Zur aktuellen Fassung von § 120 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. 2Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, daß die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
(4) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, daß keine Monatsrate zu zahlen ist. 2Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 3Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Rechtsprechung zu § 120 ZPO a.F.
110 Entscheidungen zu § 120 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
Verfassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen ...
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
- LAG Hessen, 31.10.2016 - 3 Ta 398/16
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
- LAG Hessen, 11.08.2016 - 3 Ta 461/14
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Ratenzahlungsrückstand - vorherige ...
- LAG Hessen, 20.09.2016 - 3 Ta 259/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ...
- LAG Hessen, 19.08.2016 - 3 Ta 15/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ...
- LAG Hessen, 26.08.2016 - 3 Ta 452/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
- OLG Dresden, 14.08.2023 - 18 WF 203/23
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung ...
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Rechtsfolgen der Zustellung an die Partei im ...
Querverweise
Auf § 120 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 124