Rechtsprechung
| KG, 02.02.1982 - 21 U 3949/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1982, 555
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- KG, 27.04.1979 - 21 U 4840/78
Auszug aus KG, 02.02.1982 - 21 U 3949/81
Zur Wirksamkeit von Schadensersatzpauschalen in den AGB über Teilzahlungsbanken für den Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers und der dadurch veranlaßten vorzeitigen Kündigung des Kredites | 1. Eine Schadenersatzpauschale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Teilzahlungsbank für den Fall des Zahlungsverzuges des Kreditnehmers und der dadurch veranlaßten vorzeitigen Kündigung des Kredits, kann sich auch als Pauschalierung eines Verzugsschadens darstellen, der sich - entsprechend den Grundsätzen für Schadenersatzpauschalen (Vergleiche KG, 1979-04-27, 21 U 4840/78, WM 1980, 72) - auf die tatsächlich entstandenen Refinanzierungskosten beschränkt.
- BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus …
Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36). - BGH, 31.01.1985 - III ZR 105/83
Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung des Restsaldos eines Ratenkredits mit …
Gegen diese Begründung bestehen zumindest in einem Punkt durchgreifende Bedenken: Das Berufungsgericht ist bei dem - für die Frage des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlichen - Vergleich des Vertragszinses mit dem - sich aus der Statistik der Bundesbank ergebenden - Marktzins nicht von dem im Kreditvertrag genannten Zinssatz von 0, 95 % pro Monat ausgegangen, sondern hat den darin enthaltenen Vermittlungsaufschlag ("packing") von 0, 1 % abgezogen und als Vertragszins nur einen "bereinigten" Zinssatz von 0, 85 % zu Grunde gelegt (so auch schon KG ZIP 1982, 555).bb) Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der Klausel aus § 11 Nr. 5 a AGBG hergeleitet, weil der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Klägerin regelmäßig nur in ihren Refinanzierungskosten bestehe, die naturgemäß unter den Kreditzinsen lägen, welche die Klägerin selbst erhebe (so auch schon KG ZIP 1982, 555, 556/557).
- OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84 Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob der Verzugsschaden bei Teilzahlungsbanken nicht überhaupt auf die Refinanzierungskosten beschränkt ist deshalb, weil jedenfalls diese Banken sich wegen ausbleibender Kundengelder kein sich bietendes Aktivgeschäft entgehen lassen, sondern dieses nur zu einem entsprechend größeren Teil fremdfinanzieren müssen (KG ständ.Rspr. ZIP 80, 72/75; ZIP 82, 555; WM 84, 1181; OLG Stuttgart ZIP 84, 1212; beiläufig auch BGH WM 79, 225 ff. III 2 b cc).
Insgesamt, auch unter Einbeziehung dann des hohen Effektivvertragszinses und der Unwirksamkeit der Verzugsfolgenregelung wäre dann erneut Raum für eine Beurteilung des Kreditvertrages als sittenwidrig, möglich aber auch eine bloße Einschränkung der Verzugsschadensforderung auf 4 % p.a. ab tatsächlich eingetretenem, nachzuweisendem Verzug, etwa durch Mahnung oder Klageerhebung (so z.B. KG ZIP 82, 555).
- KG, 18.02.1985 - 12 U 3095/84
Wirksamkeit eines Darlehensvertrages; Sittenwidrigkeit eines Vertrages wegen …
Aber auch wenn men hierin mit einem Teil der Rechtsprechung noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sehen wollte (vgl. etwa KG - 21. Zivilsenat - WN 1980, 72, mit der unrichtigen Prämisse eines Sondermarktes für Teilzahlungsbanken; KG - wiederum 21. Zivilsenat - ZIP 1982, 555, dessen Argumentation die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf stellt), so ergibt sich im vorliegenden Fall die Nichtigkeit des Kreditvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB zumindest bei Berücksichtigung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Klauseln für den Fall des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers, die diesen unangemessen und unverhältnismäßig hoch belasten (vgl. hierzu BGH, NJW 1979, 805, 806 = WM 1979, 225, 227 f; NJW 1979, 2089, 2091 = WM 1979, 966; NJW 1980, 2074, 2075; NJW 1980, 2076, 2078; NJW 1980, 2301, 2302; BGHZ 80, 153, 171 f = NJW 1981, 1206, 1209 f; NJW 1981, 1420, 1421; NJW 1983, 2692; Senat, WM 1984, 1181; OLG Hamburg, NJW 1982, 942, 944;… Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 138 Anm. 2 b dd).Es mag daher hier der Hinweis genügen, daß die genannten Regelungen, soweit sie Schadenspauschalierungen enthalten, gegen § 11 Nr. 5 a des AGB-Gesetzes verstoßen dürften (vgl. hierzu etwa KG - 21. Zivilsenat - WM 1980, 72, 75 und ZIP 1982, 555; Senat, WM 1984, 1181, 1184 und BB 1984, 693, 694; vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 3. Dezember 1984 - 12 U 1397/84 -).
- BGH, 07.11.1985 - III ZR 129/84 Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
- BGH, 07.11.1985 - III ZR 104/84
Formbedürftigkeit eines Darlehensvertrages - Gesamtwürdigung von …
Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36). - OLG Koblenz, 07.10.1985 - 5 W 366/85 Der Verzugsschaden, der durch die Nichtrückzahlung eines fällig gewordenen Restsaldos entsteht, besteht nach dem normalen Geschäftsgebaren einer Bank weder in dem vertraglich festgelegten effektiven Jahreszins für das ausgelegte Darlehen oder in einem Anlageverlust, sondern in den Refinanzierungskosten, die die Bank aufwenden muß, um sich für weitere Kundendarlehen ihrerseits Finanzmittel zu beschaffen, denn die Banken verzichten im allgemeinen nicht wegen des Ausbleibens des geschuldeten Betrages auf ein Geschäft; sie werden vielmehr alle Geschäfte schließen, die möglich sind, und sich dafür entsprechend refinanzieren (KG ZIP 1982, 555, 557; Löwisch, BB 1985, 961; Reifner, BB 1985, 87, 91).
- OLG Stuttgart, 17.12.1984 - 6 U 120/84
Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ; …
Die vergleichbaren von den Beklagten aufzubringen den Kosten übersteigen somit ... den Schwerpunktzins um weniger als 100 %, nämlich um 87, 5 %... (Kammergericht in ZIP 1982, 555 f).
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