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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.2006 - 3 B 176.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4263
BVerwG, 18.05.2006 - 3 B 176.05 (https://dejure.org/2006,4263)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 B 176.05 (https://dejure.org/2006,4263)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 3 B 176.05 (https://dejure.org/2006,4263)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • lexetius.com

    EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; VermG § 11b; GBBerG § 15
    Abwesender Eigentümer; Aufgebotsverfahren; Ausschlussbescheid; gesetzlicher Vertreter; Anmeldung durch gesetzlichen Vertreter; Entschädigungsfonds.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
    Abwesender Eigentümer; Anmeldung durch gesetzlichen Vertreter; Aufgebotsverfahren; Ausschlussbescheid; Entschädigungsfonds; gesetzlicher Vertreter

  • Judicialis

    EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; ; VermG § 11b; ; GBBerG § 15

  • Wolters Kluwer
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; VermG § 11 b; GBBerG § 15
    Gesetzlicher Vertreter; unauffindbarer Eigentümer; Ausschlussverfahren; Aufgebotsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach Vermögensgesetz bei Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unauffindbaren Eigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1468 (Ls.)
  • ZOV 2006, 293
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen - …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 3 B 176.05
    Eine Zulassung der Revision kann in solchen Fällen aber nur dann erfolgen, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund dargetan ist und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht …

    Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG dient der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts (Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 4; Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 25.06).

    Diese besondere Eigentumszuordnung könnte allein durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unterlaufen werden, obwohl sich an dem für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalt - der Unbekanntheit oder Unauffindbarkeit des Eigentümers - nichts ändert (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2006 a.a.O.;… i.E. ebenso Broschat, in: Fieberg u.a., VermG, § 10 EntschG Rn. 42a und Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme , Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 34).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 25.06

    Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung von Amts …

    Nur diese Regelung wird dem Zweck des Ausschlussverfahrens gerecht; denn es dient allein der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an früher staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 4), nicht aber dazu, allein auf Grund Fristablaufs trotz zwischenzeitlich gewonnener Klarheit die offenbar gewordene Eigentumszuordnung zu ändern.
  • BVerwG, 18.02.2016 - 3 B 10.15

    Vermittlungsentgelt bei Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 RettDG BW …

    Ist die angefochtene Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - 3 B 176.05 - ZOV 2006, 293 Rn. 3 …und vom 27. Dezember 2012 - 3 B 13.12 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Zwar begründet die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, § 1964 Abs. 1 BGB, lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Fiskus, § 1964 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass unbekannte Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen (…Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1964 Rn. 3); das ändert jedoch nichts daran, dass dem Gesetzeszweck, der Bildung herrenlosen Vermögens entgegenzuwirken und die Eigentumsverhältnisse - wenn auch, theoretisch, unter Vorbehalt - zu klären, in diesem Fall an sich genügt wäre; diese Sachverhaltskonstellation wäre damit von der in der Rechtsprechung - zutreffend verneinend - geklärten Frage zu trennen, ob ein nach § 11b VermG bestellter gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers ein Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG entbehrlich macht (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 -, juris;… BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 07.11.2012 - 29 K 97.09

    Klage gegen Ausschlussbescheid

    Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG dient der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 -3 B 176.05 -, Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 4; Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06).
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