Rechtsprechung
| OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; KO § 37; StGB § 266a
Anfechtbarkeit der Beitragszahlung an die Krankenkasse nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden - 8 O 2198/96
- OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96
Papierfundstellen
- ZIP 1997, 1428
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96
Vielmehr hat der BGH in diesem und auch in einem weiteren Urteil vom 21.01.1997 (ZIP 97, 412 ff) die vorrangige Pflicht von Geschäftsführern zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in kritischer Lage des Unternehmens im Rahmen des § 266 a StGB erörtert und kommt nur in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, daß ein Geschäftsführer in der kritischen finanziellen Situation des Unternehmens erhöhte Anstrengungen unternehmen muß, um dieser Pflicht nachzukommen.Der BGH betont in seiner Entscheidung vom 21.01.1997 (ZIP 97, 412 ff, hier 415) ausdrücklich, daß die Anfechtungsvorschriften nur die eng begrenzte im Sinne der konkursrechtlichen Regelungen kritische Zeit betreffen können, nicht aber die vorher den Arbeitgeber treffende Pflicht, nämlich dafür zu sorgen, daß Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit entrichtet werden können.
- BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90
Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer …
Auszug aus OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96
Nach der Rechtsprechung des BGH in WM 91, 1227 ff unter Bezug auf BGH in WM 62, 1316 f entfällt eine Benachteiligung der Gläubiger nur dann, wenn mit dem anfechtbaren Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, mit dem auch der Konkursverwalter diese Gläubiger hätte vorweg befriedigen müssen, sofern dieser Betrag im Vermögen des Gemeinschuldners verblieben wäre. - BGH, 24.10.1962 - VIII ZR 126/61
Auszug aus OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96
Nach der Rechtsprechung des BGH in WM 91, 1227 ff unter Bezug auf BGH in WM 62, 1316 f entfällt eine Benachteiligung der Gläubiger nur dann, wenn mit dem anfechtbaren Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, mit dem auch der Konkursverwalter diese Gläubiger hätte vorweg befriedigen müssen, sofern dieser Betrag im Vermögen des Gemeinschuldners verblieben wäre. - LG Hagen, 12.11.1996 - 1 S 313/96
Unzulässigkeit der Verwendung von Firmenvermögen als Ersatz für nicht mehr …
Auszug aus OLG Dresden, 28.04.1997 - 17 U 2919/96
Damit gerät der Geschäftsführer auch nicht in einen Interessenkonflikt, wie Plagemann in EWiR 97, 171 f meint: Zwar ist er nach § 266 a StGB gehalten, eingehende Gelder vorrangig zu Begleichung von Beitragsschulden zur Sozialversicherung zu verwenden, während er nach § 64 Abs. 2 GmbHG verpflichtet ist, sämtliche Gelder einzubehalten, um die Konkursmasse nicht zu schädigen.
- OLG Dresden, 10.03.1998 - 14 U 1524/97
Berechnung der Anfechtungsfrist bei Rücknahme und erneuter Stellung des …
Da die Anfechtung keinen Erfolg hat, bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte im Hinblick auf ihren gesetzlichen Auftrag zur Durchsetzung der Beitragsrückstände und/oder im Hinblick darauf, dass sie nicht wie andere Gläubiger in der Lage ist, sich ihre Schuldner selbst auszusuchen, im Anfechtungsprozeß eine Sonderstellung genießt (verneinend: BGHZ 79, 124, 131; OLG Dresden ZIP 1997, 1428, 1428, m. Anm. Plagemann EWiR § 10 GesO 4/1997, 793; OLG Dresden ZIP 1997, 1036, 1038, m. Anm. Haarmeyer EWiR § 10 GesO 3/1997, 519). - OLG Brandenburg, 26.11.1998 - 8 U 52/98
Insolvenzrechtliche Anfechtung; Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; …
Im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung gilt nichts anderes (OLG Dresden ZIP 1997, 1036/1038; ZIP 1997, 1428/1429).
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