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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4950
BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05 (https://dejure.org/2006,4950)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2006 - NotZ 50/05 (https://dejure.org/2006,4950)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 (https://dejure.org/2006,4950)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § ... 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3; ; BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 807

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 50 Abs. 1 Nr. 8, 54 Abs. 1 Nr. 2
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfall (hier über 1 Mio. Schulden wegen Amtshaftungsansprüchen)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden (Mandanten) durch Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung bei Verwaltung von Geldern im Rahmen von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht/ Amtsenthebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZNotP 2006, 269
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für …

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

    Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

    Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99

    Vermögensverfall eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 38/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die …

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der …

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (…z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (…Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO;… 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

    Die im Senatsbeschluss vom 20. März 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Verhältnisse" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsführung".

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09

    Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen …

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (…z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (…Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO;… 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

    Die im Senatsbeschluss vom 20. März 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Verhältnisse" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsführung".

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige …

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5;… Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - [...] Rn. 6 f).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7).

  • OLG Köln, 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12

    Amtsenthebung des Notars bei Schulden von über 20.000 Euro und Erlass eines …

    Rn. 22 "Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (…z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (…Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO;… 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).".

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 12/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden …

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangsmaßnahmen deswegen erforderlich werden, weil sich der Notar in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, er vermögenslos oder überschuldet ist (st. Rspr; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 5 m.w.N.;… Custodis, in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 50 BNotO Rdn. 41 m.w.N.).

    Gegen ihn geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründen darüber hinaus die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (st. Rspr.; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 6 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2008 - 2 Not 2/08

    Amtsenthebung eines Notars

    Rn. 11 Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherungen erlassen worden sind (BGH, ZNotP 2006, 269; ZNotP 2001, 115) Zudem ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die den Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, ZNotP 2006, 269).

    Dabei ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass sich bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergeben hätten; vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung (BGH, ZNotP 2006, 269), die hier darin liegt, dass die bereits lang andauernden erheblichen Zahlungsschwierigkeiten den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können.

  • OLG Dresden, 09.11.2007 - DSNot 14/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Anordnung des Insolvenzverfahrens …

    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitpunktes zu erwarten ist (BGH ZNotP 2006, 269 m.N.).

    Da kein entsprechender Feststellungsantrag gestellt wurde, kann dahinstehen, ob die am 26.07.2007 angeordnete vorläufige Amtsenthebung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war (vgl. BGH DNotZ 1988, 129 [BGH 16.02.1987 - NotZ 15/86]; BVerfG DNotZ 1978, 42; Senat, B. v. 28.04.2004, DSNot 10/04; OLG Frankfurt vom 20.04.2006, 2 Not 19/05, nach [...]; OLGR Celle 2004, 283;… Lerch in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 54 Rn. 6) und ob der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen in der rechtlich gebotenen Weise ausgeübt hat (vgl. § 111 Abs. 1 S. 3 BNotO, BGH ZNotP 2006, 269).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 5/07

    Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung und wegen …

    Eine derartige Form der Wirtschaftsführung eines Notars ist unabhängig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 132/12

    Amtspflichten der Justizverwaltung hinsichtlich der Aufsicht über die Notare

    Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Belange der Rechtsuchenden i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO unabhängig vom Stand seines Vermögens oder einem Verschulden bereits dann, wenn er titulierte Verpflichtungen nicht freiwillig bedient, sodass seine Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen müssen; die hierdurch indizierte abstrakte Gefahr rechtfertigt die Amtsenthebung unabhängig davon, ob der Notar seine Amtspflichten bereits verletzt, etwa unbefugt auf ihm anvertraute Mittel zugegriffen hat (vgl. BGH ZNotP 2006, 269 ff., Tz. 5 f.; BeckRS 2007, 13003, Tz. 4; NJW-RR 2009, 783 f., Tz. 9 ff.; Beschlüsse vom 26. 10.2009 - NotZ 14/08, juris, Tz. 11 f., 25; vom 25. 11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, juris, Tz. 8, 11 ff.).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 73/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der …

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m.w.N.).
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