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   KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10   

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https://dejure.org/2011,6089
KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10 (https://dejure.org/2011,6089)
KG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 148/10 (https://dejure.org/2011,6089)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 9 U 148/10 (https://dejure.org/2011,6089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 InsO, § 1 Abs 4 EAEG, § 1 Abs 5 EAEG, § 3 Abs 1 EAEG, § 4 Abs 1 EAEG
    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit für durch Aussonderungsrechte gesicherte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften; Kürzung um im Rahmen eines "Schneeballsystems" gezahlter Bestandsprovision

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens

  • Betriebs-Berater

    Zu Ansprüchen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

  • streifler.de

    Durch Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) gesicherte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 4 EAEG) sind nicht entschädigungsfähig im Sinn von §§ 3, 4 EAEG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EAEG §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 4; InsO § 47
    Keine Entschädigung der Anleger nach EAEG bei noch ungeklärter Rechtslage hinsichtlich eventueller Aussonderungsrechte ("Phoenix")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu Ansprüchen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Entschädigungsanspruch bei bestehenden Aussonderungsrechten; keine Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen, solange die abschließende Überprüfung des Anspruchs gehindert ist; Entschädigung auch der Bestandsprovisionen bei vertragswidrigem Verhalten des Instituts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 415
  • WM 2011, 931
  • BB 2011, 450
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • Drs-Bund, 24.03.1998 - BT-Drs 13/10188
    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    In den Schutzbereich der Vorschrift fallen nach der Gesetzesbegründung vertragliche Hauptleistungspflichten und daraus folgende Schadensersatzansprüche (BT-Drs. 13/10188, S. 16) sowie Ansprüche infolge der Unterschlagung oder Veruntreuung von Geldern durch ein Institut (a.a.O. sowie BT-Drs. 14/8017, S. 140), was der Zielsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG, Erwägungsgrund 3, entspricht.

    (2) Das Entschädigungsverfahren des EAEG dient nach seinem Sinn und Zweck lediglich der Umsetzung der Mindestvorgaben der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997, wie sich aus der Gesetzesbegründung zum EAEG eindeutig ergibt (vgl. BT-Drs. 13/10188, S. 2, 13, 14; BT-Drs. 13/10736, S. 2; Sethe in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 25, Rn. 26).

    Der Gesetzgeber des EAEG hat dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeführt, in der es heißt, dass im Entschädigungsfall ein Anspruch gegen das Entschädigungssystem wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur geltend gemacht werden kann, wenn das Institut einen Anspruch auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an Finanzinstrumenten nicht erfüllen kann, "was aufgrund der konkursrechtlichen Aussonderungsmöglichkeiten nur für den Fall denkbar ist, dass die Finanzinstrumente unterschlagen oder veruntreut wurden" (vgl. BT-Drs. 13/10188, Seite 17).

    Einen über die Mindeststandards der Anlegerentschädigungsrichtlinie hinausgehenden Entschädigungsanspruch, der auch durch Aussonderungsrechte geschützte Ansprüche erfasst, hat der Gesetzgeber des EAEG nicht geschaffen (vgl. BT-Drs. 13/10188, S. 2, 13, 14; BT-Drs. 13/10736, S. 2).

    Die Unterscheidung zwischen bloßen Insolvenzforderungen, die einen entschädigungsfähigen Schaden darstellen, und durch Aussonderungsrechte gesicherten Verbindlichkeiten, die am Entschädigungssystem des EAEG nicht teilnehmen, ist nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich gewollt, wie einerseits die vorstehend zitierte Passage der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/10188, S. 17) und andererseits die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 EAEG zeigt.

