Rechtsprechung
| LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von krankenversicherungsrechtlichen Kostendämpfungspauschalen gegenüber einem Dienstordnungsangestellten; Begriff des Bundesbeamten; Umfang der Gruppe der Beamter i.S.d. Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW); Dienstordnungs-Angestellte als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 18.03.2003 - 2 Ca 6132/02
- LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Papierfundstellen
- ZTR 2004, 35
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - AP Nr. 11 zu Art. 33 Abs. 5 GG entschieden,.Gerade ausgehend von dem vorstehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O., haben dann aber ebenfalls die im Gesamtzeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 jeweils in § 12a Abs. 1 BVO NRW festgesetzten Kostendämpfungspauschalen.
- BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 747/85
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verbandszulage - Festlegung von …
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Dabei musste und muss sich aber ebenfalls dieses autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger im Rahmen der jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften halten, da nämlich auch das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger rechtlich nur eine sekundäre Rechtsquelle ist, weswegen dann jedoch ebenfalls das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger sowie dabei selbst dann, wenn es in einem formell richtigen Verfahren zu Stande gekommen ist, in dem Fall rechtsunwirksam ist, bei dem es gegen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verstößt, und wobei auch dem autonomen Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger nicht nur Bundesgesetze, vielmehr ebenfalls Landesgesetze vorgehen (BAG, Urteil vom 17.12.1987 - 6 AZR 747/85 - AP Nr. 65 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, m.w.N.).Rn. 128 Dann war und ist aber nach allem jetzt hier Vorstehenden auch durch die erstmals in das erst mit Wirkung vom 01.01.1997 in Kraft getretene SGB VII unter § 146 Satz 2 SGB VII zu Gunsten des DO-Angestellten gesetzlich aufgenommene obige Besitzstandsklausel - wie durch die obige in § 13 DO 1998 der Beklagten aufgenommene Besitzstandsklausel - der Besitzstand zu Gunsten der DO-Angestellten nur in den Grenzen der obigen Bestimmungen in Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Abubes VG NRW garantiert (BAG, Urteil vom 17.12.1987-6 AZR 747/85 - a.a.O.),.
- BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
Arbeitsentgelt: Sonderzuwendungen, Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers …
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Rn. 80 wobei allerdings insoweit, soweit die Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers für die DO-Angestellten dieses Sozialversicherungsträgers auf das Beamtenrecht verweist, diese Verweisung in der Dienstordnung auf das Beamtenrecht gegenüber hiermit konkurrierenden tariflichen Normen vorgeht (BAG, Urteile vom 25.04.1979 - 4 AZR 791/77 - und vom 26.09.1984 -4 AZR 608/83 -AP Nrn. 49, 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).Durch die vorstehenden bisherigen Vorschriften in den §§ 690 Abs. 1, 701 Abs. 2 RVO und durch die vorstehenden jetzigen Vorschriften in den §§ 144, 146 Satz 1 SGB VII hat aber der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die für die DO-Angestellten der Unfallversicherungsträger - also auch die für die DO-Angestellten der Beklagten - jeweils geltenden Bestimmungen der Dienstordnung weder durch individuelle oder gleich lautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit allen Angehörigen dieses Personenkreises (Gesamtvereinbarungen) noch durch tarifvertragliche Regelungen, die zum gleichen Ergebnis führen würden, rechtswirksam abgeändert oder umgangen werden können (BAG, Urteil vom 26.09.1984-4 AZR 608/83- a.a.O.), was dann jedoch für den hier vorliegenden Rechtsstreit zur Rechtsfolge hat, dass in dem Fall, bei dem die Beklagte entweder mit allen ihren DO-Angestellten oder zumindest mit dem von ihr ebenfalls als DO-Angestellten beschäftigten Kläger nach dem In-Kraft-Treten ihrer DO 1998 mit Wirkung vom 01.07.1998 einzelvertraglich vereinbart hätte, dass sie diesen im Gegensatz zu den Bestimmungen in den §§ 3, 6 ihrer DO 1998 die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen weiterhin nach den jeweiligen Bestimmungen der BhV gewährt, eine solche einzelvertragliche Vereinbarung der Beklagten ebenfalls gemäß § 146 Satz 1 SGB VII nichtig wäre, da nämlich nach Obigem die jetzigen Bestimmungen in den §§ 3, 6 DO 1998 der Beklagten, wonach seitens der Beklagten allen ihren DO-Angestellten u.a. die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nunmehr nur noch nach den jeweiligen Bestimmungen der BVO NRW gewährt werden, gerade der für die Beklagte als seit dem 01.06.1997 jetzt landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie hierbei unter Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen zwingend geltenden Gesetzeslage entsprechen.
