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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5198
OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 (https://dejure.org/2003,5198)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 (https://dejure.org/2003,5198)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 4 Bs 370/03 (https://dejure.org/2003,5198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle; Einstufung von sogenannten Fun Games als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Chance der Vermögensvermehrung durch den Erhalt von Token durch das Bespielen von Fun Games; Internethandel mit Token; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 744
  • ZKF 2004, 78
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (7)

  • VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Ein Gewinn liege vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder Vermögensvorteil erhalte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32 ff.).

    Ein Gewinn in diesem Sinn liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - immer dann vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 13.8.2003, 12 B 1906/03 ;… Tettinger/Wank, GewO, Kommentar, 6. Aufl., Rdnr. 10 zu § 33 c ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Vielmehr entspricht es dem auch von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Rechtsschutz, dass das Beschwerdegericht nach einer erfolgreichen Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Begehren nach denselben Maßstäben prüft, die auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären ( vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss des 1. Senats des Beschwerdegerichts vom 16.9.2002, 1 Bs 243/02; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.1.2003, 4 Bs 356/02; vom 4.7.2003, 4 Bs 160/03; vom 18.7.2003, 4 Bs 226/03 und vom 25.7.2003, 4 Bs 206/03; in diesem Sinn auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2003, 7 B 315/02, und vom 8.5.2003, 1 B 241/02; OVG Berlin, Beschluss vom 12.4.2002, NVwZ-Beil.
  • BVerwG, 22.10.1991 - 1 C 1.91

    Gewerberecht: Regelungsumfang einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht für ein Hauptsacheverfahren mit 4.000,- DM je Gerät bewertet (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1991, GewArch 1992 S. 62 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2002 - 1 B 241/02

    Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts; Überprüfung der …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Vielmehr entspricht es dem auch von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Rechtsschutz, dass das Beschwerdegericht nach einer erfolgreichen Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Begehren nach denselben Maßstäben prüft, die auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären ( vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss des 1. Senats des Beschwerdegerichts vom 16.9.2002, 1 Bs 243/02; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.1.2003, 4 Bs 356/02; vom 4.7.2003, 4 Bs 160/03; vom 18.7.2003, 4 Bs 226/03 und vom 25.7.2003, 4 Bs 206/03; in diesem Sinn auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2003, 7 B 315/02, und vom 8.5.2003, 1 B 241/02; OVG Berlin, Beschluss vom 12.4.2002, NVwZ-Beil.
  • OVG Hamburg, 16.09.2002 - 1 Bs 243/02
    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Vielmehr entspricht es dem auch von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Rechtsschutz, dass das Beschwerdegericht nach einer erfolgreichen Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Begehren nach denselben Maßstäben prüft, die auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären ( vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss des 1. Senats des Beschwerdegerichts vom 16.9.2002, 1 Bs 243/02; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.1.2003, 4 Bs 356/02; vom 4.7.2003, 4 Bs 160/03; vom 18.7.2003, 4 Bs 226/03 und vom 25.7.2003, 4 Bs 206/03; in diesem Sinn auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2003, 7 B 315/02, und vom 8.5.2003, 1 B 241/02; OVG Berlin, Beschluss vom 12.4.2002, NVwZ-Beil.
  • OVG Hamburg, 19.11.2001 - 4 Bf 202/01

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen auf maximal 10 Geldspielgeräte pro …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 19.11.2001, 4 Bf 202/01, GewArch 2002 S. 164 sowie Beschluss vom 25.8.2003, 4 Bs 288/03).
  • VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03

    Untersagung des sog. "Bank-Master" Spielsystems; Anordnung der aufschiebenden …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
    Ein Gewinn in diesem Sinn liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - immer dann vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 13.8.2003, 12 B 1906/03 ;… Tettinger/Wank, GewO, Kommentar, 6. Aufl., Rdnr. 10 zu § 33 c ).
  • OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04

    Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …

    Mit ihrer nach der am 16. Januar 2003 erfolgten Zustellung des Widerspruchbescheides am Montag, den 17. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die gegen sie in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 VG 1501/2003) ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli und des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2003 (OVG 4 Bs 370/03) überzeugten nicht.
  • VG Augsburg, 31.01.2005 - Au 4 S 05.38

    Gewerberecht: Verbot bestimmter Spiele und Sielsystem in Spielhallen

    Ein Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder einen Vermögensvorteil erhält (vgl. OVG Hamburg vom 1.10.2003, GewArch 2004, 246 ).

