Rechtsprechung
| LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 675f Abs. 5 S. 1
Zulässigkeit von sog. Negativ-Zinsen bei Girokonten in AGB einer Bank
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zulässigkeit von "Negativ-Zinsen" bei Girokonten in AGB einer Bank
- zbb-online.com (Leitsatz)
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Kontrollfähigkeit eines vereinbarten Verwahrentgelts für Bankguthaben auf Girokonten
Verfahrensgang
- LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
- OLG München - 5 U 1561/23 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 226
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- OLG Dresden, 18.01.2022 - 8 U 1389/21
Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bank über ein Verwahrentgelt für …
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Rn. 21 Das typische Girokonto ist somit eine rechtlich und technisch weiterentwickelte Form des einfachen Zahlungskontos, das über die Verpflichtung der Bank zu Zahlungsdiensten hinaus regelmäßig noch die Pflicht der Bank zu weiteren Bankdienstleistungen umfasst, namentlich das Kreditgeschäft, das Wechsel- oder Scheckinkasso, die Nutzung einer Kreditkarte und/oder einer D.-Karte sowie die unregelmäßige Verwahrung der Gelder (vgl. OLG Dresden BKR 2022, 247).Die Verwahrung ist daher gerade keineswegs notwendiger Bestandteil des Zahlungsdienstes, sondern eine eigenständige Abrede unter dem Dach des Girovertrags (vgl. Rodi EWiR 2022, 289;… Kropf in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Rn. 3.850).
Rn. 24 Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass auch in Hochzinsphasen die Verwahrung der Gelder nicht ohne geldwerte Vorteile für die Banken erfolgte, da nicht der volle erwirtschaftete Zins weitergegeben wurde (vgl. OLG Dresden BKR 2022, 247 Rn. 32; Freitag JZ 2022, 132, 135;… Peterek in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Rn. 9.118).
Daher führt auch der Einwand, die Beklagte verlange für das Konto bereits Kontoführungsgebühren, nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch Beyer WuB 2022, 357).
- BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17
Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Rn. 17 Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH XI ZR 387/15; BGH XI ZR 166/14 Rn. 16 und BGH XI ZR 768/17 Rn. 23).Hauptleistungspflichten, soweit das Girokonto Zahlungsdiensterahmenvertrag ist, sind regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (BGH XI ZR 768/17 Rn. 25).
Diese Darlehens- und Verwahrungsfunktion des Girokontos ist für den Girovertrag auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts nach wie vor charakteristisch und damit weiterhin Hauptleistungspflicht (vgl. BGH BKR 2020, 91 Rn. 26;… Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 26 Rn. 1 b).
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14
Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung …
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Darüber hinaus sind kontrollfähig auch Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH XI ZR 388/14 Rn. 18).
- BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14
Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen …
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Rn. 17 Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH XI ZR 387/15; BGH XI ZR 166/14 Rn. 16 und BGH XI ZR 768/17 Rn. 23). - BGH, 25.07.2017 - XI ZR 260/15
Preisklausel für sogenannte smsTAN
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Nicht kontrollfähig sind danach Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bestimmen oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden; vgl. BGH WM 2017, 1744 Rn. 20). - BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Wie der BGH ausgeführt hat, dient ein Girokonto eben nicht nur der Abwicklung von Zahlungen, sondern erfüllt zugleich die Funktion einer sicheren Aufbewahrung von Geldern für die Nutzer des Kontos (vgl. BGHZ 206, 305 Rn. 41). - BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11
Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Hauptleistungspflichten sind dabei nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (vgl. BGHZ 195, 298 Rn. 23 m.w.N.). - BGH, 28.10.2014 - X ZR 79/13
Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"-Programm der Lufthansa
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. BGH WM 2015, 639). - BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99
Flur
Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 22 O 2030/21
Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (vgl. BGHZ 146, 331 Rn. 21).
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 65/23
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen …
Rn. 18 (2) Die Gegenauffassung hält solche Vereinbarungen im Rahmen neu abgeschlossener Giroverträge mit unterschiedlicher Begründung für wirksam (OLG Dresden, WM 2023, 1262; KG, ZIP 2024, 286; LG Leipzig, BKR 2021, 499; LG München I, ZIP 2024, 226;… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 307 Rn. 69;… BeckOGK BGB/C. Weber, Stand: 1.10.2024, § 488 Rn. 226.2;… MünchKommBGB/Fornasier, 9. Aufl., § 307 Rn. 234;… MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., vor § 488 Rn. 69;… Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb.Rn. 27 (d) Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar (vgl. OLG Dresden, WM 2023, 1262, 1263 f.
; KG, ZIP 2024, 286, 289; LG München I, ZIP 2024, 226, 228;… Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2020, § 675f Rn. 15;… BeckOK BGB/Schmalenbach, 72. Ed. Stand: 01.11.2024, § 675f Rn. 10b; aA LG Berlin, WM 2021, 2336, 2337;… MünchKommHGB/Herresthal, 5. Aufl., Bd. 6, Teil 1, A. Das Giroverhältnis, Rn. 207; Mülbert/Kopke, WM 2024, 1595, 1598 f.).Nach den gesetzlichen Regelungen können Zahlungsvorgänge damit auch ohne die gleichzeitige Verwahrung von (Sicht-)Einlagen abgewickelt werden (Beyer, WuB 2022, 357, 359; Pape, BKR 2023, 400, 401; aA Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 1/2023 Anm. 1).
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