Rechtsprechung
| BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
GenG §§ 7, 18; BGB § 25
Verbandsstrafen einer Genossenschaft sind keine Vertragsstrafen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verbandsstrafe einer fischwirtschaftlichen Erzeuger- und Absatzgenossenschaft - Verstoss gegen Pflicht zur Ablieferung der Fangergebnisse - Sanktionierung einer Verletzung von Mitgliedspflichten - Verhängung einer Verbandsstrafe bei Beendigung der Mitgliedschaft - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GenG §§ 7 18; BGB § 25
Rechtsnatur der Verbandsstrafe einer Genossenschaft; Verhängung nach Beendigung der Mitgliedschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verbandsrecht - Verbandsstrafen sind keine Vertragsstrafen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2003, 343
- MDR 2003, 402
- DNotZ 2003, 369
- WM 2003, 292
- DB 2003, 498
- NZG 2003, 230
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55
Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe
Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370;… Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859;… Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein.Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373).
- BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87
Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den …
Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370;… Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. - BGH, 09.06.1960 - II ZR 164/58
Lieferpflicht eines Genossen als körperschaftliche Art - Entgeltung von …
Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859;… Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. - RG, 05.11.1928 - IV 16/28
Vereinsgewalt; Feststellungsklage
Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3;… vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18). - RG, 02.11.1933 - IV 183/33
Kann durch die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins bestimmt werden, daß …
Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02
Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3;… vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
- BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15
Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV …
Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. - BGH, 20.06.2023 - VI ZR 207/22
Rechtschutzbedürfnis für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der …
So hat der Verein bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für die Ausschließungsentscheidung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15).Dem betroffenen Mitglied ist im Ausschließungsverfahren auch ohne dahingehende Satzungsbestimmung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15;… vom 3. März 1971 - KZR 5/70, BGHZ 55, 381, juris Rn. 43;… vom 4. Juli 1960 - II ZR 168/58, NJW 1960, 1861, juris Rn. 15).
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 50/23
Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung …
Denn wenn der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft nicht korporationsrechtlicher Art ist, sondern auf vertraglicher Grundlage beruht, spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab, so dass rein schuldrechtliche Beziehungen entstehen und das Mitglied der Genossenschaft insoweit wie ein außenstehender Dritter gegenübertritt (BGH, Urteile vom 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859, vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 f. und vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294).Damit spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab, es entstehen insoweit rein schuldrechtliche Beziehungen und das Mitglied tritt der Beklagten wie ein außenstehender Dritter gegenüber (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859, vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 f. und vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294).
- BGH, 27.06.2017 - II ZR 5/16
Genossenschaftsrecht: Ermittlung der Grundlage für eine Verbandsstrafe in einer …
Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11, juris).Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf Satzung beruhende, an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294 mwN).
- BGH, 24.10.2025 - V ZR 129/24
Wirksamkeit der Vereinbarung der Vertragsstrafe in der Gemeinschaftsordnung; …
Deshalb ist sie auch nicht - anders als die Vertragsstrafe - bereits mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muss erst noch durch den Verband festgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294). - BGH, 19.02.2013 - II ZR 116/11
Rechtmäßigkeit einer Verbandsstrafe wegen Nichtnachkommens der …
Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230).Damit ist die in § 12 lit. f der Satzung vorgesehene Strafe, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht der Genossen sichern soll, keine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 231 f.).
d) Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger das vor der Verhängung der Verbandsstrafe notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 232) rechtliche Gehör gewährt worden ist.
- OLG Düsseldorf, 15.11.2017 - U (Kart) 8/17
Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsurteils des Welt-Bridge-Verbandes
Dem entspricht, dass der Bundesgerichtshof darauf erkannt hat, dass angesichts des Charakters einer Sanktion als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe es sich von selbst verstehe, dass der Verband die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, selbst ermitteln müsse und der der Verbandsdisziplinargewalt unterworfene Beschuldigte im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber dem Verband verpflichtet und nicht gehalten sei, die Ermittlung von Art und Umfang ihm zur Last gelegter Verstöße gegen die Statuten des Verbandes zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil v. 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, Rz. 15 bei juris m.w.N.); dieser Rechtsauffassung folgt der erkennende Senat. - LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04
Martin Hohmann
Welches Vorbringen erheblich ist, bestimmt sich nach dem "Prüfprogramm" der zu treffenden Entscheidung: Da es sich bei dem Parteiausschluss um eine Ordnungsmaßnahme mit Strafcharakter handelt, waren die Parteigerichte nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet, die Grundlagen für die Verhängung dieser Maßnahme in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, selbst zu ermitteln (BGH DB 2003, 498 [BGH 02.12.2002 - II ZR 1/02] ). - LG Verden, 17.12.2015 - 2 S 49/15
Mitgliedschaft in einer Milchgenossenschaft: Wirksamkeit einer …
Rn. 20 Grundsätzlich ist die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung der in ihrer Landwirtschaft gewonnenen Milch genossenschaftsrechtlicher Art, so dass die in § 12 h, k der Satzung vorgesehene Strafe, die der Einhaltung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht der Genossen dienen soll, keine auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhende Strafe darstellt (vgl. BGH vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11 - BGH vom 2.12.2002, -II ZR 1/02-, zitiert nach Juris).
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