    Entscheidend ist vielmehr nur, dass den Token tatsächlich ein nicht nur unerheblicher Wert beigemessen wird (OVG Hamburg vom 1.10.2003, Az. 4 Bs 370/03).

    Die gewerberechtlichen Vorschriften der §§ 33 c ff. GewO zielen darauf ab, dieser Gefahr entgegenzuwirken (vgl. OVG Hamburg vom 1.10.2003, Az. 4 Bs 370/03).

  • VG Hamburg, 21.09.2004 - 11 E 4079/04

    Unzulässiges Bonussystem bei Geldspielautomat

    "Einsatz" entspricht nicht dem "Einwurf" (Münze, Token usw.), sondern dem Vermögenswert, der unter Abzug gewährter Vergünstigungen (insbesondere Bonus bzw. Rabatt) für ein Spiel aufzuwenden ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2003, GewArch 2004, 246).

    Eine Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zum Betrieb anderer Bonussysteme (Beschl. v. 1.10.2003, GewArch 2004, 246: Streitwert im Hauptsacheverfahren 2.000,00 Euro) wird im vorliegenden Fall nicht für angemessen erachtet, weil sich das Bonussystem hier auf eine Mehrzahl von Spielgeräten, die selbst nicht Streitgegenstand sind, erstreckt.

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Insoweit ist es unerheblich, ob die Aufstellerin der Spielgeräte selbst die Token in Geld oder Waren tauscht; maßgeblich ist, dass Token tatsächlich für finanzielle Gegenleistungen an Dritte weitergegeben werden und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellen (OVG Hamburg, B. v. 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 - NVwZ-RR 2004, 744 [745]).
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Insoweit ist es unerheblich, ob die Aufstellerin der Spielgeräte selbst die Token in Geld oder Waren tauscht; maßgeblich ist, dass Token tatsächlich für finanzielle Gegenleistungen an Dritte weitergegeben werden und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellen (OVG Hamburg, B. v. 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 - NVwZ-RR 2004, 744 [745]).
  • VG Ansbach, 28.08.2008 - AN 4 K 07.03530

    Fun Games; Unterhaltungsspielgeräte, Typ "Magic Games" bzw. "Magic Games II"; …

    § 6a SpielV übernimmt zunächst ausdrücklich die Auffassung der einschlägigen Gerichtsurteile zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6a SpielV (verwiesen wird in der Amtlichen Begründung konkret auf OVG Hamburg, Beschluss vom 1.10.2003, Az. 4 Bs 370/03, GewArch 2004, 246, Juris).
  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit …

    Letztlich wird die Auffassung, dass die Token einen vermögenswerten Vorteil darstellen, von den Gerichten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spielmarkengeräte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33c Abs. 1 GewO darstellen, geteilt (VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 1 K 1650/04, juris; VG Stade, Beschluss vom 9. Mai 2005 6 B 635/05, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Mai 2005 1 K 1846/04, GewArch 2005, 291; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005, GewArch 2005, 255; VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 Au 4 S 05.38; GewArch 2005, 208; VG Darmstadt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 3 G 2459/03(3), GewArch 2004, 124; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2003 4 Bs 370/03, ZKF 2004, 78 = GewArch 2004, 246).
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer …

    Denn sie ermöglichen ein Spielen an den anderen Spielgeräten des Antragstellers, für das üblicherweise Geld zu zahlen ist, ohne dass hierfür eine Geldzahlung erfolgen muss (OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 Bs 370/03 -, NVwZ-RR 2004, 744).
  • VG Köln, 23.06.2005 - 20 K 10849/02
    Rn. 34 Vgl. etwa: VG Freiburg, GewArch 2003, 32; OVG Hamburg, ZKF 2004, 78; VG Darmstadt, GewArch 2004, 124; VG Augsburg, GewArch 2005, 208; Hessischer VGH, GewArch 2005, 255.
  • VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04

    Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)

    Rn. 22 Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle "F. W." der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).
  • VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit …

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