1994 S. 1220 ff. = juris Rdnrn. 16 und 21, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 45/93 - PersR 1996 S. 361 ff. = juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 2002 - 22 TL 2736/01 - PersV 2003 S. 181 ff. = juris Rdnr. 25).

    Andernfalls würde eine gleichwohl ergehende gerichtliche Entscheidung nicht nur die ursprüngliche personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung nicht beenden, sondern auch ein darüber hinausgehendes konkretes Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher, die Verfahrensbeteiligten betreffender personalvertretungsrechtlicher Fragen nicht befriedigen und hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Beendigung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Klärung zu bejahen, da sich der tatsächliche Vorgang - kurzfristige Anordnung einer Überstunde - zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit wiederholen kann und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen erneut stellen können (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.1997 - 6 P 12.95

    Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren; Amtszeit des

    Dies ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - ZBR 1990, 183, 184; Lorenzen/Schmitt, a.a.O. § 25 Rn. 38; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 83 Rn. 41).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 21.89

    Aufhebung einer dienstlichen Anordnung - Mitbestimmung des Personalrates -

    Die Frage, wie die Normalarbeitszeit konkret festzulegen ist, kann sich deshalb zwischen den Verfahrensbeteiligten bei jeder Arbeitszeitänderung neu stellen (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis: Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 11.95

    Personalvertretungsrecht: Vorstandswahlen

    Auch nach Beendigung der Amtszeit eines Personalrats besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines Vorstandsmitglieds fort, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter den gleichen Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 - Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5 = PersR 1989, 362 = PersV 90, 230; Beschluß vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 = PersR 1988, 268 = PersV 89, 268).
  • BVerwG, 10.01.1991 - 6 P 14.88

    Personalvertretung - Verweigerung der Zustimmung - Rechtsschutzinteresse -

  • BVerwG, 27.09.1990 - 6 P 23.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

  • VGH Hessen, 02.12.2004 - 22 TL 3511/02

    Anfechtung der Wahl des Gesamtpersonalrats beim Hessischen Landesinstitut

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 1 A 475/99

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern für einen Bezirkspersonalrat nach einem auf einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 60 PV 5.16

    (Wählbarkeitsvoraussetzung zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752

    Wahlanfechtung betreffend Wahlen zu personalvertretungsrechtlichen Gremien bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 8 L 102/12

    Pflicht zur Bezeichnung von Gewerkschaftsvorschlägen mit deren Namen

  • BVerwG, 02.04.1998 - 6 PB 21.97

    Rechtsmittel

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
  • VG Stade, 21.11.2014 - 8 A 1052/14

    Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich der

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2250
BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88 (https://dejure.org/1989,2250)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1989 - 1 D 69.88 (https://dejure.org/1989,2250)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1989 - 1 D 69.88 (https://dejure.org/1989,2250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesbeamter - Disziplinarverfahren - Menschenrechtskonvention

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 259
  • NVwZ 1990, 373
  • DVBl 1990, 259
  • ZBR 1990, 183
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 28.06.1978 - 6232/73

    König ./. Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat schließlich in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Art. 6 MRK zwar bei vorläufigem Berufsverbot im Disziplinarverfahren gegen frei praktizierende Ärzte in B... gelte, nicht aber in Verfahren betreffend die Einstellung, Entlassung und Disziplinarsachen von Beamten bzw. gegen Beamte (EuGRZ 1979, 267; collection of decisions 3, 61; 6, 29; NJW 1979, 477; EuGRZ 1978, 406; vgl. auch BDHE 4, 20).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Dieselbe Tendenz läßt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1977 ableiten (NJW 1978, 152).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Die weitere hier als Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 MRK ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (u.a. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <NJW 1983, 531 = ZBR 1983, 207 = BVerwG Dok.Ber. B 1982, 163 = BVerwGE 73, 361>; MDR 1957, 697; vgl. auch BGH in NStZ 1982, 291).
  • BVerwG, 07.10.1980 - 1 D 64.79

    Beamter - Nachgeordnete Mitarbeiter - Unentgeltliche Arbeitsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BVerwGE 73, 71, siehe auch Urteil vom 9. März 1988 -BVerwG 1 D 74.87 -), zerstört ein Beamter durch die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen in Bezug auf sein Amt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und persönliche Integrität grundsätzlich vollständig.
  • BVerwG, 09.03.1988 - 1 D 74.87

    Nichteinhaltung des für die Abnahme von Bauleistungen vorgeschriebenen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BVerwGE 73, 71, siehe auch Urteil vom 9. März 1988 -BVerwG 1 D 74.87 -), zerstört ein Beamter durch die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen in Bezug auf sein Amt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und persönliche Integrität grundsätzlich vollständig.
  • BVerwG, 15.03.1982 - 1 DB 2.82

    Menschenrechte - Verfahrensdauer - Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Die weitere hier als Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 MRK ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (u.a. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <NJW 1983, 531 = ZBR 1983, 207 = BVerwG Dok.Ber. B 1982, 163 = BVerwGE 73, 361>; MDR 1957, 697; vgl. auch BGH in NStZ 1982, 291).
  • BVerwG, 09.05.1973 - I D 8.73
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 1 D 69.88
    Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens kann allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, BVerwG 1 D 39.75; BVerwGE 46, 122).
  • BVerwG, 16.02.2010 - 2 B 62.09

    Verfahrensrügen: Dauer des Disziplinarverfahrens; Verletzung von Art. 6 Abs. 1

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt die Anwendung des Art. 6 EMRK in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ebenfalls aus (Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - NVwZ 1990, 373).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

    Das deutsche Disziplinarrecht berührt diese Sachbereiche aber weder formal noch inhaltlich, weil es allein auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes zielt (vgl. BVerwGE 73, 361, 363 ff.; Urteil vom 19.9.1989, DÖD 1990, 268; offengelassen im Urteil vom 27.2.2002 - 2 BD 18/01 -).

