Zur aktuellen Fassung von § 125 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
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Rechtsprechung zu § 125 ZPO a.F.
25 Entscheidungen zu § 125 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 05.08.1986 - VII B 53/84
Nachzahlungsforderung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gegenüber der ...
- BFH, 18.12.1984 - VII S 25/84
Vollziehung einer Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung - Anhängigkeit einer ...
- OLG Hamm, 27.05.1983 - 3 WF 567/82
- OLG Saarbrücken, 10.01.1983 - 6 WF 123/82
- BGH, 22.01.1981 - IV ZR 136/76
Inanspruchnahme eines prozesskostenberechtigten Erben auf Revisionskosten
- OLG Oldenburg, 05.08.1983 - 4 WF 135/83
- OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96/81
- OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 3 W 197/95
Prozeßgericht; Abändernde Entscheidung; Abschluß des Verfahrens; ...
- OLG München, 13.03.1990 - 25 W 3095/89
- LG Saarbrücken, 25.09.1986 - 5 T 521/86