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| OLG Frankfurt, 22.12.1995 - 5 W 42/95, 5 W 43/95 |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 1995 - 5 W 42/95, 5 W 43/95 (https://dejure.org/1995,12146)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 417
- ZIP 1996, 379
- WM 1996, 534
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Dresden, 20.11.2015 - 8 U 334/15 Denn dieser Umstand führte nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur Unbegründetheit der Klage (…BGH, Urt. v. 15.06.1992 - II ZR 173/91, AG 1992, 448, 449; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22.12.1995 - 5 W 42, 43/95, ZIP 1996, 379, 380).
- OLG Koblenz, 12.10.2023 - 6 U 1994/21
Annahme von Missbräuchlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit von Anfechtungsklagen und …
Missbräuchlich kann es auch sein, wenn die Anfechtungsklage als Druckmittel in einem Schadensersatzprozess eingesetzt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.1995 - 5 W 42, 43/95, NJW-RR 1996, 417 ff., 419;… MüKo AktG/Schäfer, a.a.O.). - LG Hamburg, 18.12.2012 - 316 S 59/12
Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Benutzung eines Privatwegs
Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, dem Mieter die Zufahrt über einen Zuweg zum Wohnhaus zum Zwecke des Be- und Entladens zu ermöglichen, soweit der Zuweg zum Befahren mit Kraftfahrzeugen bestimmt und geeignet ist (LG Lübeck, NJW-RR 1990, 1353, AG Hamburg, WM 1996, 534). - LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
Handelsrecht Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Gegenüber diesen wesentlichen Nachteilen im Sinne von § 16 Abs. 3 UmwandlungsG (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 ff.; OLG Frankfurt ZIP 96, 379) erleiden die Antragsgegner, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und insbesondere vom Vertreter des Antragsgegners zu 2. eingeräumt wurde, durch die alsbaldige Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister jedenfalls gegenwärtig keine finanzielle Nachteile bis auf den Verlust ihrer Kommanditistenstellung, die jedoch durch die Stellung als künftige Aktionäre aufgewogen wird und, da sich ihre Kommanditistenstellung unter den hier gegebenen Umständen und Mehrheitsverhältnissen in der Antragstellerin als Publikums-Kommanditgesellschaft im Wesentlichen in einer, noch dazu geringen, Kapitalanlage erschöpft, auch von Verfassungswegen nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor einem ungewollten Ausschluss als Kommanditist genießt, sofern dies - wie hier - im Wege der Verschmelzung nach dem UmwandlungsG gegen einen entsprechenden vollen Abfindungsanspruch nach § 29 UmwandlungsG geschieht (vgl. hierzu nur grundsätzlich Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670). - AG Augsburg, 04.04.1997 - 2 C 705/97
Befahren des Hofraums
Der Kläger ist berechtigt, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen zu befahren bzw. befahren zu lassen, weil andernfalls angesichts der gegebenen Umstände ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht gewährleistet wäre (vgl. zu diesem Problemkreis u.a. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 180, Kraemer in: Bub/Treier, wie vor, LG Wuppertal, wie vor, AG Hamburg in WM 1996, 534, 535).
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