    Nur für den Fall der regelmäßig langwierigen Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren sieht die Begründung vor, dass nach einer Entschädigung die Rechte des Gläubigers im Insolvenzverfahren auf die Entschädigungseinrichtung übergehen; nur insoweit können die Entschädigungseinrichtungen "in die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren eintreten" (vgl. BT-Drs. 13/10188, Seite 18).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Über die Revision des Insolvenzverwalters hiergegen hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (BGH, IX ZR 49/10).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10).

    cc) Die Beklagte brauchte über das Bestehen der Aussonderungsrechte der Anleger gegen den Insolvenzverwalter ebenso wenig wie das Landgericht selbst zu entscheiden, sondern kann zunächst die höchstrichterliche Klärung der insolvenzrechtlichen Fragen in dem anhängigen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH, IX ZR 49/10) abwarten.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren (IX ZR 49/10) alle Konten der P. GmbH erfasst, an denen Aussonderungsrechte der Anleger möglich sind, so dass insgesamt eine abschließende Klärung der Problematik zu erwarten ist, ob Anleger zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten berechtigt sind.

  • OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09

    Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 110 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 2010, 437, 438 ff.) ab.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Im Übrigen darf die Auslegung bei sachlich neuartigen Regelungen wie dem EAEG, mit welcher der Gesetzgeber im Jahr 1998 regulatorisches Neuland betreten hat (so BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, juris), nicht über die erkennbare Regelungsabsicht des Gesetzgebers hinweggehen.

    Die Beklagte ist an der abschließenden Prüfung und Feststellung der Berechtigung und der Höhe der Ansprüche nach § 5 Abs. 4 EAEG wegen der Besonderheiten des extrem komplexen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, WM 2010, 17) und schwierigen Entschädigungsfalls der P. GmbH, dem einer der größten Betrugsfälle der Bundesrepublik mit fast 30.000 Entschädigungsfällen zugrunde liegt, und der insolvenzrechtlichen Besonderheiten bezüglich der auf Sammeltreuhandkonten des Instituts sichergestellten Finanzmittel im dreistelligen Millionenbereich und den ungeklärten Rechten der einzelnen Anleger hieran, tatsächlich gehindert.

    Schließlich sprach gegen eine unangemessene Verfahrensdauer auch, dass das mit dem EAEG 1998 gesetzlich eingeführte Entschädigungssystem nach Institutsgruppen (§ 6 EAEG) - unter Beibehaltung der privaten Sicherungssysteme für die finanzstarken Banken (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I, S. 2391) und Sparkassen (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I S. 2390) und Schaffung der Beklagten als bloßer Auffangeinrichtung für die nicht einem Sicherungssystem angehörenden Unternehmen des sogenannten grauen Kapitalmarkts (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG) - von vornherein Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten ausgesetzt war (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.12.2008 - BT-Drs. 16/11000, S. 107 ff.; wird zitiert von BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.), da davon ausgegangen wurde, dass der Beklagten bis zu 7.000 beitragspflichtige Unternehmen angehören würden, im Jahr 2006 aber tatsächlich nur 760 Unternehmen angehörten mit Beiträgen von nur 3, 4 Millionen Euro im Jahr (vgl. Bundesrechnungshof, a.a.O.).

    Kommt es dann zu einem spektakulären Entschädigungsfall der Größenordnung der P. GmbH, weil eines der größten Mitgliedsunternehmen insolvent wird, wodurch auch jedes andere Entschädigungssystem bis an seine Grenzen belastet werden kann, kann das Entschädigungssystem aufgrund seiner gesetzlichen Konstruktion und Finanzausstattung überfordert sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.).

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Am 17. September 2008 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin (VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113 ff.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Mitgliedsunternehmens gegen einen Sonderbeitragsbescheid in fünfstelliger Höhe an.

