Zur aktuellen Fassung von § 114 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Rechtsprechung zu § 114 ZPO a.F.
142 Entscheidungen zu § 114 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf ...
- OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine ...
- OLG München, 27.06.2019 - 7 W 742/19
Keine Prozesskostenhilfe für eine Publikums KG zur Durchführung des ...
- OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen ...
- KG, 17.12.2020 - 7 W 1021/20
Zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Sozialversicherungsträger bei der ...
- BGH, 10.09.2015 - IX ZB 54/15
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); ...
- BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
- VGH Bayern, 05.02.2015 - 10 C 13.2280
Prozesskostenhilfe; Versammlung; Auflagen; Schallpegelbegrenzung; warme ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - L 4 AS 52/16
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
- BVerwG, 16.03.2011 - 9 B 10.11
Prozesskostenhilfe für inländische juristische Person; Prozessvollmacht
Querverweise
Auf § 114 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 116