Zur aktuellen Fassung von § 118 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) 1Das Gericht kann verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, daß auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. 4Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
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Rechtsprechung zu § 118 ZPO a.F.
40 Entscheidungen zu § 118 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sachlich nicht zu rechtfertigende ...
- LAG Hamm, 29.12.2023 - 5 Ta 299/23
Nachprüfungsverfahren keine Aufhebung wenn Belege für Belastungen nur teilweise ...
- LAG Hamm, 09.01.2024 - 5 Ta 325/23
Antragsauslegung; Aufhebung; Prozesskostenhilfe; fehlende Unterlagen
- OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 15 WF 101/15
- LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer ...
- VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
Wiederaufgreifen des Verfahrens
- VGH Bayern, 18.06.2014 - 10 C 12.132
Zum Verhältnis des Straßenbahnverkehrs zum Fußgängerverkehr in Fußgängerbereichen
- LAG Hamm, 12.07.2016 - 5 Ta 159/16
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unklarer Angaben über ...
- VGH Bayern, 30.10.2014 - 10 C 12.2578
Prozesskostenhilfe; Rücknahme eines Aufenthaltstitels; keine eheliche ...
- VGH Bayern, 05.12.2014 - 10 C 13.1035
Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; subsidiärer Schutzstatus; Erlaubnis ...
Querverweise
Auf § 118 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794