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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,661
BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsklage - Unterlassung der Rechtsverfolgung - GmbH-Liquidation - Allgemeine Interessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 703
  • ZIP 1990, 1565
  • ZIP 1990, 565
  • MDR 1991, 330
  • NJ 1991, 133
  • VersR 1991, 830
  • WM 1991, 32
  • BB 1990, 2442
  • DB 1991, 908
  • Rpfleger 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Indessen ermöglicht der Rechtsbegriff: allgemeine Interessen dem Richter, "alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist" (BVerfGE 35, 348, 358) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69].
  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von …

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Die Grenzen zu einer "Vielzahl" von betroffenen Kleingläubigern - was der Bundesgerichtshof als ein mögliches Kriterium für "allgemeine Interessen" ansieht (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058) - sind fließend.
  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Zwar gehen die Gesetzesmaterialien zu § 116 ZPO (§ 114 c im Regierungsentwurf BT-Drucks. 8/3068, dort S. 26 f) unter Rückgriff auf die Begründung zu dem mit Gesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) eingefügten § 114 Abs. 4 ZPO von den Fällen aus, in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe (vgl. auch BGHZ 25, 183 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.).
  • RG, 17.05.1935 - III A 16/35

    Was bedeutet das in § 114 Abs. 4 ZPO. aufgestellte Erfordernis, daß die zur …

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Ebenso scheiden die Gläubiger der Klägerin hier als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 ZPO aus (vgl. RGZ 148, 196, 197 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf …

    Rn. 21 Zwar ermögliche der Rechtsbegriff "allgemeine Interessen", alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR …

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (…BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im Anschluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (…BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der …

    Jedenfalls letzteres ist hier nicht anzunehmen: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nämlich grundsätzlich nur zuwider, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (statt aller BGH v. 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und MüKo-ZPO/Motzke, 4. Aufl. 2013, § 116 Rn. 25 m.w.N.).
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