Zur aktuellen Fassung von § 127 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) 1Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 2Im übrigen findet die Beschwerde statt.
(3) 1Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 3Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 4Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. 5Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Rechtsprechung zu § 127 ZPO a.F.
70 Entscheidungen zu § 127 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - L 4 AS 52/16
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- LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 5 Ta 330/16
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- OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02
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- OLG Zweibrücken, 01.08.2002 - 2 WF 80/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Antrag
- BayObLG, 24.10.1995 - 2Z BR 82/95
Beschwerde im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
- OLG Celle, 28.10.2002 - 15 WF 200/02
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Zweiwochenfrist
- BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
Umfang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Anwaltszwang