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   OLG Hamm, 24.02.1998 - 15 W 369/97   

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https://dejure.org/1998,8817
OLG Hamm, 24.02.1998 - 15 W 369/97 (https://dejure.org/1998,8817)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.1998 - 15 W 369/97 (https://dejure.org/1998,8817)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 1998 - 15 W 369/97 (https://dejure.org/1998,8817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Nr. 6 a

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechtliche Ausgestaltung der Gebühren eines Notars für die Beurkundung der Auflassung eines durch einen schuldrechtlichen Einbringungsvertrag in eine Gesellschaft eingebrachten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 77
  • FGPrax 1998, 114
  • ZNotP 1998, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 02.01.2002 - 2 Wx 50/01

    § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO für Auflassung bei Vorbeurkundung im Ausland

    OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245 [246]; OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 410; OLG Stuttgart, DNotZ 1991, 411; KG, DNotZ 1938, 463; LG Bonn, DB 1971, 2405; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, KostO § 38 Rn. 24; a.A.: OLG Hamm, MittBayNot 1998, 201; BayObLG 1978, 58; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl. 2000, A 2., A 2.4; Bengel, in Korintenberg/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 38 Rn. 10; Pfeifer, in: Staudinger BGB, 13. Aufl. 1995, § 925a Rn. 9; Lappe, in DNotZ 1991, 413 f.).

    Der Auffassung, dass die Ermäßigungsvorschrift eine allgemeine Regelung habe treffen sollen und dabei aber nur von derjenigen Gebühr als einem feststehenden Vergleichswert habe ausgehen können, die nach der Kostenordnung für die Beurkundung des zugrunde liegenden Geschäfts zu erheben ist (so OLG Hamm MittBayNot 1998, 201 [202]; BayObLG DNotZ 1978, 58 [61]; Lappe, in: DNotZ 1991, 413 [414]), vermag der Senat sich ebenfalls nicht anzuschließen.

    Eine im Ergebnis abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass die Prüfungs- und Belehrungspflichten des deutschen Notars durch die Beurkundung des zugrunde liegenden Geschäfts im Ausland im allgemeinen nicht erleichtert, sondern erschwert werden (so aber BayObLG DNotZ 1978, 59 [60 f.]; OLG Hamm MittBayNot 1998, 201 [202]; Lappe, in DNotZ 1991, 413 [414]).

  • LG Münster, 28.10.2004 - 5 T 214/04

    Gebührenerhebung für die Beurkundung einer Auflassung; Voraussetzungen für eine

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm an (OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.1998, NJW-RR 1999, 77 f.; ebenso BayObLG, DONotZ 1978, 58).
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