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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 125 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 125

(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist.

(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

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