Zur aktuellen Fassung von § 119 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. 2In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 119 ZPO a.F.
15 Entscheidungen zu § 119 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
- OLG Zweibrücken, 05.10.1982 - 6 UF 150/82
- BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83
Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess
- BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von ...
- BGH, 17.04.1984 - VI ZB 1/84
PKH - Mittellosigkeit - Berufungsfrist - Versäumnis - Armenrecht
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZR 73/82
- OLG Hamburg, 21.08.1980 - 2 WF 92/80
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82
Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung - ...
- OLG München, 22.04.1985 - 11 WF 630/85
- OLG Zweibrücken, 20.01.1982 - 2 WF 17/81