- ArbG Dortmund, 18.03.2003 - 2 Ca 6132/02
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.03.2003 - 2 Ca 6132/02 - abgeändert.das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.03.2003 - 2 Ca 6132/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00
DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Rn. 153 dass ferner das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass auf Grund der obigen Bestimmungen in § 690 Abs. 1 RVO sowie jetzt in § 144 SGB VII das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch für die DO-Angestellten gilt und dass aus der Bestimmung in Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG rechtlich folgt, dass u.a. auch die Geld- und geldwerten Leistungen - also ebenfalls die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - von Beamten und DO-Angestellten gleich und nicht ungleich sein sollen (zuletzt: BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 6 AZR 382/00 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, m.w.N.). - BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77
Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der …
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Rn. 80 wobei allerdings insoweit, soweit die Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers für die DO-Angestellten dieses Sozialversicherungsträgers auf das Beamtenrecht verweist, diese Verweisung in der Dienstordnung auf das Beamtenrecht gegenüber hiermit konkurrierenden tariflichen Normen vorgeht (BAG, Urteile vom 25.04.1979 - 4 AZR 791/77 - und vom 26.09.1984 -4 AZR 608/83 -AP Nrn. 49, 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). - BAG, 06.11.1985 - 4 AZR 107/84
Verfassungsmäßigkeit der §§ 104 , 106 KVLG
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Rn. 76 Alle DO-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind jedoch trotz der weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und keine Beamten, da nämlich auch alle DO-Angestellten - wie sonstige Arbeitnehmer - auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden und da der privatrechtliche Arbeitsvertrag das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus der Beamten ist (BAG, Urteil vom 06.11.1985 -4 AZR 107/84-AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). - BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 511/85
Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte
Auszug aus LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03
Rn. 105 weil nach Obigem die Beklagte als nunmehr schon seit dem 01.06.1997 landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie hierbei unter Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG vom 23.05.1975, a.a.O., i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Abubes VG NRW vom 06.10.1987, a.a.O., gesetzlich verpflichtet gewesen ist, allen ihren DO-Angestellten sowie dabei an sich bereits spätestens mit Wirkung vom 01.06.1998, da nämlich nunmehr in Art. VIII § 3 Abs. 2 2. BesVNG vom 23.05.1975, a.a.O., bestimmt ist, dass die Körperschaften ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzupassen haben, jetzt die Beihilfen in Krankheits-, Geburtsund Todesfällen ausschließlich nur noch nach den jeweiligen Bestimmungen der BVO NRW zu gewähren (BAG, Urteil vom 26.03.1987 - 6 AZR 511/85 -, soweit ersichtlich bisher n.v.).
- LAG Düsseldorf, 21.04.2016 - 11 Sa 1249/15
Anforderungen an das Verfahren zur Anpassung des Entgelts von Mitgliedern des …
Das gilt sowohl für die Vergangenheit, auf die eine Leistungsklage beschränkt wäre, als auch für die Zukunft, für die der Kläger sich ohnehin nicht auf die Möglichkeit der Klage auf zukünftige Leistung verweisen lassen muss, sondern zwischen den beiden Klagearten wählen kann (vgl. BAG vom 18.12.2003 - 8 AZR 550/02 in ZTR 2004, 35). - VG Düsseldorf, 20.07.2018 - 35 K 3428/18
Disziplinarrechts (Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 LDG NRW)
Rn. 5 Vgl. BAG, Urteil vom 6. November 1985 - 4 AZR 107/84 -, juris, Rdn. 14; LArbG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2003 - 17 Sa 684/03 -, juris, Rdn. 528.
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