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden, gleichgültig, wie lange das Disziplinarverfahren gedauert hat und wem Verfahrensverzögerungen anzulasten sind (so auch BVerfGE 46, 17, 28 zur auf voraussichtliche Untragbarkeit gestützten Suspendierung; ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8.9.1993, NVwZ 1994, 574 und vom 9.9.1994, NVwZ 1996, 1199, 1200; BVerwGE 63, 195, 197; Urteil vom 19.9.1989, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.6.2001 - D 17 S 2/01 -, UA S. 16; zur Möglichkeit der Nachbewährung eines nicht suspendierten Beamten vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

    Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung;

    Ob dazu auch Verfahren des Disziplinarrechts gehören, ist umstritten (verneinend: Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122 = ZBR 1973, 287 = DÖD 1973, 204>; Beschluss vom 25. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <NJW 1983, 531>; Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - <DÖD 1990, 268 = ZBR 1990, 183 = NVwZ 1990, 373 = RiA 1990, 88 = DokBer B 1989, 315>; bejahend u.a.: Köhler/Ratz, BDO, 3. Aufl. 1994, und BDG, 3. Aufl. 2003, jeweils A.V. RNr. 128 sowie - im Falle der Verhängung der Höchstmaßnahme - Widmaier, ZBR 2002, 244 ).
  • VGH Hessen, 18.08.2000 - 24 DH 764/96

    Zum Anwendungsbereich von DO HE § 7 Abs 2

    Aus dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK enthaltenen Beschleunigungsgebot, das im Strafverfahren von der Milderung der Strafbemessung bis hin zum Absehen von Strafe führen kann (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl. 1994, A. V, Rdnr. 128), lässt sich eine Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens schon deshalb nicht herleiten, weil die betreffende Vorschrift im Disziplinarverfahren nicht anwendbar ist (BVerwG, U. v. 19.09.1989 - 1 D 69.88 - DVBl. 1990, 259).

    Auch die Verletzung der sich aus § 61 HDO ergebenden Verpflichtung, Disziplinarverfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfG, B. v. 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17, und Claussen/Janzen, a.a.O. vor § 15 Rdnr. 13 c) kann nicht zur Folge haben, dass ein Verfahren wegen zu langer Dauer gänzlich unzulässig wird und einzustellen ist; ein solcher Verstoß rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beamten grundsätzlich nicht einmal die Anwendung einer der Art nach geringeren als der gebotenen Maßnahme (BVerwG, Ue. v. 23.02.1979 - 1 D 24.78 - BVerwGE 63, 195, U. v. 18.04.1979 - 1D 60.78 - BVerwGE 63, 222; Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. D, Rdnr. 26), sondern kann allenfalls zu einer Milderung der zeitlichen oder betragsmäßigen Bemessung im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Ue. v. 09.05.1973 - I D 8.73 - BVerwGE 46, 122, U. v. 19.09.1989 - 1 D 69.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 WD 18.01

    Vielfache Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Vereinbarkeit der

    Demzufolge braucht die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf das gerichtliche Disziplinarverfahren überhaupt anzuwenden ist (verneinend Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - unter Hinweis auf seine st. Rspr.; aA Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., A V RNr 128; vgl. auch Frowein/Peukert MRK, 2. Aufl., Art. 6 RNr 52, FN 208), hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob das während des Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren seinerseits einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK darstellt.
  • VG Wiesbaden, 12.08.2010 - 28 K 916/09

    Umfang der Bindungswirkung des § 62 Abs. 1 S. 1 HDG. Voraussetzungen der Lösung

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Art. 6 EMRK in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1989 - 1 D 69/88 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2003 - DL 17 S 2/03

    Versagung des Unterhaltsbeitrags - Loslösung von Dienstherrn

    Das deutsche Disziplinarrecht berührt diese Sachbereiche aber weder formal noch inhaltlich, weil es allein auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes zielt (vgl. BVerwGE 73, 361, 363 ff.; Urteil vom 19.9.1989, DÖD 1990, 268; offengelassen im Urteil vom 27.2.2002 - 2 BD 18/01 -).
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

    Denn der Sachverhalt ist mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil vorliegend ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Untersuchungsverfahren durchgeführt wurde und Art. 6 EMRK in Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht anwendbar ist (BVerwG v. 19.9.1989, DÖD 1990, 268).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2006 - 21d A 3905/05

    Folgen für einen Finanzbeamten nach Steuerhinterziehung im Dienst binnen 10

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 D 69.88 -, DÖD 1990, 268; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2005 - 21d A 2099/05 -.
  • VGH Hessen, 06.12.2002 - 24 DH 141/01
    Das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung, in Einzelfällen sogar zum Absehen von einer Strafe führen kann (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl., A V Rdnr. 128), ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1989 - 1 D 69.88 - DVBl. 1990, 259).

    Allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen können übermäßige Verzögerungen des Verfahrens mildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1989, a.a.O., S. 260).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2001 - 6d A 1905/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2006 - 21d A 3905/05

    Entfernung eines Steuerbeamten aus dem Dienst wegen der Begehung einer

  • VGH Hessen, 01.11.2002 - 24 DH 411/99

    Beamtenrecht, Disziplinarrecht: Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen

  • BVerwG, 12.09.1995 - 1 D 29.93

    Ruhestandsbeamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes - Annahme von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2002 - 6d A 756/01
  • BVerwG, 09.12.1992 - 1 D 2.92

    Hinterziehung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen durch einen

  • BGH, 24.11.1997 - NotSt (Brfg) 1/97

    Dienstvergehen eines Notars - Verletzung dienstlicher Pflichten eines Notars -

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