Rechtsprechung
| LG Berlin, 21.08.2014 - 27 O 293/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JurPC
Passivlegitimation beim Anspruch auf Löschung eines Eintrags in google.de
- online-und-recht.de
Keine Verantwortlichkeit von Google Deutschland für verbotene Suchergebnisse auf Google.de
- suchmaschinen-und-recht.de
Keine Verantwortlichkeit von Google Deutschland für verbotene Suchergebnisse auf Google.de
- datenschutz.eu
Keine Verantwortlichkeit von Google Deutschland für verbotene Suchergebnisse auf Google.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nichtverantwortlichkeit von Google Deutschland für verbotene Suchergebnisse auf Google.de; Alleinige Passivlegitimation der Google Inc. in den USA als ausschließlicher Datenverarbeiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lhr-law.de (Zusammenfassung)
Google Deutschland soll nicht für Suchergebnisse verantwortlich sein
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
"Recht auf Vergessenwerden" praktisch nicht durchsetzbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Google Deutschland ist nicht haftbar für rechtswidrige Suchergebnisse auf google.de
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Haftung von Google Deutschland für Google.de Suchergebnisse
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)
Ansprüche auf Löschung eines Eintrags in google.de sind gegen die Google Inc. mit Sitz in Kalifornien geltend zu machen
Papierfundstellen
- ZD 2015, 235
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.05.2014 - C-131/12
Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …
Auszug aus LG Berlin, 21.08.2014 - 27 O 293/14
Etwas anderes gilt auch nicht in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12 - curia.europa.eu). - OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 11/13
Anwendung deutschen Datenschutzrechts i.R. der Nutzung von personenbezogenen …
Auszug aus LG Berlin, 21.08.2014 - 27 O 293/14
angesehen werden könnte, bleibt bei dieser Sachlage kein Raum (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. April 2013 - 4 MB 11/13 - juris, Rn. 14).
- LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16
Zum Recht auf Vergessenwerden
Dementsprechend kann die Beklagte zu 1) auch nicht als Störerin für die vorgetragenen Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) haften (…vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 16.10.2016 - 15 U 173/15, Rn. 134 ff. - juris;… LG Wiesbaden, Urt. v. 09.08.2016 - 4 O 7/15, Anlagenkonvolut B3, Bl. 63 d.A.; LG Berlin CR 2015, 124 [LG Berlin 21.08.2014 - 27 O 293/14] ;… LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2016 - 324 O 456/14 Rn. 38 f. - juris). - LG Hamburg, 29.01.2016 - 324 O 456/14
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verlinkung auf einen kritischen Vergleich mit …
Für eine richtlinienkonforme Auslegung, dass die Beklagte zu 1) als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG für die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zu 2) angesehen werden könnte, bleibt somit kein Raum (vgl. LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, 27 O 293/14, Anlage B 36). - OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 16 U 213/16
Keine Unterlassungs- und Löschungsanprüche gegen Links, die bei Eingabe eines …
Aus diesem kann nicht hergeleitet werden, dass ein Nichtstörer unter Missachtung der Personenverschiedenheit in die zivilrechtliche Haftung genommen wird (so auch LG Berlin, Urteil v. 21. August 2014, 27 O 293/14, zitiert nach Juris, Rdnr. 21; ferner LG Halle, Urteil v. 10. April 2015, 6 O 345/14; LG Regensburg, Beschluss v. 23. März 2015, 3 O 263/15 (2); LG Rottweil, Urteil v. 09. Februar 2012, 1 O 101/10).
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Rechtsprechung
| AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- internetrechtsiegen.de
Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 14.11.2014 - 411 C 250/14
- AG Koblenz, 24.11.2014 - 411 C 250/14
- AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
Papierfundstellen
- ZD 2015, 235
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- LG Frankenthal, 21.05.2008 - 6 O 156/08
Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer …
Auszug aus AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
Dies ist zwischenzeitlich die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vergl. LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 156/08 - m.w.N.) Durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse werden die zugeordneten Bestandsdaten ohne weiteres ebenfalls zu Verkehrsdaten im Sinne der §§ 101 Abs. 9 UrhG, 3 Nr. 30 TKG (…vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., Rdnr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung), denn nun lassen sich diese Daten, die ein bestimmtes Nutzerverhalten eines bislang anonymen Teilnehmers an einem Telekommunikationsdienst dokumentieren, einer konkreten Person zuordnen.Maßgeblich erscheint vielmehr, dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen (vgl. Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 156/08).
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
Insbesondere reicht dazu allein das Interesse der Klägerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, nicht aus (BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624), so dass die von der Deutschen Telekom AG an die Klägerin übermittelten Daten im vorliegenden Verfahren unter keinen Umständen verwertet und berücksichtigt werden können.
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 193/16
Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing
Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137; AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimmermann, K&R 2015, 73, 74). - AG Rostock, 25.08.2015 - 48 C 11/15
Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin werden die zugeordneten Bestandsdaten (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum) durch die Verknüpfung mit einer dynamischen IP-Adresse zu Verkehrsdaten im Sinne des §§ 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 3 Nr. 30 TKG, weil es sich um Daten handelt, "die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden" und sich im Ergebnis konkretes Nutzerverhalten einer konkreten Person zuordnen lässt (…vgl. etwa: LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15; AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14 m.w.N.). - AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
Urheberrechtsverstoß durch Filesharing im Internet: Beweisverwertungsverbot bei …
Rn. 18 Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278).
- AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 286/15
Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des …
Rn. 32 Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung) und auch, ob im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (Urteil vom 9.1.2015 - 411 C 250/14) die Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch die vorliegend zur Auskunft verpflichtete Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG darstellt. - LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16
Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum …
Rn. 36 (1) Teilweise wird ein solches Verwertungsverbot mit der Begründung angenommen, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit. Juris; AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14, zitiert Juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14, zitiert Juris; AG Rostock…, Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15, Rn. 13 ff., zitiert juris). - AG Frankenthal, 16.03.2016 - 3a C 299/15
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Aktivlegitimation eines zur …
Rn. 35 Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 - I-20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung; AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 - 153 C 3184/14), ebenso, ob die Deutsche Telekom AG zur Auskunft verpflichtet ist und dies einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (so zutreffend AG Koblenz Urteil vom 09.01.2015 - 411 C 250/14). - AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des …
Rn. 36 Im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (…a.a.O.) liegt daneben in der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch die Deutsche Telekom AG, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten ist, ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da vorliegend der Anschlussinhaber seinen Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen hat, der nicht identisch ist mit dem Internet-Access-Provider (Netzbetreiber), da vorliegend die Konzernholding Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war (vgl. Amtsgericht Koblenz Urteil vom 9.1.2015 - 411 C 250/14 m.w.N.). - AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
Internetanschluss, Schadensersatz, Filmwerk, Verkehrsdaten
Auskünfte gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritten mit rein privatrechtlichen Interesse, sind jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14). - AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren
Nicht von der Gestattungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 06.01.2010 erfasst war damit die …, so dass diese auch nicht berechtigt war, das Verkehrsdatum der Zuordnung der von der … mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen und Vornamen des Beklagten der Klägerin mitzuteilen (so auch AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14, Rdnr. 17 bei juris).
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