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   OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84   

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https://dejure.org/1984,7749
OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84 (https://dejure.org/1984,7749)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.1984 - 11 W 21/84 (https://dejure.org/1984,7749)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 1984 - 11 W 21/84 (https://dejure.org/1984,7749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnungs eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Aufrechnungsverbot bezogen auf eine Erstattungsforderung eines Kommanditisten in Höhe seiner Hafteinlage; Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Hinblick auf die Aufrechnung mit einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 26 O 170/82
  • OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 584
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Ebenso steht außer Zweifel, daß einer Darlehensgewährung die Übernahme einer Bürgschaft gleichzuachten ist, wenn diese an die Stelle einer an sich angebrachten Zuführung von Eigenkapital tritt (vgl. BGHZ 81, 252, 256 [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] -257).

    Allerdings kann der Kläger gegebenenfalls weiter geltend machen, daß selbst dann, wenn zur Zeit der Hingabe der Sicherheiten die Gemeinschuldnerin noch wirtschaftlich gesund gewesen sei, das "Stehenlassen" der Sicherheiten nach Eintritt der Kreditunfähigkeit zur Anwendung der Grundsätze betreffend das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen führe (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 331; 81, 252, 257 und 81, 365, 367).

    Die Ausführungen in BGHZ 81, 252 (257) [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] , die von einen Stehenlassen einer Bürgenhaftung gegebenenfalls bereits dann ausgehen, wenn der bürgende Gesellschafter es unterläßt, durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft nach § 775 Absatz 1 Nr. 1 BGB mittelbar die Liquidation zu erzwingen, würde allerdings dagegen sprechen, an den Tatbestand des Stehenlassens besondere Anforderungen anzulegen, wie das ein Teil der Stimmen in der erwähnten Literatur meint.

    Und auch zur subjektiven Seite ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher von besonderen Anforderungen nicht ausgegangen ist und daß die bei einer Gelegenheit (BGHZ 76, 326, 330) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] angestellten Überlegungen zu einer etwaigen Erforderlichkeit eines subjektiven Tatbestandes nicht abschließender Natur waren und in der Folge nicht wieder aufgegriffen und weiterverfolgt worden sind (dazu vgl.: BGHZ 81, 311, 315, 317 [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; 81, 252, 256 f [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] ; 81, 365, 368 ff [BGH 28.09.1981 - II ZR 223/80] ); lediglich in einen Falle eines gegen die §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Rückempfanges von Leistungen durch einen Dritten sind für diesen in der zuletzt genannten Entscheidung bestimmte Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht aufgestellt worden.

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Unter diesen Umständen muß es zunächst darauf ankommen, ob die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Grundschuldbestellungen in den Jahren 1975 und 1977 jeweils bereits in einen Zustand war, in welchem sie von dritter Seite keinen Kredit mehr zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte (BGHZ 76, 326, 330).

    Allerdings kann der Kläger gegebenenfalls weiter geltend machen, daß selbst dann, wenn zur Zeit der Hingabe der Sicherheiten die Gemeinschuldnerin noch wirtschaftlich gesund gewesen sei, das "Stehenlassen" der Sicherheiten nach Eintritt der Kreditunfähigkeit zur Anwendung der Grundsätze betreffend das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen führe (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 331; 81, 252, 257 und 81, 365, 367).

    Und auch zur subjektiven Seite ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher von besonderen Anforderungen nicht ausgegangen ist und daß die bei einer Gelegenheit (BGHZ 76, 326, 330) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] angestellten Überlegungen zu einer etwaigen Erforderlichkeit eines subjektiven Tatbestandes nicht abschließender Natur waren und in der Folge nicht wieder aufgegriffen und weiterverfolgt worden sind (dazu vgl.: BGHZ 81, 311, 315, 317 [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; 81, 252, 256 f [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] ; 81, 365, 368 ff [BGH 28.09.1981 - II ZR 223/80] ); lediglich in einen Falle eines gegen die §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Rückempfanges von Leistungen durch einen Dritten sind für diesen in der zuletzt genannten Entscheidung bestimmte Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht aufgestellt worden.

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Allerdings kann der Kläger gegebenenfalls weiter geltend machen, daß selbst dann, wenn zur Zeit der Hingabe der Sicherheiten die Gemeinschuldnerin noch wirtschaftlich gesund gewesen sei, das "Stehenlassen" der Sicherheiten nach Eintritt der Kreditunfähigkeit zur Anwendung der Grundsätze betreffend das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen führe (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 331; 81, 252, 257 und 81, 365, 367).

    Und auch zur subjektiven Seite ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher von besonderen Anforderungen nicht ausgegangen ist und daß die bei einer Gelegenheit (BGHZ 76, 326, 330) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] angestellten Überlegungen zu einer etwaigen Erforderlichkeit eines subjektiven Tatbestandes nicht abschließender Natur waren und in der Folge nicht wieder aufgegriffen und weiterverfolgt worden sind (dazu vgl.: BGHZ 81, 311, 315, 317 [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; 81, 252, 256 f [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] ; 81, 365, 368 ff [BGH 28.09.1981 - II ZR 223/80] ); lediglich in einen Falle eines gegen die §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Rückempfanges von Leistungen durch einen Dritten sind für diesen in der zuletzt genannten Entscheidung bestimmte Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht aufgestellt worden.

