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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2236
OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03 (https://dejure.org/2004,2236)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2004 - 17 U 79/03 (https://dejure.org/2004,2236)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. August 2004 - 17 U 79/03 (https://dejure.org/2004,2236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bankenhaftung: Prüfungspflichten der Bank bei Überweisungsaufträgen im Verfahren des beleglosen Datenaustausches

  • Judicialis

    BGB § 667; ; BGB § 675; ; Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Ansprüchen des Auftraggebers und den Pflichten der Kreditinstitute bei im Verfahren des beleglosen Datenaustausches erteilten Überweisungsaufträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftung im beleglosen Überweisungsverkehr: Fingierte Rechnungen eines Rechnungswesenleiters

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 667, 675; Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9
    Keine Haftung der Empfängerbank für Überweisungsgutschrift infolge fingierter Rechnungen bei überobligationsmäßigem Kontonummern-Namensvergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Warnpflichten und Schutzpflichten von am Überweisungsverkehr beteiligten Banken; Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bei mehrgliedrigem Überweisungsverkehr; Erforderlichkeit eines Kontonummern-Namensvergleichs; Inhalt eines sog. Clearingabkommens; ...

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftung im beleglosen Überweisungsverkehr: Fingierte Rechnungen eines Rechnungswesenleiters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1285
  • ZIP 2004, 1900
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmen sich im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst (BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 108, 386, 389).

    Die Beklagte handelte damit nicht weisungswidrig, wenn sie sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrages allein nach der ihr übermittelten Kontonummer richtete (BGH NJW 2003, 1389;… Gößmann a.a.O., § 52 Rn. 15;… vgl. auch - noch zum früheren Magnetband-Clearing-Verfahren - Häuser in: MünchKommHGB, Bd. 5, ZahlungsV Rn. B 169, B 61).

    Auch unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 (1) des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen (BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 144, 245, 248 ff. = NJW 2000, 2503; OLG Düsseldorf WM 1999, 1363).

    Ein solcher zulässiger Verzicht auf den Namensabgleich liegt hier nach dem geltenden Clearingabkommen vor (BGH NJW 2003, 1389).

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    a) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr entstehen zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge (BGHZ 108, 386, 388 = NJW 1990, 250).

    Die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmen sich im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst (BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 108, 386, 389).

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat es im Urteil vom 19. Dezember 2000 (WM 2001, 2005 = ZIP 2001, 955) ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Kreditinstitut weisungswidrig von dem ihm erteilten Überweisungsauftrag abgewichen ist, hat sich aber im Grunde an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.10.1989 (BGHZ 108, 386 = NJW 1990, 250) orientiert, wonach eine Unterlassung des Datenabgleichs zwischen Empfänger und Kontonummer durch das endbegünstigte Kreditinstitut nicht pflichtwidrig ist.

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH, Urt. v. 22.06.2004 - XI ZR 90/03).

    c) Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungsbank angenommen worden ist (etwa wenn ihr der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urt. v. 22.06.2004 - XI ZR 90/03), liegt hier nicht vor.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03

    Rückgabe des Überweisungsbetrages durch die Empfängerbank bei nicht klarer …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    e) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu der - auf der Grundlage des Überweisungsgesetzes vom 21.07.1999 ergangenen - Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.01.2004 (WM 2004, 1233).

    Ebenso könnten die Prüfungspflichten einer Bank, die im Interbankenverkehr einen beleglosen Überweisungsauftrag erhält, durch von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen verringert werden (WM 2004, 1233, 1235).

  • OLG Köln, 10.02.2000 - 1 U 53/99

    Prüfungspflichten im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (WM 2001, 2003 = VersR 2000, 1547) betrifft eine Überweisung im EZÜ-Verfahren, bei dem das endbegünstigte Kreditinstitut nach Nr. 3 (2) des EZÜ-Abkommens ausdrücklich verpflichtet war, einen Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers durchzuführen, was dieses aber unterlassen hatte.
  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 33/01

    Pflichtwidriges Verhalten einer Bank bei ordnungsgemäßer Auführung von …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts nicht angenommen (Beschluss vom 24.07.2001 - XI ZR 33/01).
  • OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1276/02

    Bankenhaftung: Sorgfalts- und Prüfpflichten im beleggebundenen Zahlungsverkehr …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 16.01.2004 - 8 U 1276/02 (zitiert nach juris) betrifft einen - nicht vergleichbaren - Fall, bei dem eine Verpflichtung zum Namensvergleich (dort nach dem EZÜ-Abkommen) bestand.
  • OLG Schleswig, 27.07.2000 - 5 U 63/99

    Ausführung eines Überweisungsauftrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 (WM 2001, 812) sagt nichts darüber aus, ob die Empfängerbank sich nach der angegebenen Kontonummer hätte richten können.
  • OLG Jena, 19.12.2000 - 5 U 126/00

    Erforderliche Rückfrage der Bank bei fehlender Übereinstimmung von angegebenem …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Das Thüringer Oberlandesgericht hat es im Urteil vom 19. Dezember 2000 (WM 2001, 2005 = ZIP 2001, 955) ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Kreditinstitut weisungswidrig von dem ihm erteilten Überweisungsauftrag abgewichen ist, hat sich aber im Grunde an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.10.1989 (BGHZ 108, 386 = NJW 1990, 250) orientiert, wonach eine Unterlassung des Datenabgleichs zwischen Empfänger und Kontonummer durch das endbegünstigte Kreditinstitut nicht pflichtwidrig ist.
  • OLG Hamm, 19.03.2001 - 31 U 204/00

    Verletzung der Pflichten aus einem Girovertrag mangels ordnungsgemäßen Abgleichs …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03
    Auch die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2001 - 31 U 204/00 (I AH Klägerin, AS. 341 ff.) betrifft einen mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort die Kläger als Überweisungsempfänger aufgrund des Girovertrages mit der Empfängerbank vertraglich verbunden waren, woraus sich weitergehende Pflichten des Kreditinstituts gegenüber ihrem Kunden/Vertragspartner ergaben (vgl. auch OLG Hamm WM 1994, 1027 und OLGR 1997, 185).
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 17 U 155/98

    Stellenwert der Rückfrageregelung in Nr. 3 des Abkommens zum Überweisungsverkehr

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten …

    Andere Gerichte haben jedenfalls im Überweisungsverkehr eine Drittschutzwirkung verneint (vgl. OLG Köln ZIP 1993, 1538, 1540 f.; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1903; LG Frankfurt/Main WM 1982, 1343).
  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der …

    Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung …

    Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH ZIP 2004, 1742, 1743; BGH WM 2003, 430, 433; BGH WM 1991, 799, 800; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1901).
  • OLG Dresden, 19.03.2007 - 8 U 311/07

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Fehlüberweisung aufgrund falscher …

    c) Anders verhält es sich aber bei Fehlüberweisungen im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung (OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900, 1902; FG Münster, Urteil vom 10.11.2006 - 11 K 1162/05, Volltext in juris).
  • OLG Hamm, 18.09.2007 - 34 U 203/07

    Pflicht der Bank zum Kontonummer-Namens-Vergleich bei EZÜ-Überweisungen - …

    Die Empfängerbank hat bei Überweisungen im EZÜ-Verfahren - anders als bei im Verfahren des beleglosen Datenaustausches (sogenanntes DTA-Verfahren) erteilten Überweisungsaufträgen, bei denen der Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutgeschrieben werden darf (vgl. OLG Dresden, WM 2007, 1023, 1024 sowie OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900 und OLG Hamm, WM 1979, 339) - einen Kontonummer-Namens-Vergleich durchzuführen.
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