    82 Die der Beklagten angeschlossenen Mitgliedsunternehmen, ebenfalls Wertpapierhandelsunternehmen, können zu einer Vorfinanzierung nicht fälliger, da dem Grunde oder der Höhe nach nicht festgestellter, Entschädigungsverbindlichkeiten von Anlegern durch Entrichtung von Sonderbeiträgen oder Kreditaufnahmen bei Überbürdung des Zinsrisikos nicht verpflichtet werden (vgl. VG Berlin, VG 1 A 74/08, WM 2008, 2113 ff.).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. September 2008 (a.a.O.) in einem der vielen Verfahren, in dem die Beklagte gegen ein Mitgliedsunternehmen einen Sonderbeitrag in fünfstelliger Höhe festgesetzt hatte, festgestellt, dass Sonderbeitragsforderungen erst erhoben werden können und fällig sind, wenn Entschädigungsansprüche der Anleger dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und damit drei Monate später fällig sind (§ 5 Abs. 4 S. 1 EAEG) und dass wegen der Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens der Aussonderungsrechte insoweit keine fälligen Ansprüche vorliegen (VG Berlin, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113) zu Recht ausgeführt, dass die Durchführung des Entschädigungsverfahrens der P. GmbH für sämtliche Beteiligte ein langwieriger und kostspieliger Lernprozess ist und die Ermittlung des der Entschädigung zugrunde liegenden Anteils der einzelnen Anleger ungemein schwierig ist (s. auch BVerfG, a.a.O., Tz. 77 bis 80).

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Wegen der in Abzug gebrachten Bestandsprovisionen werde sie nach Vorliegen der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs (XI ZR 26/10) prüfen, ob sie eine weitere Entschädigung zahlen müsse.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10) konnte vom Senat bei der Entscheidung dieses Streitkomplexes der Parteien nicht berücksichtigt werden.

    Die Kläger können hiergegen nicht einwenden, es hätte wegen der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. November 2010 nun vorgegebenen Berechnung (XI ZR 26/10) nicht der Rekonstruktion der gesamten Buchhaltung der P. GmbH bedurft.

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Die Voraussetzungen seiner Geltendmachung und sein Umfang sind in §§ 1, 4 und 5 EAEG eigenständig geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, WM 2008, 830 ff.; BGH, Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 276 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung der Kläger steht auch nicht im Einklang mit den zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach §§ 3, 4 EAEG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Entschädigungsanspruch ein selbständiger gesetzlicher Anspruch ist, dessen Umfang und Voraussetzungen der Geltendmachung in §§ 1, 4 und 5 EAEG geregelt sind und der sowohl voraussetzt, dass die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, als auch, dass ein Anspruch gegen das Institut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, WM 2008, 830 ff.; BGH, Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 276 ff. = WM 2005, 325).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06

    Verpfändung eines Sparguthabens und Entschädigungsanspruch

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Die Voraussetzungen seiner Geltendmachung und sein Umfang sind in §§ 1, 4 und 5 EAEG eigenständig geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, WM 2008, 830 ff.; BGH, Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 276 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung der Kläger steht auch nicht im Einklang mit den zu den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach §§ 3, 4 EAEG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Entschädigungsanspruch ein selbständiger gesetzlicher Anspruch ist, dessen Umfang und Voraussetzungen der Geltendmachung in §§ 1, 4 und 5 EAEG geregelt sind und der sowohl voraussetzt, dass die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, als auch, dass ein Anspruch gegen das Institut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, WM 2008, 830 ff.; BGH, Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 276 ff. = WM 2005, 325).

  • BVerfG, 06.02.1995 - 1 BvR 54/94

    Gerichtliche Untätigkeit und effektiver Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer war dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, NJW 2003, 2225; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris; BGH, Urteil vom 07.12.2009, StbSt (R) 2/09, BeckRS 2010, 00866, Tz. 6), hier nach den Umständen des Entschädigungsfalls der P. GmbH.

    Die Bescheidung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs begegnete keinen Bedenken, da zwangsläufig eine Reihenfolge festgelegt werden muss, sofern wie hier der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zuließ (vgl. BVerfGE 55, 349; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris).

  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

    Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft,

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10
    Das Bundesverwaltungsgericht klassifizierte das Geschäftsmodell des PMA als Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (BVerwGE a.a.O. und Urteil v. 27.02.2008, WM 2008, 1359).

    Bei dem PMA handelt es sich um ein Finanzkommissionsgeschäft (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2002, 6 C 2.02, BVerwGE 116, 198; Urteil vom 27.02.2008, WM 2008, 1359) und damit um ein Wertpapiergeschäft im Sinne des EAEG.

