Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen andere Wohnungseigentümer wegen Verzögerung notwendiger Sanierungsmaßnahmen; Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Pflichtverletzungen des Verwalters; Beschlussfassung der Eigentümerversammlung als ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4
Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen - II 5/02
- LG Bochum, 13.08.2004 - 7c T 4/04
- OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04
Papierfundstellen
- ZMR 2005, 808
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 30.03.1998 - 16 Wx 20/98
Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04
Pflichtwidrig kann danach insbesondere die Unterlassung oder Verzögerung von Maßnahmen sein, die zur Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums zumutbar und geboten sind (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1999, 1244; OLG Köln NZM 1999, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97;… MK/BGB-Engelhardt, 4. Aufl., § 21, Rdnr. 21). - KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach …
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04
Pflichtwidrig kann danach insbesondere die Unterlassung oder Verzögerung von Maßnahmen sein, die zur Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums zumutbar und geboten sind (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1999, 1244; OLG Köln NZM 1999, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97;… MK/BGB-Engelhardt, 4. Aufl., § 21, Rdnr. 21). - OLG Düsseldorf, 08.02.1999 - 3 Wx 369/98
Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen eines Wasserschadens eines …
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04
Pflichtwidrig kann danach insbesondere die Unterlassung oder Verzögerung von Maßnahmen sein, die zur Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums zumutbar und geboten sind (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1999, 1244; OLG Köln NZM 1999, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97;… MK/BGB-Engelhardt, 4. Aufl., § 21, Rdnr. 21). - BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
Alkoholtest
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04
Stellt der Antragsteller in zulässiger Weise einen Feststellungsantrag, weil er wegen einer laufenden Schadensentwicklung einen Teil seines Schadens noch nicht in zumutbarer Weise beziffern kann, so ist er jedenfalls in zweiter Instanz nicht gezwungen, zu einem Leistungsantrag überzugehen, wenn und soweit ihm eine Bezifferung erst nunmehr möglich wird (vgl. BGHZ 70, 39 = NJW 1978, 210). - KG, 21.05.1986 - 24 W 3233/85
- BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10
Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach …
Denn ein bestandskräftiger Beschluss schließt jedenfalls den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (OLG Hamm, ZMR 2005, 808, 809). - OLG München, 13.08.2007 - 34 Wx 144/06
Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der …
Zu bedenken wird sein, dass ein einzelner Wohnungseigentümer, der Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum nicht anficht, die übrigen Wohnungseigentümer nicht wegen Verletzung ihrer Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung mit der Begründung auf Schadensersatz (Mietausfall) in Anspruch nehmen kann, die notwendige Sanierung sei verzögert worden (OLG Hamm ZMR 2005, 808). - AG Köln, 15.06.2010 - 202 C 19/10
Anspruch der Eigentümer einer Eigentumswohnung gegen die …
Dementsprechend besteht die Mitwirkungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers jeweils im Hinblick auf die konkret erforderlichen Maßnahmen, die von dem Verwalter durchzuführen sind, § 27 Abs. 1 WEG, also etwa die Ermittlung der Art des Mangels, die Einholung von Angeboten bzw. die Ausschreibung von Handwerkerleistungen, die Entscheidung über die Auftragsvergabe und die Aufbringung der finanziellen Mittel, sei es durch Entnahme aus gemeinschaftlichen Mitteln, sei es durch Erhebung einer Sonderumlage (siehe auch OLG Hamm, ZMR 2005, 808, 809).Mit Eintritt der Bestandskraft gelten die Beschlüsse im Verhältnis der Wohnungseigentümer als rechtmäßig und kann der Umstand, dass sie möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, keinen Schadensersatzanspruch mehr begründen (siehe auch OLG Hamm, ZMR 2005, 808;… Reichel-Scherer in juris PK-BGB, 4. Aufl., § 21 Rdn. 175).
- LG Köln, 17.03.2011 - 29 S 133/10
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die …
Mit dem Einwand, diese Beschlüsse entsprächen inhaltlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sind die Kläger jedoch ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005, 15 W 402/04). - LG Berlin, 26.06.2018 - 55 S 225/16
Wohnungseigentumssache: Vorliegen eines anspruchsbegründenden Beschlusses; …
Verletzen die Wohnungseigentümer ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, etwa indem erkannte Mängel nicht rechtzeitig angezeigt oder beseitigt, Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig eingezahlt oder eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung abgelehnt oder verzögert wird, können sie einem einzelnen in seinem Sondereigentum geschädigten Miteigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein (vgl. BGH, WuM 2018, 446; OLG München, NZM 2009, 130; OLG Hamm, ZMR 2005, 808; OLG Düsseldorf, WuM 1999, 355; jeweils nach juris ). - AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
Ordentliche oder fristlose Kündigung des Architektenvertrages?
Denn ein bestandskräftiger Beschluss schließt jedenfalls den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (OLG Hamm, ZMR 2005, 808, 809).