Rechtsprechung
| BGH, 11.11.1991 - II ZR 44/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gesellschaftszweck - Gesellschaftsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Einbeziehung - Formularmäßige Klausel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 23; BGB § 705
Anwendung des AGBG auf vorformulierte Gesellschaftsverträge - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 379
- ZIP 1992, 326
- MDR 1992, 565
- WM 1992, 99
- BB 1992, 89
- DB 1992, 520
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87
Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den …
Auszug aus BGH, 11.11.1991 - II ZR 44/91
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz, wenn sie unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (vgl. BGHZ 103, 219, 222 f.) [BGH 08.02.1988 - II ZR 228/87].
- BGH, 02.06.2008 - II ZR 289/07
Zulässigkeit eines Sonderbeitrags im Verein
Die Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten Aufnahmeantrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten wesentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379). - BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94
Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen
Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen (vgl. auch schon Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91 - unter Nr. 1.2 und 3 der Gründe in NJW-RR 1992, 379 = ZIP 1992, 326 f.). - BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"
Rn. 100 Die Vereinbarung betrifft danach insbesondere kein Austausch- oder sonstiges Benutzungsverhältnis, auf das AGB-rechtliche Regelungen gegebenenfalls auch dann anwendbar sein können, wenn es formal in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 ff.; Urteil vom 11. November 1991 - II ZR 44/91, ZIP 1992, 326; Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 396 ff.;… Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 122 f., 125;… MünchKomm.BGB/Basedow, 8. Aufl., § 310 Rn. 125 f.).
- OLG Nürnberg, 23.06.2020 - 3 U 730/19
Berufung, Leistungen, Inhaltskontrolle, Unterlassung, Zustimmung, Satzung, …
Rn. 24 a) Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht der Inhaltskontrolle, wenn sie unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379, beckonline; BGHZ 103, 219 (222 f.) = NJW 1988, 1729 = LM § 18 GenG Nr. 6).Die Deckung der Vertriebs- und Verwaltungskosten kommt allenfalls in zweiter Linie und damit mittelbar auch der Tätigkeit der Beklagten zur Anwerbung neuer Genossen und damit dem Aufbau weiteren Kapitals zugute (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1991 - II ZR 44/91 zur Frage der Verwirklichung des Förderzwecks durch Club-Gebühren und Club-Leistungen, durch die eine Mitgliedschaft attraktiver gemacht und somit neue Mitglieder angelockt werden sollten).
- LG Kleve, 01.07.1992 - 6 S 53/92
Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung einer Einlage nach § 230 Abs. 1 …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der langfristige Ausschluß der Kündigung (§ 2 Nr. 2 des Vertrages) gegen §§ 9, 11 Nr. 12 AGBG verstößt oder ob § 23 Abs. 1 AGBG eingreift, wonach das AGBG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts keine Anwendung findet (insoweit hinsichtlich der einzelnen Vertragspflichten differenzierend BGH in WM 1992, 99, 100) [BGH 11.11.1991 - II ZR 44/91] .Die Ansicht der Kammer hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Vertrages steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 11. November 1991 in WM 1992, 99.
- OLG Frankfurt, 11.07.2013 - 4 U 273/12
Abbuchungen von Sparraten als konkludente Willenserklärungen
Sie ist nämlich begrenzt auf solche Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (BGH ZIP 1992, 326 unter 2.).
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