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

    Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung,

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2582/09

    Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder der Gewährleistung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2009 - 1 L 65.09

    Beschwerde; Rechtswegverweisung; Zivilrechtsweg; Entschädigungsanspruch nach

  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81

    Amtspflichtverletzung durch schuldhafte Verzögerung der Erfüllung von

  • VG Berlin, 01.07.2009 - 1 K 74.09

    Rechtswegzuweisung für Klagen auf Auszahlung einer Entschädigung und für

  • KG, 06.01.2010 - 26 U 240/08

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Einlagensicherung

  • Drs-Bund, 08.12.2008 - BT-Drs 16/11000
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung

  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2007 - 9 T 198/07

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - 21 O 298/07
  • Drs-Bund, 06.02.2009 - BT-Drs 16/11867
  • KG, 17.06.2011 - 9 U 226/10

    Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und

    Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach dem EAEG (Ergänzung zu KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2011, 9 U 148/10, ZIP 2011, 415).(Rn.32).

    Die nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat ZIP 2011, 415) zulässige Klage ist wegen des geltend gemachten Teilentschädigungsanspruches nur teilweise, nämlich in Höhe von 3.541,09 Euro, begründet.

    (vgl. Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates sind durch Aussonderungsrechte im Insolvenzverfahren gesicherte Verbindlichkeiten des Wertpapierhandelsunternehmens gegenüber dem Anleger nicht entschädigungsfähig im Sinne von §§ 3, 4 EAEG (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Solange diese in der Rechtsprechung teilweise bejahte (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2010, 110) Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht, höchstrichterlich nicht geklärt war, war die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates kann der Beklagten wegen der außerordentlichen tatsächlichen wie auch rechtlichen Schwierigkeiten des Entschädigungsfalles der P. GmbH, der in seinem Ausmaß vom Gesetzgeber nicht vorausgesehen wurde und das Entschädigungssystem an die Grenze seiner Belastbarkeit führte, insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie hätte "ohne zureichenden Grund" nicht "in angemessener Zeit" (§ 75 VwGO analog) entschieden (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat ZIP 2011, 415) kann sich die Beklagte - im Gegensatz zum Einbehalt für mögliche Aussonderungsrechte - nicht auf eine fehlende Fälligkeit des Entschädigungsanspruches des Klägers gemäß § 5 Absatz 4 EAEG berufen.

    Insoweit entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senates (ZIP 2011, 415), dass vertragswidrig berechnete Bestandsprovisionen der P. GmbH ab dem Zeitpunkt des Übergangs zum Schneeballsystem nicht zu Lasten der Anleger zu berücksichtigen sind, weil die P. GmbH mit Aufnahme des Schneeballsystems keinen Anspruch mehr auf diese vertraglich vereinbarte Vergütung hatte.

    Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an, insbesondere soweit der Senat bislang angenommen hatte, dass die klagenden Anleger einen Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anlagebeträge wegen Nichtausführung der geschuldeten Finanzkommissionsgeschäfte hätten und deshalb wegen der geltend gemachten Bestandsprovisionen verlangen konnten, so gestellt zu werden, als wenn sie die Beteiligungen bei Aufnahme des Schneeballsystems oder nach Abschluss der weiteren Beteiligungen gekündigt oder diese nicht abgeschlossen hätten (ZIP 2011, 415).

  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11

    Anlegerentschädigung; Amtshaftung: Anspruch auf Verzinsung des

    Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 109).

    Die Beklagte durfte deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in einem "Musterprozess" mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97; so auch BGH ZIP 2011, 2187 - Phönix-I - juris Tz. 57).

    Der erkennende Senat, hat die Entschließung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, als rechtmäßig gebilligt (Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97).

    Der Senat hat bei seiner Entscheidung (ZIP 2011, 415) alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt, die auch der BGH seiner Phönix-I-Entscheidung (ZIP 2011, 2187) zu Grunde gelegt hat.

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