Zur aktuellen Fassung von § 114 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Rechtsprechung zu § 114 ZPO a.F.
144 Entscheidungen zu § 114 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 187/24
Vorschussanspruch eines Ehegatten wegen der Kosten der außergerichtlichen ...
- KG, 17.12.2020 - 7 W 1021/20
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der anteiligen Kostenaufbringung der Träger der ...
- OLG München, 27.06.2019 - 7 W 742/19
Keine Prozesskostenhilfe für eine Publikums KG zur Durchführung des ...
- OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine ...
- OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen ...
- BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf ...
- BGH, 10.09.2015 - IX ZB 54/15
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); ...
- BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 722/16
Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - L 4 AS 52/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...
Querverweise
Auf § 114 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 116