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Rechtsprechung
   OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13065
OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16 (https://dejure.org/2017,13065)
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2017 - 31 Wx 378/16 (https://dejure.org/2017,13065)
OLG München, Entscheidung vom 26. April 2017 - 31 Wx 378/16 (https://dejure.org/2017,13065)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung: Ersatzerbenberufung bei Wegfall des bedachten Erben

  • ra.de
  • duetrust.de

    Ersatzerbe kraft Repräsentantenstellung eines Stammes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069 ; BGB § 2084
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den weggefallenen Repräsentanten eines Stammes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den weggefallenen Repräsentanten eines Stammes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Testament ohne Ersatzerbe: Was gilt, wenn die Erbin nicht mehr lebt?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme einer Ersatzerbenberufung nach individueller Testamentsauslegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1972
  • ZErb 2017, 199
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2014 - 3 Wx 256/13

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Folgen des Versterbens eingesetzter …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (allg. Meinung vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
  • OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Rn. 18 (2) Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, liegt regelmäßig darin, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693; NJW-RR 2007, 1162/1164).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ;… MüKoBGB/Leipold 7. Auflage § 2084 Rn. 95 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073; OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 13.04.2011 - 31 Wx 31/11

    Testamentsauslegung: Ersatzberufung der Kinder der nach Testamentserrichtung …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Rn. 18 (2) Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, liegt regelmäßig darin, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693; NJW-RR 2007, 1162/1164).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Rn. 22 Die Vermächtnisse sind nach dem Willen der Erblasserin so ausgestaltet, dass die beiden Vermächtnisnehmerinnen jeweils 1/3 des beim Tod der Erblasserin vorhandenen Barvermögens, wozu ohne Weiteres auch das Guthaben auf Konten zählt (BayObLG FamRZ 2004, 312;… ::0::Nachlassrecht 10. Auflage 2014 Rn. 1.284) - zugewendet hat.
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04

    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073; OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 ).
  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073; OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • BGH, 16.11.1982 - IVa ZR 52/81

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines unter einer Bedingung aufgestellten …

    Auszug aus OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ;… MüKoBGB/Leipold 7. Auflage § 2084 Rn. 95 m.w.N.).
  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer …

  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin …

    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f;… MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2025 - 20 W 70/22

    Testamentauslegung im Hinblick auf stillschweigende Berufung eines Ersatzerben …

    Insoweit sei auf entsprechende obergerichtliche Entscheidungen, nämlich KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2020, 6 W 58/19 und grundlegend OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, 31 Wx 378/16 sowie ergänzend auch auf: BayObLG, Beschluss vom 08.08.2003, 1Z BR 16/03 (hier jeweils juris), zu verweisen.

    Auch das Oberlandesgericht München ist in dem Beschluss vom 26.04.2017 zu 31 Wx 378/16 (juris Tz. 17) davon ausgegangen, dass die Feststellung einer stillschweigenden Ersatzberufung eines Abkömmlings des eingesetzten Erben im Wege der (ergänzenden) Auslegung zu erfolgen hat, wobei zunächst zu klären ist, ob der Erblasser die Möglichkeit des Vorversterbens des eingesetzten Erben bedacht hat (…vgl. OLG München, a. a. O., Tz. 21).

    (aa) Für die Einsetzung als jeweils Erster eines Stammes kann zwar ein bedeutsames Indiz sein, dass ein Erblasser die jeweiligen Stämme der gesetzlichen Erbfolge folgend gleichmäßig bedenkt, sich also überwiegend von formalen Kriterien leiten lässt und nicht von dem persönlichen Verhältnis zu den bedachten Personen, wobei es auf die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.09.2025, 3 W 149/24, Tz. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2021; 3 Wx 132/20, Tz. 7; OLG München, Beschlüsse vom 26.04.2017, 31 Wx 378/16, Tz. 25 und vom 25.07.2016, 31 Wx 156/15, Tz. 14; jeweils juris).

  • KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten …

    Rn. 16 Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. April 2017 - 31 Wx 378/16 -, juris; ferner OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 -, juris).
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