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Und auch zur subjektiven Seite ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher von besonderen Anforderungen nicht ausgegangen ist und daß die bei einer Gelegenheit (BGHZ 76, 326, 330) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] angestellten Überlegungen zu einer etwaigen Erforderlichkeit eines subjektiven Tatbestandes nicht abschließender Natur waren und in der Folge nicht wieder aufgegriffen und weiterverfolgt worden sind (dazu vgl.: BGHZ 81, 311, 315, 317 [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; 81, 252, 256 f [BGH 13.07.1981 - II ZR 256/79] ; 81, 365, 368 ff [BGH 28.09.1981 - II ZR 223/80] ); lediglich in einen Falle eines gegen die §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Rückempfanges von Leistungen durch einen Dritten sind für diesen in der zuletzt genannten Entscheidung bestimmte Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht aufgestellt worden.
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Allerdings kann der Kläger gegebenenfalls weiter geltend machen, daß selbst dann, wenn zur Zeit der Hingabe der Sicherheiten die Gemeinschuldnerin noch wirtschaftlich gesund gewesen sei, das "Stehenlassen" der Sicherheiten nach Eintritt der Kreditunfähigkeit zur Anwendung der Grundsätze betreffend das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen führe (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 331; 81, 252, 257 und 81, 365, 367).
  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 162/75

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Dazu, daß die Grundsätze über kapitalersetzende Darlehen oder gleichstehende Leistungen auch gelten, wenn die Mittel einer GmbH & Co KG zufließen, sofern sie sich über die Komplementärhaftung der GmbH im Sinne der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Stammkapitals der GmbH auswirken, wird auf BGHZ 67, 171 (174) [BGH 27.09.1976 - II ZR 162/75] und 76, 326 (336) hingewiesen.
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 33/68

    Aufrechnung gegen Hafteinlageanspruch im Konkurs der Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 58, 72, 77-78 und in BB 1974, 1361 greift das Aufrechnungsverbot allerdings nicht durch, soweit die Erstattungsforderung des Kommanditisten - wie hier - den als Hafteinlage geschuldeten Betrag übersteigt. Oh einer insoweit wiedereröffneten Aufrechnungsmöglichkeit möglicherweise deshalb Bedenken entgegenstehen könnten, weil ein sich nur auf den erststelligen Teilbetrag der Erstattungsforderung beschränkendes Aufrechnungsverbot dann zum wirtschaftlichen Nachteil der Haftungsmasse in Ergebnis leerlaufen und seinen Sinn nicht mehr erfüllen würde, mag hier dahinstehen, da der Beklagten zu 1) ... angesichts der erwähnten Richtung der BGH-Rechtsprechung jedenfalls nicht aus Erwägungen dieser Art die Erfolgsaussicht in Hinblick auf ihre Aufrechnungsmöglichkeit abgesprochen werden könnte.
  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 162/62

    Aufrechnung durch Kommanditisten im Gesellschaftskonkurs

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    In Höhe eines erststelligen Teilbetrages von DM 64.096,42 aus diesem Erstattungsanspruch ist der Beklagten zu 1) eine Aufrechnung gegenüber dem Hafteinlageanspruch ohne weiteres verwehrt (vgl. BGHZ 42, 192, 194 [BGH 17.09.1964 - II ZR 162/62] ; 78, 72, 76 [BGH 11.07.1980 - V ZR 54/79] ; BGH, BB 1974, 1361).
  • BGH, 11.07.1980 - V ZR 54/79

    Folgekosten bei Verlegung von Gasleitungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
    In Höhe eines erststelligen Teilbetrages von DM 64.096,42 aus diesem Erstattungsanspruch ist der Beklagten zu 1) eine Aufrechnung gegenüber dem Hafteinlageanspruch ohne weiteres verwehrt (vgl. BGHZ 42, 192, 194 [BGH 17.09.1964 - II ZR 162/62] ; 78, 72, 76 [BGH 11.07.1980 - V ZR 54/79] ; BGH, BB 1974, 1361).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07

    Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz

    Während die überwiegende Meinung die Anfechtbarkeit bejaht (Bork in Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 279, 283 ff; HK-InsO/Kreft aaO § 129 Rn. 24; FK-InsO/Dauernheim aaO § 129 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO § 129 Rn. 25; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO Stand November 2008 § 129 Rn. 54; Johlke/Schröder in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatzrechts 2. Aufl. Rn. 5.109; OLG Hamburg ZIP 1984, 584, 586; ZIP 1987, 977), verneint sie eine Mindermeinung (Haas/Dittrich in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatzrechts, aaO Rn. 8.125; Böcker ZInsO 2005, 347).
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