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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8688
BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03 (https://dejure.org/2003,8688)
BayObLG, Entscheidung vom 23.12.2003 - 2Z BR 236/03 (https://dejure.org/2003,8688)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 2Z BR 236/03 (https://dejure.org/2003,8688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    HeizkostV § 7 Abs. 2; ; HeizkostV § 8 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 3

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG a.F. § 21 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2
    Wohnungseigentum; Heizkostenumlage; Abrechnung des Betriebsstroms und der Wasserkosten nach Wohnfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2
    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser und Betriebsstrom

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung ; Verwirkung nach Treu und Glauben in einem Wohnungseigentümerstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 359
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03
    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB) ist, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG WuM 1990, 453; ZMR 2001, 987).
  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das …

    Auszug aus BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03
    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB) ist, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG WuM 1990, 453; ZMR 2001, 987).
  • BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03

    Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von …

    Auszug aus BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03
    Entsprechendes gilt, soweit die Geräte für die Erfassung des Wärmeverbrauchs nicht ordnungsgemäß funktionieren (vgl. BayObLG NZM 2003, 900).
  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03

    Verfahrensstandschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen …

    Auszug aus BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03
    Wenn es die Wohnungseigentümer ablehnen, über Beschlussanträge des Antragstellers überhaupt einen Beschluss zu fassen, steht es dem Antragsteller frei, die Beschlussanträge zum Gegenstand von Verpflichtungsanträgen unmittelbar zum Wohnungseigentumsgericht zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2003, 2Z BR 109/03).
  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des …

    Es ist nicht zulässig, die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen (BGH…, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 Rn. 32; aA BayObLG, ZMR 2004, 359 f.), wie es mit dem angefochtenen Beschluss geschehen ist.
  • OLG Köln, 08.06.2005 - 16 Wx 53/05

    Ungeeignetheit eines WEG -Verwalters wegen fehlerhafter Abrechnungen

    Sie ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlich angefallenen Beträge einander gegenüber zu stellen hat, das heißt in die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen sind - mit Ausnahme der nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnenden Heizkosten - alle Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, die in dem Abrechnungszeitraum getätigt worden sind (vgl. BayObLG ZMR 2004, 359, 360; OLG Hamm ZMR 2001, 1001 ff.).
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