Rechtsprechung
| BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag - Wolters Kluwer
Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes für Veräußerungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Verpflichtung zum Stellen von Erwägungen hinsichtlich der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch ein Gericht ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
REAO Art. 3 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 6 Satz 2
Verfolgungsvermutung; Tatsachen für ungerechtfertigte Entziehung; Widerlegung der Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Hinweispflicht - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
REAO Art. 3 Abs. 3
Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes für Veräußerungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 1397/06
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 1398/06
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 1399/06
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 1401/06
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 2299/07
- VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 799/07
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 45.10
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 46.10
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 49.10
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 47.10
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 48.10
- BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10
Papierfundstellen
- ZOV 2011, 131
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01
Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung, …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10
Nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Stellung und enthält es auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerwG, 16.12.1998 - 8 C 14.98
Teltow-Seehof: Grünflächen- und Straßenlandgrundstücke müssen nicht an die …
Auszug aus BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10
Rn. 15 c) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen strengeren Maßstab daran angelegt, inwieweit Willensbildung und Entschließung einer individual- oder kollektivverfolgten Person beeinträchtigt sein müssten, damit eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO vorliege, zielt die Beschwerde - wie der Senat bereits oben zu der denselben Zusammenhang betreffenden Grundsatzrüge ausgeführt hat (vgl. Abschnitt 1.c) - der Sache nach auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, für die 2. Alternative genüge die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167). - VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 799/07
Restitutionsverfahren Teltow-Seehof
Auszug aus BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2008 - VG 1 K 799/07, VG 1 K 1397/06, VG 1 K 1398/06, VG 1 K 1399/06, VG 1 K 1401/06, VG 1 K 2299/07 - werden aufgehoben.
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 19.17
Abstrakt-generell; Abtretung; Ereignisse, individuelle; Existenzbedrohung; …
Als "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131, Teltow-Seehof IV und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris, Teltow-Seehof V).Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
"Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 15) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13
Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines …
Auf die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - (Teltow-Seehof IV) u.a. dieses Urteil (sowie die ebenfalls am 13. November 2008 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Parallelverfahren VG 1 K 1398/06, 1 K 1399/06, 1 K 1401/06, 1 K 799/07 und 1 K 2299/07) wegen Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.Auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 = juris Rn. 4 und 6).
Auch insoweit gilt, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. März 2011, a.a.O., klargestellt hat: Die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich.
Rn. 23 b) Auch soweit die Beigeladenen auf S. 59 ff. der Beschwerdebegründung einen Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - (Teltow-Seehof IV) ZOV 2011, 131 = juris Rn. 4 aufgestellten abstrakten Rechtssatz.
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 24.17
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen."Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen."Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 20.17
Grundsatzrüge betreffend die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Flurstücks
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen."Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 15) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 22.17
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen."Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 21.17
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen."Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).
Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 …und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).
Rn. 12 Wie die Beschwerdebegründung (S. 15) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 100.13
Erforderlichkeit der Vorlage von Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als …
Rn. 3 Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 1401/06 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2006 aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10 ) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.Auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 = juris Rn. 4 und 6).
Auch insoweit gilt, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. März 2011, a.a.O., klargestellt hat: Die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich.
Rn. 18 b) Auch soweit die Beigeladenen auf S. 59 ff. der Beschwerdebegründung einen Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - (Teltow-Seehof IV) (ZOV 2011, 131 = juris in Rn. 4) aufgestellten abstrakten Rechtssatz.
- BVerwG, 19.10.2023 - 8 C 6.22
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der …
Rn. 16 a) Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). - BVerwG, 29.12.2023 - 8 B 31.23
Aufhebung eines Urteils wegen Gehörsverletzung und Zurückverweisung
Rn. 3 1. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). - OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - 3 L 382/18
Kein subsidiärer Schutz für jungen afghanischen Mann aus der Provinz Wardak; …
- BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21
Revisionszulassung auf Gehörs- und Grundsatzrüge
- BVerwG, 06.03.2026 - 8 BN 1.26
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 3.14
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.e. Übertragung eines Grundstücks durch das …
- BVerwG, 25.07.2024 - 8 B 9.23
Kreisangehörige Gemeinde gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das …
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 4.14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Umwidmung von Bauland in eine an eine Stadt abzutretende Straßen- oder Grünfläche
- BVerwG, 18.12.2025 - 8 B 19.25
- BVerwG, 17.12.2025 - 8 B 5.25
- BVerwG, 18.07.2025 - 8 B 30.24
- BVerwG, 21.07.2025 - 8 B 42.24
- BVerwG, 24.02.2021 - 8 B 64.20
Zurückverweisung wegen gehörsverletzender Verkürzung des Rechtsschutzbegehrens
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 45.10
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 46.10
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 47.10
- BVerwG, 24.06.2010 - 8 B 49.10
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 48.10
- BVerwG, 06.01.2012 - 8 BN 2.11
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".